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Urteil

L 2 R 386/06

LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Abs. 3 und 4 SGB XI ist verfassungsgemäß und rechtmäßig anzuwenden. • Rentenversicherungsträger sind zur Feststellung der von der Rente einzubehaltenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge befugt; ein besonderer Bescheid ist hierfür nicht erforderlich. • Eine Ausnahme vom Kinderlosenzuschlag für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Kinder haben konnten, ist verfassungsrechtlich nicht geboten.
Entscheidungsgründe
Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung verfassungsgemäß • Ein Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Abs. 3 und 4 SGB XI ist verfassungsgemäß und rechtmäßig anzuwenden. • Rentenversicherungsträger sind zur Feststellung der von der Rente einzubehaltenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge befugt; ein besonderer Bescheid ist hierfür nicht erforderlich. • Eine Ausnahme vom Kinderlosenzuschlag für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Kinder haben konnten, ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Die 1965 geborene Klägerin, kinderlos und an Krebs erkrankt, bezieht seit Januar 2005 eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 16.2.2005 den Rentenzahlbetrag neu fest und zog hierbei von der Bruttorente Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge einschließlich eines Beitragszuschlags für Kinderlose ab. Die Klägerin wandte sich allein gegen die Heranziehung zu diesem Zuschlag und begehrte dessen Wegfall mit der Begründung, sie sei aufgrund medizinischer Gründe nicht in der Lage, Kinder zu bekommen und werde dadurch diskriminiert. Das Sozialgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. Streitpunkt ist, ob die Heranziehung des Zuschlags verfassungs- oder verwaltungsrechtlich zu beanstanden ist und ob Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nie fortpflanzungsfähig waren, ausgenommen werden müssten. • Zuständigkeit und Form: Nach § 255 Abs.1 S.2 SGB V i.V.m. § 60 Abs.1 S.2 SGB XI dürfen Rentenversicherungsträger die Höhe der von der Rente einzubehaltenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge feststellen; ein besonderer Bescheid ist nicht erforderlich, aber zulässig. • Rechtliche Grundlage des Zuschlags: Der Beitragszuschlag für Kinderlose beruht auf § 55 Abs.3 und 4 SGB XI; für Rentenbezüge gelten Besonderheiten für den April 2005 (1 %) und ab Mai 2005 (0,25 %). • Verfassungsmäßigkeit: Die Regelung ist mit Art.3 Abs.1 und Art.6 Abs.1 GG vereinbar. Das BVerfG-Urteil von 03.04.2001 verlangt eine Entlastung der Eltern gegenüber Mitgliedern ohne Kinder, aber lässt dem Gesetzgeber Gestaltungsspielraum, welche Eltern begünstigt werden und in welchem Umfang; eine Verfassungswidrigkeit der hier maßgeblichen Differenzierung ist nicht gegeben. • Typisierung und Verwaltungspraktikabilität: Der Gesetzgeber durfte pauschalisieren und nach leicht prüfbaren Merkmalen unterscheiden (z.B. elterliche Stellung nach §56 SGB I). Eine Differenzierung nach den Gründen der Kinderlosigkeit würde erhebliche praktischen und beweisrechtlichen Probleme schaffen und ist nicht verfassungsrechtlich erforderlich. • Keine Ausnahmepflicht für medizinische Kinderlosigkeit: Die Verfassung gebietet nicht, ausschließlich solche Personen von dem Zuschlag auszunehmen, die biologisch niemals fortpflanzungsfähig waren; auch bei ungewollter Kinderlosigkeit bleibt der typisierende Ansatz verfassungsgemäß. • Kostenentscheidung und Rechtsmittel: Die Berufung hatte keinen Erfolg; Kosten sind nicht zu erstatten und Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat den Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Abs.3,4 SGB XI zutreffend berechnet und einbehalten; die gesetzlichen Regelungen sind verfassungsgemäß anzuwenden. Es besteht kein Anspruch der Klägerin auf Befreiung vom Zuschlag trotz ihrer gesundheitlich bedingten Kinderlosigkeit, da die Verfassung keine Verpflichtung des Gesetzgebers zu einer solchen differenzierten Ausnahme begründet und eine Pauschalregelung verfassungsgemäß und verwaltungspraktikabel ist. Die Kosten sind nicht zu erstatten und die Revision wird nicht zugelassen.