Urteil
L 8 SO 38/06
LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Umzug einer Hilfebedürftigen gelten Erstattungsansprüche nach § 107 BSHG für im Zeitraum des BSHG entstandene Aufwendungen.
• Arbeitsentgelt, das ein Dritter anstelle des Sozialhilfeträgers zahlt, kann Erstattungsgegenstand nach § 107 Abs.1 BSHG sein, wenn die Beschäftigung als Hilfe zur Arbeit nach § 19 Abs.2 BSHG erfolgt.
• Für die Wirksamkeit der Heranziehung zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit reicht nach den Umständen auch eine nicht schriftliche Regelung, da Verwaltungsakte nach § 33 Abs.2 SGB X formfrei ergehen können.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit von Arbeitsentgelt nach § 107 BSHG bei Hilfe zur Arbeit • Bei Umzug einer Hilfebedürftigen gelten Erstattungsansprüche nach § 107 BSHG für im Zeitraum des BSHG entstandene Aufwendungen. • Arbeitsentgelt, das ein Dritter anstelle des Sozialhilfeträgers zahlt, kann Erstattungsgegenstand nach § 107 Abs.1 BSHG sein, wenn die Beschäftigung als Hilfe zur Arbeit nach § 19 Abs.2 BSHG erfolgt. • Für die Wirksamkeit der Heranziehung zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit reicht nach den Umständen auch eine nicht schriftliche Regelung, da Verwaltungsakte nach § 33 Abs.2 SGB X formfrei ergehen können. Eine psychisch beeinträchtigte Hilfebedürftige zog vom Zuständigkeitsbereich der Beklagten in den des Klägers und erhielt dort Sozialhilfe. Der Kläger vermittelte dem Verein Hof J. eine Arbeitsgelegenheit nach § 19 BSHG; zwischen der Hilfebedürftigen und dem Hof wurde ein Arbeitsvertrag mit regelmäßiger Vollzeitarbeit und Bruttolohn abgeschlossen. Der Kläger erstattete dem Hof Lohnkosten und verpflichtete sich, diese zu tragen; die Beklagte erstattete nur die laufenden Sozialhilfekosten, nicht jedoch das gezahlte Arbeitsentgelt. Der Kläger klagte auf Erstattung von 21.430,75 € für das Arbeitsentgelt (Februar–Dezember 2004). Das Sozialgericht wies die Klage ab mit der Begründung, es fehle an einem Heranziehungsbescheid und das Entgelt sei privatrechtlich; das LSG gab der Berufung statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung. • Zulässigkeit: Berufung war zulässig nach §§ 143,144,151 SGG; Streitwert überschreitet die Berufungswertgrenze. • Anwendbarkeit: Für den Zeitraum bis 31.12.2004 galt noch das BSHG; daher sind Erstattungsansprüche nach § 107 BSHG zu prüfen. • Tatbestand des § 107 BSHG ist erfüllt: Die Hilfebedürftige war vor dem Umzug leistungsbedürftig; nach dem Umzug bestand innerhalb eines Monats erneut Hilfebedarf, weshalb der vorherige Träger grundsätzlich erstattungspflichtig wurde. • Heranziehung zur Arbeit: Entgegen der Auffassung des SG ist kein schriftlicher Heranziehungsbescheid erforderlich; Heranziehung kann formfrei erfolgen (§ 33 Abs.2 SGB X) und lag hier in Absprache zwischen Hilfebedürftiger, Hof und Kläger vor. • Natur der Leistung: Die Beschäftigung bei Hof J. erfolgte als Hilfe zur Arbeit nach § 19 Abs.2 BSHG; auch wenn ein privatrechtlicher Arbeitsvertrag bestand, handelt es sich um eine sozialhilferechtlich veranlasste Leistung. • Erstattungsfähigkeit des Arbeitsentgelts: Das gezahlte Arbeitsentgelt gehört als Fortsetzung der Sozialhilfe in anderer Form zu den erforderlichen Aufwendungen i.S.v. § 107 Abs.1 BSHG; es ist unerheblich, ob der Träger oder ein Dritter als Zahlstelle fungierte. • Rechtsprechung und Lehre: Verwaltungs- und sozialhilferechtliche Rechtsprechung und Kommentierung unterstützen die Auffassung, dass bei Hilfe zur Arbeit auch sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt erstattungsfähig ist. • Höhe und Zinsen: Kläger hat den Betrag zutreffend berechnet (Bruttolohn Feb–Dez 2004 zuzüglich Arbeitgeberanteile). Zinsen sind ab Rechtshängigkeit nach §§ 288,291 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu gewähren. Die Berufung des Klägers war erfolgreich. Das LSG hat das Urteil des SG aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger 21.430,75 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, weil das für Feb.–Dez.2004 gezahlte Arbeitsentgelt als erstattungsfähige Sozialhilfeaufwendung nach § 107 Abs.1 BSHG anzusehen ist. Ein formaler schriftlicher Heranziehungsbescheid war nicht erforderlich, da die Heranziehung formfrei wirksam vereinbart wurde und die Beschäftigung als Hilfe zur Arbeit nach § 19 Abs.2 BSHG erfolgte. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; Revision wurde nicht zugelassen.