Urteil
L 11 AY 61/07
LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Leistungen nach § 2 Abs.1 AsylbLG sind zu gewähren, wenn der Leistungsberechtigte 36 Monate Leistungen nach § 3 AsylbLG bezogen hat und die Aufenthaltsdauer nicht rechtsmissbräuchlich kausal von ihm verlängert wurde.
• Rechtsmissbräuchliche Selbstbeeinflussung im Sinne des § 2 Abs.1 AsylbLG setzt ein kausal auf die Aufenthaltsdauer einwirkendes, vorwerfbares Verhalten voraus; rein abstrakte oder vergangenheitsbezogene Fehlverhalten genügen nicht ohne konkreten Kausalzusammenhang.
• Bei von der Situation im Herkunftsland geprägter Unzumutbarkeit der Rückkehr (z.B. bürgerkriegsähnliche Lage im Irak) ist die Ausreise unverschuldet nicht möglich und hindert die Annahme rechtsmissbräuchlicher Selbstbeeinflussung.
• Die Behörde trägt die Beweislast dafür, dass der Ausländer die Dauer des Aufenthalts rechtsmissbräuchlich beeinflusst hat.
• Ein zur Klärung der Identität vorgenommenes Täuschungsverhalten kann nur dann leistungsrechtlich schaden, wenn es sich konkret und kausal verlängernd auf den Aufenthalt ausgewirkt hat.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf Leistungen nach § 2 Abs.1 AsylbLG bei fehlender kausaler Rechtsmissbräuchlichkeit • Leistungen nach § 2 Abs.1 AsylbLG sind zu gewähren, wenn der Leistungsberechtigte 36 Monate Leistungen nach § 3 AsylbLG bezogen hat und die Aufenthaltsdauer nicht rechtsmissbräuchlich kausal von ihm verlängert wurde. • Rechtsmissbräuchliche Selbstbeeinflussung im Sinne des § 2 Abs.1 AsylbLG setzt ein kausal auf die Aufenthaltsdauer einwirkendes, vorwerfbares Verhalten voraus; rein abstrakte oder vergangenheitsbezogene Fehlverhalten genügen nicht ohne konkreten Kausalzusammenhang. • Bei von der Situation im Herkunftsland geprägter Unzumutbarkeit der Rückkehr (z.B. bürgerkriegsähnliche Lage im Irak) ist die Ausreise unverschuldet nicht möglich und hindert die Annahme rechtsmissbräuchlicher Selbstbeeinflussung. • Die Behörde trägt die Beweislast dafür, dass der Ausländer die Dauer des Aufenthalts rechtsmissbräuchlich beeinflusst hat. • Ein zur Klärung der Identität vorgenommenes Täuschungsverhalten kann nur dann leistungsrechtlich schaden, wenn es sich konkret und kausal verlängernd auf den Aufenthalt ausgewirkt hat. Der Kläger, irakischer Staatsangehöriger, beantragte 2002 Asyl in Deutschland. Zunächst führte er einen anderen Namen; dies wurde im weiteren Verfahren durch Vorlage irakischer Papiere 2006 teilweise berichtigt. Er erhielt bisher Leistungen nach § 3 AsylbLG, die ab dem 1. Mai 2006 auf Leistungen nach § 3 reduziert wurden, weil die Behörde behauptete, er habe Heimreisedokumente nicht beschafft und durch Identitätstäuschung die Beschaffung verhindert. Der Kläger wandte Widerspruch ein und klagte auf Gewährung erhöhter Leistungen nach § 2 Abs.1 AsylbLG für den Zeitraum 1. Mai bis 31. Juli 2006. Das Sozialgericht wies die Klage ab; in der Berufung argumentierte der Kläger, er habe nicht rechtsmissbräuchlich die Aufenthaltsdauer beeinflusst und Rückkehr in den Irak sei unzumutbar wegen der Lage dort. • Der Anspruch aus § 2 Abs.1 AsylbLG setzt voraus, dass der Betroffene 36 Monate Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten hat und die Aufenthaltsdauer nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst hat. • Rechtsmissbräuchlichkeit erfordert nach dem Wortlaut und Sinn des Gesetzes ein vorwerfbares Verhalten, das konkret und kausal die Aufenthaltsdauer verlängert; eine abstrakte Betrachtungsweise genügt nicht. • Die Beweislast für das Vorliegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens trägt die Leistungsbehörde, da es sich um eine anspruchsausschließende Einwendung handelt. • Das Gericht orientiert sich an der Rechtsprechung des BSG: Wer trotz Möglichkeit und Zumutbarkeit nicht ausreist, handelt rechtsmissbräuchlich; daneben sind jedoch auch weniger gewichtige Gründe oder lange Integration zu beachten bei der Zumutbarkeitsprüfung. • Für den Kläger ergibt sich, dass die politische und sicherheitsbezogene Lage im Irak eine Rückkehr im streitigen Zeitraum unzumutbar machte; damit war er unverschuldet nicht ausgereist. • Das bis zum 13. Juli 2006 festgestellte Verhalten des Klägers (Angabe abweichender Namensschreibweise) hinderte die Behörde zwar an früheren Beschaffungen, wirkte aber nicht kausal verlängernd auf die Aufenthaltsdauer, weil eine Rückkehr aufgrund der Lage im Irak ohnehin nicht zumutbar war. • Die Vorlage eines irakischen Passes am 13. Juli 2006 beseitigte die Identitätszweifel; ab diesem Zeitpunkt lag jedenfalls kein ausländerrechtlich relevantes Fehlverhalten mehr vor. • Folgerung: Für den Zeitraum 1. Mai bis 31. Juli 2006 besteht daher Anspruch auf erhöhte Leistungen nach § 2 Abs.1 AsylbLG, weil die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und kein kausaler rechtsmissbräuchlicher Einfluss nachgewiesen wurde. Die Berufung ist begründet: Das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg wird aufgehoben. Der Beklagte ist zu verurteilen, dem Kläger Leistungen nach § 2 Abs.1 AsylbLG für den Zeitraum 1. Mai 2006 bis 31. Juli 2006 unter Anrechnung bereits erbrachter Leistungen zu gewähren. Die Behörde hat nicht hinreichend dargetan und bewiesen, dass das Verhalten des Klägers die Aufenthaltsdauer kausal und vorwerfbar verlängert hat; zudem war die Rückkehr in den Irak in der streitigen Zeit unzumutbar. Die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung beider Instanzen sind vom Beklagten zu erstatten. Die Revision wird zugelassen aufgrund grundsätzlicher Bedeutung der Auslegung des Begriffs der rechtsmissbräuchlichen Selbstbeeinflussung.