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Beschluss

L 1 KR 1/07 NZB

LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. • Bei Fragen zur Wirksamkeit von Leistungsrechtänderungen ist maßgeblich zu klären, ob Verordnung/Bestellung vor und Abgabe nach Inkrafttreten der Änderung den Anspruch ausschließen. • Liegt eine bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage vor und ist ein entsprechendes Verfahren beim Bundessozialgericht anhängig, rechtfertigt dies die Zulassung der Berufung.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung bei ungeklärter Anspruchsfrage zu Festbetragsleistungen für Sehhilfen • Die Berufung ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. • Bei Fragen zur Wirksamkeit von Leistungsrechtänderungen ist maßgeblich zu klären, ob Verordnung/Bestellung vor und Abgabe nach Inkrafttreten der Änderung den Anspruch ausschließen. • Liegt eine bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage vor und ist ein entsprechendes Verfahren beim Bundessozialgericht anhängig, rechtfertigt dies die Zulassung der Berufung. Die Klägerin begehrt von der beklagten Krankenkasse einen Festbetragszuschuss für Brillengläser. Die Verordnung durch den Arzt und die Bestellung durch die Versicherte erfolgten 2003; die Abgabe der Gläser durch den Optiker erfolgte jedoch erst 2004. Zum 1. Januar 2004 änderte das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung die Leistungsberechtigung für Sehhilfen und beschränkte den Anspruch weitgehend auf Kinder, Jugendliche und schwer sehbeeinträchtigte Versicherte. Das Sozialgericht Braunschweig hatte die Berufung gegen dessen Entscheidung nicht zugelassen. Die Frage, ob bei Verordnung/Bestellung vor und Abgabe nach dem Gesetzesänderungsstichtag weiterhin ein Anspruch auf Festbetragsübernahme besteht, ist strittig. • Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 145 SGG wurde bejaht. • Nach § 144 Abs. 2 SGG ist Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, von höchstrichterlicher Rechtsprechung abweicht oder ein erheblicher Verfahrensmangel vorliegt. • Die Rechtssache wirft eine bislang nicht geklärte Rechtsfrage auf, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, sodass § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG einschlägig ist. • Konkret geht es um die Auslegung von Art. 1 Nr. 20 GMG 2003 i.V.m. § 33 Abs. 1 SGB V hinsichtlich der Frage, ob Verordnungen/Bestellungen vor dem 1.1.2004 und Abgaben danach noch Leistungsansprüche für volljährige Versicherte begründen. • Ein Verfahren mit vergleichbarer Rechtsfrage ist beim Bundessozialgericht (Az. B 3 KR 20/06 R) anhängig, was die grundsätzliche Bedeutung der Streitfrage unterstreicht. • Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung wird die Nichtzulassungsbeschwerde stattgegeben und das Verfahren als Berufungsverfahren gemäß § 145 Abs. 5 SGG fortgeführt. Die Entscheidung des Sozialgerichts Braunschweig wird insoweit aufgehoben, dass die Berufung nicht zugelassen worden war. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts vom 21.11.2006 wird zugelassen, weil die streitige Frage zur Leistungsberechtigung für Sehhilfen bei Verordnung/Bestellung im Jahr 2003 und Abgabe 2004 eine bislang ungeklärte, im allgemeinen Interesse liegende Rechtsfrage darstellt. Es ist bereits ein Verfahren beim Bundessozialgericht anhängig, weshalb die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Beschwerdeverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; über die Kosten entscheidet das Berufungsgericht in der Hauptsache.