Urteil
L 1 R 612/05
LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die gesetzliche Rentenversicherung ist nur dann Kostenträger für Hörgeräte, wenn diese ausschließlich und unmittelbar aus beruflichen Gründen für den konkreten Arbeitsplatz erforderlich sind.
• Digitale Hörgeräte, die wegen allgemeiner Hörbeeinträchtigungen auch im Alltag erforderlich sind, fallen in den Leistungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung.
• Eine Umgehung der Leistungsbegrenzungen der Krankenversicherung durch Geltendmachung eines Aufstockungsanspruchs gegenüber der Rentenversicherung ist unzulässig (Aufstockungsverbot).
Entscheidungsgründe
Keine Leistungspflicht der Rentenversicherung für digitale Hörgeräte bei allgemeiner Hörbeeinträchtigung • Die gesetzliche Rentenversicherung ist nur dann Kostenträger für Hörgeräte, wenn diese ausschließlich und unmittelbar aus beruflichen Gründen für den konkreten Arbeitsplatz erforderlich sind. • Digitale Hörgeräte, die wegen allgemeiner Hörbeeinträchtigungen auch im Alltag erforderlich sind, fallen in den Leistungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung. • Eine Umgehung der Leistungsbegrenzungen der Krankenversicherung durch Geltendmachung eines Aufstockungsanspruchs gegenüber der Rentenversicherung ist unzulässig (Aufstockungsverbot). Die Klägerin, 1972 geboren, leidet an einer beidseitigen Schwerhörigkeit mit Tinnitus und erhielt bisher nur ein analoges Hörgerät. Nach einer Reha wurde ihr empfohlen, bessere/digitale Hörgeräte zur beruflichen Integration zu verwenden. Sie begann eine Umschulung zur Bürokauffrau und ließ sich beidseitige digitale Hörgeräte anpassen. Ihre Krankenkasse erstattete nur einen Festbetrag; die Klägerin beantragte bei der Rentenversicherung die Erstattung der Mehrkosten mit der Begründung, die Geräte seien für die Umschulung und den konkreten Arbeitsplatz erforderlich. Die Rentenversicherung lehnte ab; das Sozialgericht wies die Klage ab. Die Klägerin berief und machte geltend, die digitalen Geräte seien wegen besonderer beruflicher Anforderungen am Arbeitsplatz (Telefonkontakt, Kundenkommunikation) notwendig. • Rechtliche Grundsätze: Die Rentenversicherung kommt als Kostenträger für Hilfsmittel nur in Betracht, wenn diese ausschließlich und unmittelbar wegen besonderer Anforderungen des konkreten Arbeitsplatzes erforderlich sind (§§ 10,16 SGB VI; § 33 SGB IX). Bestehen die Erfordernisse der Hörversorgung dagegen auch im Alltag, trägt die Krankenversicherung die Leistung (§ 33 SGB V). • Tatbestandliche Bewertung: Aus Reha-Unterlagen, ärztlichen Stellungnahmen und Gutachten ergab sich, dass die Klägerin Verständigungsprobleme auch in Alltagssituationen und bei Umgebungslärm hat; die Hörbeeinträchtigung betrifft privat wie beruflich. Der Hörgeräteakustiker bestätigte, dass die digitalen Geräte in vielfältigen Situationen bessere Ergebnisse bringen, nicht ausschließlich für den Beruf. • Folgerung: Da die digitalen Hörgeräte nicht ausschließlich für die Ausübung der Bürokauffrau-Tätigkeit notwendig sind, liegt keine besondere betriebliche Betroffenheit vor, die eine Zuständigkeit der Rentenversicherung begründen würde. • Aufstockungsverbot: Selbst wenn die Krankenversicherung nur Festbeträge zahlt, darf die Rentenversicherung die Differenz nicht übernehmen, weil sie nicht Träger des Hilfsmittels ist und ein Umgehung der Leistungsbegrenzung unzulässig ist. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wurde zugelassen. Begründet ist dies damit, dass die digitalen Hörgeräte aufgrund der Schwere und Vielgestaltigkeit der Hörbeeinträchtigung nicht ausschließlich für die berufliche Tätigkeit erforderlich sind, sondern auch im privaten und allgemeinen Lebensbereich notwendig sind, sodass die gesetzliche Krankenversicherung und nicht die Rentenversicherung zuständig ist. Ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung des Differenzbetrags gegenüber der Rentenversicherung besteht nicht (Aufstockungsverbot). Die Entscheidung dient außerdem der Klärung der grundsätzlichen Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Kranken- und Rentenversicherung.