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Urteil

L 12 AL 127/06

LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Ablehnung eines konkret benannten Vermittlungsvorschlags ist eine Sperrzeit nach § 144 Abs.1 Nr.2 SGB III möglich, wenn kein wichtiger Grund vorliegt. • Allgemeine statistische Häufung von Überfällen in einem Berufsfeld begründet allein keinen wichtigen Grund für die Ablehnung eines konkreten Arbeitsplatzes. • Für den Beginn der Sperrzeit ist auf den Tag abzustellen, zu dem der Arbeitslose spätestens hätte reagieren müssen; eine Frist von einer Woche nach Zugang des schriftlichen Vermittlungsvorschlags ist in der Regel angemessen. • Bei Aufhebung der Leistungsbewilligung wegen Sperrzeit ist die Erstattungsforderung nur für den tatsächlich unrechtmäßig bewilligten Zeitraum zu berechnen.
Entscheidungsgründe
Sperrzeit wegen Ablehnung konkret benannten Vermittlungsangebots; Beginn nach einwöchiger Reaktionsfrist • Bei Ablehnung eines konkret benannten Vermittlungsvorschlags ist eine Sperrzeit nach § 144 Abs.1 Nr.2 SGB III möglich, wenn kein wichtiger Grund vorliegt. • Allgemeine statistische Häufung von Überfällen in einem Berufsfeld begründet allein keinen wichtigen Grund für die Ablehnung eines konkreten Arbeitsplatzes. • Für den Beginn der Sperrzeit ist auf den Tag abzustellen, zu dem der Arbeitslose spätestens hätte reagieren müssen; eine Frist von einer Woche nach Zugang des schriftlichen Vermittlungsvorschlags ist in der Regel angemessen. • Bei Aufhebung der Leistungsbewilligung wegen Sperrzeit ist die Erstattungsforderung nur für den tatsächlich unrechtmäßig bewilligten Zeitraum zu berechnen. Der Kläger, Empfänger von Arbeitslosenhilfe, erhielt schriftlich ein konkretes Stellenangebot als Spielhallenaufsicht. Er nahm das Angebot nicht an und begründete dies mit Ängsten vor Überfällen; er legte eine ärztliche Bescheinigung über psychosoziale Konflikte vor. Das Arbeitsamt setzte eine Sperrzeit von zwölf Wochen und hob die Bewilligung für den Zeitraum auf; zugleich forderte es Erstattung der Leistungen. Gutachterlich wurden keine krankheitswertigen psychischen Einschränkungen festgestellt. Das Sozialgericht wies die Klage ab. Der Kläger legte Berufung ein und rügte u. a. eine partielle, krankheitswertige Angst sowie Fehler beim Sperrzeitbeginn und bei der Berechnung der Erstattungsforderung. • Rechtsgrundlage sind § 48 SGB X i.V.m. § 330 Abs.3 SGB III, § 144 SGB III und § 50 SGB X; bei Wegfall oder Ruhen des Anspruchs sind Verwaltungsakte mit Dauerwirkung aufzuheben. • Das schriftliche Vermittlungsangebot war hinreichend bestimmt, da Arbeitgeber und Art der Tätigkeit benannt wurden; die Zumutbarkeit nach § 121 SGB III ist gegeben, auch wegen der beruflichen Vorgeschichte und der Vergütung. • Die bloße allgemeine Häufung von Überfällen in Spielhallen rechtfertigt nicht die Annahme eines wichtigen Grundes für die Ablehnung; eine konkrete, bereits nachgewiesene erhöhte Gefährdung der konkret angebotenen Spielhalle wurde nicht vorgetragen. • Vorliegende ärztliche Bescheinigung und das psychologische Gutachten rechtfertigen kein Vorliegen einer krankheitswertigen Angststörung; Symptome entsprechender Schwere wurden nicht dargelegt oder festgestellt. • Die besondere Härte nach § 144 Abs.3 SGB III liegt nicht vor; eine behauptete mündliche Zusicherung des Vermittlers war nicht schriftlich bestätigt und nach Aktenlage nicht feststellbar; ein vermeidbarer Irrtum des Klägers ist anzunehmen. • Zum Beginn der Sperrzeit: Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitslose spätestens hätte reagieren müssen; eine Woche nach Zugang des Vermittlungsvorschlags ist im Regelfall angemessen. Zugang des Angebots war am 31.10.2002, Reaktionsfrist endete am 07.11.2002; Sperrzeit begann daher am 08.11.2002 und dauerte zwölf Wochen bis 13.01.2003. • Die Erstattungsforderung ist nach § 50 SGB X grundsätzlich zulässig, aber nur für den Zeitraum der tatsächlich unrechtmäßig bewilligten Leistungen zu berechnen; hier daher ab 08.11.2002 bis 30.11.2002 (23 Tage à 18,40 € = 423,20 €). Die Berufung ist teilweise erfolgreich. Die Feststellung einer zwölfwöchigen Sperrzeit wegen Ablehnung des konkret benannten Vermittlungsangebots bleibt bestehen, da kein wichtiger Grund oder krankheitswertige Angststörung vorlag; die Sperrzeit begann jedoch nicht am 1. November 2002, sondern am 8. November 2002 (Wochenfrist zur Reaktion endete am 7.11.2002). Deshalb ist die Aufhebung der Arbeitslosenhilfebewilligung und die daraus resultierende Erstattungsforderung in Teilen zu korrigieren: Die Erstattungsforderung reduziert sich auf 423,20 € für den Zeitraum 8.11.2002–30.11.2002. Die sonstigen Feststellungen des Bescheids bleiben bestehen; die Revision wurde zugelassen.