Urteil
L 10 R 247/05
LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Vorliegen der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen können digitale Hörgeräte als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach §§ 9, 16 SGB VI i.V.m. §§ 33 ff. SGB IX erforderlich sein.
• Wenn der Versicherte die digitalen Hörgeräte selbst beschafft hat, besteht dem Grunde nach ein Erstattungsanspruch nach § 15 Abs.1 S.3–4 SGB IX, über Umfang und Höhe hat der Rentenversicherungsträger im pflichtgemäßen Ermessen unter Beachtung von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu entscheiden.
• Ist die Leistungspflicht der Rentenversicherung begründet, begründet dies nicht automatisch eine Subsidiarität zugunsten der Krankenkasse; die Rentenversicherung kann originär zuständig sein.
• Bei teilweiser Sach- oder Rechtsänderung des ersten Urteils ist die angemessene Folgemaßnahme die Aufhebung des Bescheids und die Verpflichtung zur Neubescheidung; weitergehende Verurteilungen sind nur bei entzogenem Ermessen möglich.
Entscheidungsgründe
Erstattungsanspruch für digitale Hörgeräte als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben • Bei Vorliegen der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen können digitale Hörgeräte als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach §§ 9, 16 SGB VI i.V.m. §§ 33 ff. SGB IX erforderlich sein. • Wenn der Versicherte die digitalen Hörgeräte selbst beschafft hat, besteht dem Grunde nach ein Erstattungsanspruch nach § 15 Abs.1 S.3–4 SGB IX, über Umfang und Höhe hat der Rentenversicherungsträger im pflichtgemäßen Ermessen unter Beachtung von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu entscheiden. • Ist die Leistungspflicht der Rentenversicherung begründet, begründet dies nicht automatisch eine Subsidiarität zugunsten der Krankenkasse; die Rentenversicherung kann originär zuständig sein. • Bei teilweiser Sach- oder Rechtsänderung des ersten Urteils ist die angemessene Folgemaßnahme die Aufhebung des Bescheids und die Verpflichtung zur Neubescheidung; weitergehende Verurteilungen sind nur bei entzogenem Ermessen möglich. Der 1957 geborene Kläger ist seit Geburt schwerhörig, arbeitet seit 1973 als Lagerarbeiter und ist in lärmintensiver Logistik mit Gabelstaplerverkehr und Warenausgabe tätig. Sein HNO-Arzt diagnostizierte eine an Taubheit grenzende Schallempfindungs-Schwerhörigkeit und verordnete digitale Hörgeräte; der Kläger ließ sich zwei Hinter-dem-Ohr-Geräte liefern und beantragte bei der Beklagten die Kostenübernahme als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Die Beklagte lehnte ab mit der Begründung, digitale Geräte dienten auch dem Alltagsbedarf und seien nicht förderungsfähig; der Widerspruch wurde zurückgewiesen. Das Sozialgericht gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte zur Erstattung abzüglich Kassenanteil. Die Beklagte berief sich auf fehlende Feststellungen zur beruflichen Notwendigkeit und legte ein HNO-Gutachten vor; der Senat ließ ein eigenes Gutachten erstellen, das die berufliche Erforderlichkeit der digitalen Geräte bestätigte. • Die Berufung der Beklagten war nur insoweit begründet, als das Sozialgericht nicht lediglich eine Neubescheidung anordnen durfte; die Beklagte hat bei selbstbeschafften Leistungen ein nach § 15 Abs.1 S.3 SGB IX verbleibendes Auswahlermessen, sodass nur die Aufhebung des Bescheids und Anordnung der Neubescheidung zulässig war. • In der Sache sind die Bescheide rechtswidrig: Die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind erfüllt (§§ 9, 16 SGB VI i.V.m. §§ 33 ff. SGB IX). Der Kläger ist aufgrund der an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit in seiner Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet; durch digitale Mehrkanalgeräte mit Störschallunterdrückung ist eine wesentliche Besserung der beruflichen Leistungsfähigkeit erreichbar. • Das vom Gericht eingeholte HNO-Gutachten stellte fest, dass analoge Geräte den Anforderungen des lärmintensiven Arbeitsplatzes nicht mehr genügen und digitale Geräte wegen besserer Sprachauflösung und Störschallunterdrückung erforderlich sind; somit sind die digitalen Hörgeräte zur Berufsausübung und zur Erhöhung der Sicherheit auf dem Weg und am Arbeitsplatz erforderlich (§ 33 Abs.3 Nr.6, Abs.8 S.1 Nr.4 SGB IX). • Die Zuständigkeit der Beklagten als Rentenversicherungsträger folgt aus §§ 9 ff. SGB VI i.V.m. § 33 SGB IX; eine demgegenüber insgesamt subsidiäre Rolle der Rentenversicherung gegenüber der Krankenversicherung ist für den vorliegenden Fall nicht feststellbar. • Über die konkrete Auswahl des Herstellers und die Höhe der zu erstattenden Kosten entscheidet die Beklagte im pflichtgemäßen Ermessen nach § 13 Abs.1 SGB VI und § 15 Abs.1 S.3–4 SGB IX unter Beachtung von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. • Kostenverteilung: Der Beklagten wird ein Teilerfolg (ein Viertel) zugerechnet, daher sind drei Viertel der außergerichtlichen und Berufungskosten des Klägers zu erstatten; Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Berufung der Beklagten wurde insoweit zurückgewiesen, als die weitergehende Klage abgewiesen wurde; der Bescheid der Beklagten vom 2.12.2002 (Widerspruchsbescheid v.11.4.2003) wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, den Antrag des Klägers auf Erstattung der Kosten für die selbstbeschafften digitalen Hörgeräte unter Beachtung der hier dargelegten Rechtsauffassung neu zu bescheiden. Zugleich stellte das Gericht fest, dass dem Kläger dem Grunde nach ein Erstattungsanspruch nach § 15 Abs.1 S.3–4 SGB IX zusteht, weil digitale Mehrkanalgeräte mit Störschallunterdrückung aufgrund der Art und Schwere seiner Schwerhörigkeit für die Ausübung seines Berufs erforderlich sind. Die Entscheidung über Höhe und Auswahl der erstattungsfähigen Geräte obliegt der Beklagten im pflichtgemäßen Ermessen unter Beachtung von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die Beklagte hat dem Kläger drei Viertel seiner außergerichtlichen Kosten sowie drei Viertel der außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten; die Revision wurde zugelassen.