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Beschluss

L 2 B 31/07 R

LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Verfahrensdauer von mehr als drei Jahren je Instanz begründet grundsätzlich die Vermutung einer Verletzung des Anspruchs auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist (Art. 6 Abs. 1 EMRK), soweit keine außergewöhnlichen Gründe vorliegen. • Die Untätigkeitsbeschwerde nach § 172 SGG ist auch insoweit zulässig, als sie Verzögerungen rügt; § 172 SGG ist verfassungskonform zugunsten des Art. 6 EMRK auszulegen. • Bei Feststellung einer unangemessenen Verzögerung sind konkrete Vorgaben zur Beschleunigung des Verfahrens erforderlich, damit der Rechtsbehelf wirksam im Sinne des Art. 13 EMRK ist.
Entscheidungsgründe
Verstoß gegen Anspruch auf rasche Entscheidung — Vorgabe zur Terminsanberaumung nach über drei Jahren Verfahrensdauer • Eine Verfahrensdauer von mehr als drei Jahren je Instanz begründet grundsätzlich die Vermutung einer Verletzung des Anspruchs auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist (Art. 6 Abs. 1 EMRK), soweit keine außergewöhnlichen Gründe vorliegen. • Die Untätigkeitsbeschwerde nach § 172 SGG ist auch insoweit zulässig, als sie Verzögerungen rügt; § 172 SGG ist verfassungskonform zugunsten des Art. 6 EMRK auszulegen. • Bei Feststellung einer unangemessenen Verzögerung sind konkrete Vorgaben zur Beschleunigung des Verfahrens erforderlich, damit der Rechtsbehelf wirksam im Sinne des Art. 13 EMRK ist. Die Klägerin begehrt die Anerkennung von Kinderziehungszeiten als Berücksichtigungszeiten und klagte nach erfolglosem Widerspruch am 12.03.2004. Das Sozialgericht holte die Klageerwiderung ein und forderte Verwaltungsvorgänge an; es teilte der Klägerin jedoch wiederholt mit, das Verfahren werde erst nach älteren, vorrangig behandelten Verfahren terminiert. Eine erste Untätigkeitsbeschwerde der Klägerin wurde 2005 zurückgewiesen. Seitdem erfolgte in der Sache offenbar keine inhaltliche Bearbeitung; die Klägerin erhob am 10.04.2007 erneut Untätigkeitsbeschwerde wegen der inzwischen über drei Jahre andauernden Verfahrensdauer. Der Kammervorsitzende erklärte, entscheidungsreife "medizinische" Verfahren würden Vorrang haben und nannte keine konkrete Terminierung. Der Senat holte ergänzende Auskünfte zur Belastungssituation ein und prüfte die Angemessenheit der Verfahrensdauer. • Art. 6 Abs. 1 EMRK und das daraus folgende Beschleunigungsgebot begründen ein subjektives Recht auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist; dieses Recht ist durch Art. 59 GG in die nationale Rechtsordnung integriert und unmittelbar einklagbar. • § 172 SGG ist im Lichte von Art. 13 und Art. 6 EMRK so auszulegen, dass auch die Rüge einer Verletzung des Rechts auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist der Untätigkeitsbeschwerde zugänglich ist. • Der EGMR prüft die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach Umstände des Einzelfalls; das BSG hat als praktische Generallinie drei Jahre je Instanz als Schwelle benannt, ab der die Vermutung einer Verletzung besteht, sofern keine außergewöhnlichen Gründe vorliegen. • Im vorliegenden Fall lagen keine außergewöhnlichen oder besonderen Gründe vor, die die mehr als dreijährige Verfahrensdauer rechtfertigen könnten; das Sozialgericht hatte die Sache als entscheidungsreif eingestuft, ohne sie zu entscheiden. • Die Kammer hat nach Aktenlage und ergänzenden Angaben des Kammervorsitzenden Verfahren jüngeren Eingangs vor der Klägerin entschieden; die Verfahrensbelastung rechtfertigt daher nicht die unangemessene Verzögerung. • Zur Wirksamkeit des Rechtsbehelfs i.S.v. Art. 13 EMRK genügt die Feststellung eines Verzugs nicht; es sind konkrete Anordnungen zur Beschleunigung erforderlich, damit die Beschwerde Abhilfe schaffen kann. • Vor diesem Hintergrund ist die Anordnung verhältnismäßig, die Sache mit besonderem Vorrang zu behandeln und bis zu einem bestimmten Termin mündlich zu verhandeln, damit der Eingriffsfortbestand beendet wird. Die Untätigkeitsbeschwerde der Klägerin ist begründet. Das Landessozialgericht ordnet an, dass das Sozialgericht Hannover das Klageverfahren mit besonderem Vorrang zu bearbeiten und spätestens bis zum 31.08.2007 einen Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen hat. Damit wird festgestellt, dass die bisherige Verfahrensdauer den Anspruch auf eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist verletzt und die Kammer verpflichtet ist, konkrete Maßnahmen zur Beschleunigung zu treffen. Die Anordnung dient der Effektuierung des Art. 6 Abs. 1 EMRK und des Art. 13 EMRK und soll sicherstellen, dass die Klägerin zeitnah Rechtsschutz erhält.