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Urteil

L 11 AY 59/06

LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zeiten des Leistungsbezugs nach § 1a AsylbLG sind nicht als Zeiten "nach § 3 AsylbLG" i.S.d. § 2 AsylbLG anzusehen. • Für die Annahme eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung ist auf den erkennbaren Regelungswillen der Behörde abzustellen. • Kein Anspruch nach § 2 AsylbLG, wenn der Leistungsberechtigte den Aufenthalt durch rechtsmissbräuchliches Verhalten (z.B. Verweigern der Mitwirkung an Passbeschaffung) selbst beeinflusst hat.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf § 2 AsylbLG bei 1a-Leistungsbezug und rechtsmissbräuchlichem Verhalten • Zeiten des Leistungsbezugs nach § 1a AsylbLG sind nicht als Zeiten "nach § 3 AsylbLG" i.S.d. § 2 AsylbLG anzusehen. • Für die Annahme eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung ist auf den erkennbaren Regelungswillen der Behörde abzustellen. • Kein Anspruch nach § 2 AsylbLG, wenn der Leistungsberechtigte den Aufenthalt durch rechtsmissbräuchliches Verhalten (z.B. Verweigern der Mitwirkung an Passbeschaffung) selbst beeinflusst hat. Eine türkische Familie beantragte Leistungen nach § 2 AsylbLG für den Zeitraum 8. März bis 31. August 2005. Die Eltern waren nach gescheiterten Asylverfahren ausreisepflichtig und wurden geduldet; sie hatten sich geweigert, bei der Beschaffung von Passersatzpapieren mitzuwirken. Die Familie hatte vom 24. Januar 2002 bis 30. September 2004 ungekürzte Leistungen nach § 3 AsylbLG bezogen (rund 32 Monate). Ab 1. Oktober 2004 erhielten sie nur noch gekürzte Leistungen nach § 1a Nr.2 AsylbLG. Die Kläger beantragten daher ab 8. März 2005 Leistungen nach § 2 AsylbLG; die Behörde lehnte ab. Das Sozialgericht wies die Klage ab; die Berufung blieb erfolglos. • Gesetzliche Grundlage: § 2 AsylbLG sieht die Anwendung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nur für Leistungsberechtigte vor, die insgesamt 36 Monate Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben und deren Aufenthaltsdauer nicht rechtsmissbräuchlich beeinflusst wurde. • Die Bescheide der Behörde vom 21.04.2005 und 31.08.2005 enthalten keinen hinreichenden Regelungswillen mit Dauerwirkung; damit ist für den streitigen Zeitraum allein die Sach- und Rechtslage bis zur letzten Behördenentscheidung maßgeblich. • Zeiten des Bezuges nach § 1a AsylbLG (reduzierte, unabweisbare Leistungen) sind nach Auslegung und Gesetzeszweck nicht als Zeiten "nach § 3 AsylbLG" im Sinne des § 2 AsylbLG zu qualifizieren; die gesetzgeberische Zielsetzung unterscheidet dauerhaft existenzsichernde Leistungen (§ 3 bzw. BSHG-Äquivalenz) von kurzfristig bemessenen, reduzierten 1a-Leistungen. • Die beklagte Familie hat die Aufenthaltsdauer rechtsmissbräuchlich beeinflusst, weil sie sich fortlaufend geweigert hat, bei der Beschaffung von Passersatzpapieren mitzuwirken; dieses Verhalten verhindert die Gleichstellung mit ungekürztem Leistungsbezug. • Die minderjährige Tochter konnte die 36-Monats-Vorbezugszeit gar nicht erfüllen; zudem gilt § 2 Abs.3 AsylbLG, wonach Kinder nur Leistungsberechtigte nach §2 sind, wenn mindestens ein Elternteil nach §2 Abs.1 Leistungen erhält. • Die Entscheidung entspricht überwiegender oberer Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit, wonach 1a-Zeiten nicht in die 36-Monatsfrist einbezogen werden; die Revision wurde zur Klärung dieser grundsätzlichen Frage zugelassen. Die Berufung wurde zurückgewiesen; die Kläger haben keinen Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG für den streitigen Zeitraum. Entscheidungsrelevant war, dass die Kläger nur rund 32 Monate ungekürzte Leistungen nach § 3 AsylbLG bezogen haben und die Zeiten mit gekürzten Leistungen nach § 1a AsylbLG nicht als § 3-Zeiten zu rechnen sind. Zudem haben die Kläger die Aufenthaltsdauer durch die fortdauernde Weigerung, bei der Beschaffung von Passersatzpapieren mitzuwirken, rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst, sodass die weiteren Voraussetzungen des § 2 AsylbLG nicht vorliegen. Die Kostenentscheidung trägt der Klägerseite keine außergerichtlichen Kosten zu; die Revision wurde zugelassen, weil die Frage der Anrechnung von 1a-Zeiten von grundsätzlicher Bedeutung ist.