Urteil
L 5 VG 15/05
LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Entschädigungsleistungen nach dem OEG sind zu versagen, wenn der Geschädigte sich freiwillig und ohne zwingenden Grund in eine leicht vermeidbare Gefährdungssituation begeben hat (§ 2 Abs.1 S.1 2. Alt. OEG).
• Bei unklaren Abläufen der Tat ist zunächst auf Versagungsgründe aus der Vorgeschichte der Auseinandersetzung abzustellen; unmittelbare Mitverursachung erfordert konkrete tatbeteiligende Handlungen des Geschädigten.
• Die Feststellung eines Versagungsgrundes kann trotz offenbleibender Frage, ob ein tätlicher Angriff i.S.d. § 1 OEG vorlag, erfolgen, wenn die Vorgeschichte ein unbilliges Verhalten des Anspruchstellers belegt.
Entscheidungsgründe
Versagung von OEG-Entschädigung bei bewusst herbeigeführter Selbstgefährdung • Entschädigungsleistungen nach dem OEG sind zu versagen, wenn der Geschädigte sich freiwillig und ohne zwingenden Grund in eine leicht vermeidbare Gefährdungssituation begeben hat (§ 2 Abs.1 S.1 2. Alt. OEG). • Bei unklaren Abläufen der Tat ist zunächst auf Versagungsgründe aus der Vorgeschichte der Auseinandersetzung abzustellen; unmittelbare Mitverursachung erfordert konkrete tatbeteiligende Handlungen des Geschädigten. • Die Feststellung eines Versagungsgrundes kann trotz offenbleibender Frage, ob ein tätlicher Angriff i.S.d. § 1 OEG vorlag, erfolgen, wenn die Vorgeschichte ein unbilliges Verhalten des Anspruchstellers belegt. Der Kläger forderte Feststellung, am 26.1.1998 Opfer eines vorsätzlichen tätlichen Angriffs i.S.d. OEG geworden zu sein. Er hatte eine Frau begleitet, die zuvor ihren Partner als geschlagen berichtet und den Partner sowie dessen Umfeld beleidigt hatte. Die Begleiter, teils alkoholisiert, bewaffneten sich; der Kläger führte eine Gaspistole mit sich. In der Innenstadt kam es zum Zusammenstoß mit der Gruppe des Beklagten N. O.; der Kläger gab mindestens einen Schuss ab und erlitt anschließend schwere Kopfverletzungen. Strafgerichte konnten den genauen Ablauf nicht abschließend klären; die Angeklagten wurden mangels Ausschluss von Notwehr freigesprochen. Der Beklagte versagte Entschädigung mit der Begründung, eine Notwehrlage sei nicht ausgeschlossen bzw. der Kläger habe sich durch sein Verhalten mitverursacht bzw. unbillig gefährdet. Das Sozialgericht wies die Klage ab; die Berufung des Klägers ist Gegenstand dieser Entscheidung. • Zulässigkeit: Der Feststellungsantrag nach § 55 Abs.1 Nr.1 SGG ist zulässig; Klageänderung war einvernehmlich. • Prüfung § 2 Abs.1 OEG: Zunächst ist die Frage der Mitverursachung zu prüfen; diese setzt unmittelbare tatbeteiligende Handlungen voraus und konnte hier nicht nachgewiesen werden, weil der konkrete Tatablauf (z. B. Zielrichtung und Häufigkeit der Schüsse) unklar blieb. • Unbilligkeitsprüfung (2. Alt.): Die Vorgeschichte der Auseinandersetzung ist maßgeblich für die Unbilligkeitsklausel. Es steht fest, dass vorher massive Beleidigungen gegen N. O. erfolgten und Begleiter, darunter der Kläger, bewaffnet zum Treffen erschienen. • Tatsächliche Feststellungen: Zeugenaussagen (u.a. der Begleiterin und des Sohnes) ergaben, dass die Gruppe bewaffnet ging, weil man mit Tätlichkeiten rechnete; die Schilderungen des Klägers zu Herkunft und Zufälligkeit der Gaspistole sind widersprüchlich und unglaubwürdig. • Rechtsfolgen: Das bewusste, leicht vermeidbare Eingehen der Gefahr durch Teilnahme an der bewaffneten Begleitung erfüllt die Voraussetzungen eines Versagungsgrundes nach § 2 Abs.1 S.1 2. Alt. OEG; eine Mitverursachung im engeren Sinne war nicht nachgewiesen, ist aber auch nicht erforderlich, wenn die Vorgeschichte Unbilligkeit begründet. • Verfahrensrechtliches: Kostenentscheidung nach § 193 SGG; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung wird zurückgewiesen; die Verwaltungsentscheidung, Entschädigungsleistungen nach dem OEG zu versagen, ist im Ergebnis rechtmäßig, weil ein Versagungsgrund nach § 2 Abs.1 S.1 2. Alt. OEG vorliegt. Der Kläger hat sich freiwillig und ohne zwingenden Grund in eine leicht vermeidbare Gefährdung begeben, indem er sich einer teils bewaffneten, teils alkoholisierten Begleitgruppe anschloss und selbst eine Gaspistole mitführte, nachdem zuvor massiv provozierende Beleidigungen erfolgten. Die unklare Rekonstruktion des konkreten Tatablaufs schließt einen Anspruch nicht aus, weil die Vorgeschichte ausreichend die Unbilligkeit seines Verhaltens begründet. Kosten sind nicht zu erstatten; die Revision wurde nicht zugelassen.