Urteil
L 13 V 1/06
LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Anerkennung einer Zivildienstbeschädigung ist erforderlich, dass dienstliche Einwirkungen für die Entstehung oder Verschlimmerung einer Gesundheitsstörung neben sonstigen Ursachen von zumindest annähernd gleichwertiger Bedeutung gewesen sind.
• Eine nicht traumatische Erkrankung kann nur dann als Zivildienstschädigung anerkannt werden, wenn sie dem Berufskrankheitenrecht entspricht oder neue medizinische Erkenntnisse die Anerkennung rechtfertigen; für Hallux valgus bestehen solche Anhaltspunkte nicht.
• Schwere, aber im allgemeinen Arbeitsleben übliche Belastungen rechtfertigen keine besondere versorgungsrechtliche Anerkennung, sofern keine typischerweise dienstbedingten außerordentlichen Belastungen vorliegen.
• Ein etwaiger Verstoß gegen einen Verwendungsausschluss begründet keinen versorgungsrechtlichen Anspruch; ggf. bliebe nur ein zivilrechtlicher Amtshaftungsanspruch.
Entscheidungsgründe
Keine Anerkennung von Hallux valgus und daraus abgeleitetem Tinnitus als Zivildienstbeschädigung • Zur Anerkennung einer Zivildienstbeschädigung ist erforderlich, dass dienstliche Einwirkungen für die Entstehung oder Verschlimmerung einer Gesundheitsstörung neben sonstigen Ursachen von zumindest annähernd gleichwertiger Bedeutung gewesen sind. • Eine nicht traumatische Erkrankung kann nur dann als Zivildienstschädigung anerkannt werden, wenn sie dem Berufskrankheitenrecht entspricht oder neue medizinische Erkenntnisse die Anerkennung rechtfertigen; für Hallux valgus bestehen solche Anhaltspunkte nicht. • Schwere, aber im allgemeinen Arbeitsleben übliche Belastungen rechtfertigen keine besondere versorgungsrechtliche Anerkennung, sofern keine typischerweise dienstbedingten außerordentlichen Belastungen vorliegen. • Ein etwaiger Verstoß gegen einen Verwendungsausschluss begründet keinen versorgungsrechtlichen Anspruch; ggf. bliebe nur ein zivilrechtlicher Amtshaftungsanspruch. Der 1959 geborene Kläger leistete vom 3.11.1980 bis 28.2.1982 Zivildienst. Bereits bei Musterung und Einstellung waren Fußdeformitäten (Knick‑Senk‑Spreizfuß; Fehlerziffer 71) vermerkt. Der Kläger behauptet, während des Zivildienstes schwer gehoben und getragen zu haben, wodurch sich ein beidseitiger Hallux valgus verschlimmert bzw. erstmals ausgeprägt habe; anfangs 1982 erfolgte eine rechtsseitige Hallux‑valgus‑Operation in einer Klinik, danach entwickelte er nach eigener Darstellung Tinnitus. Er beantragte 2001 Versorgung nach ZDG/BVG; das Versorgungsamt lehnte ab, weil Fußdeformität bereits vor Dienstantritt bestanden habe und keine Verschlimmerung durch den Zivildienst nachweisbar sei. Das Sozialgericht wies die Klage ab; zwei orthopädische Gutachten sahen keine ursächliche Bedeutung der Zivildienstbelastung. Der Kläger legte Berufung ein mit dem Vorwurf fehlerhafter Würdigung und Verkennung medizinischer Befunde. • Rechtliche Grundlagen: §47 ZDG (Begriff und Anerkennung von Zivildienstbeschädigung) in Verbindung mit den Prinzipien des Berufskrankheitenrechts (§9 SGB VII, BKV). Anerkennung erfordert Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs und dass dienstliche Einwirkungen neben sonstigen Ursachen annähernd gleichwertig waren. • Sachverständigengrundlage: Zwei orthopädische Gutachten ergaben, dass Knick‑Senk‑Spreizfüße anlagebedingt sind und ein Hallux valgus typischerweise unabhängig von kurzzeitiger Belastung fortschreitet; wissenschaftliche Literatur stützt nicht die Ansicht, dass 16 Monate Heben und Tragen Hallux valgus erzeugen oder wesentlich verschlimmern. • Berufskrankheitenvergleich: Erkrankungen der Füße sind nicht in der BKV enthalten; es liegen keine neuen medizinischen Erkenntnisse vor, die eine Öffnungsklausel (§9 Abs.2 SGB VII) rechtfertigen würden. • Außerordentliche Belastungen: Die vom Kläger behaupteten Tätigkeiten stellen keine typischerweise nur im Dienst auftretenden, außerordentlichen Belastungen dar, sondern entsprechen im Wesentlichen normalen beruflichen Belastungen. • Kausalität und Mittelbarkeit: Weil der Hallux valgus nicht als Folge oder Verschlimmerung durch den Zivildienst anzuerkennen ist, kann auch der behauptete mittelbare Zusammenhang zum Tinnitus nicht anerkannt werden. • Verwendungsausschluss: Ein behauptetes Überschreiten des Verwendungsausschlusses (Heben/Tragen) begründet keinen versorgungsrechtlichen Anspruch; hierfür bliebe ggf. ein Amtshaftungsweg offen. • Prozessrechtliches: Berufung ist zulässig, aber unbegründet; Kostenentscheidung und Nichtzulassung der Revision nach §160 Abs.2 SGG. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; der Bescheid des Versorgungsamtes, der die Gewährung von Beschädigtenversorgung wegen eines als Zivildienstbeschädigung geltend gemachten Hallux valgus und eines daraus abgeleiteten Tinnitus abgelehnt hatte, ist rechtmäßig. Die medizinische und rechtliche Würdigung ergibt, dass die Fußdeformität bereits vor Dienstantritt bestand und eine Zivildienstbedingung oder eine für die versorgungsrechtliche Anerkennung notwendige annähernd gleichwertige Mitursächlichkeit durch die behaupteten Zivildienstbelastungen nicht nachgewiesen ist. Entsprechend kann der Tinnitus nicht als mittelbare Schädigungsfolge des Zivildienstes anerkannt werden. Ein etwaiger Verstoß gegen einen Verwendungsausschluss im Zivildienst begründet keinen Anspruch nach dem ZDG; gegebenenfalls bliebe nur ein zivilrechtlicher Amtshaftungsanspruch. Die Klage war daher abzuweisen und die Kosten dem Kläger aufzuerlegen.