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Urteil

L 7 AS 143/07

LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Prüfung der Hilfebedürftigkeit ist auf den Vermögensstand am maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen (§ 12 SGB II). • Ein gestellter Antrag verliert nicht allein durch Zeitablauf seine verfahrensrechtliche Wirkung; eine erneute Antragstellung ist nicht erforderlich, solange über den Antrag noch nicht bestandskräftig entschieden ist (§ 37 SGB II). • Verwertbares Vermögen umfasst auch zweckgebunden angelegte Depots, wenn diese tatsächlich oder rechtlich zurückgeholt oder aufgelöst werden können; missbräuchliche Gestaltungen zum Nachteil des Sozialleistungsträgers sind unbeachtlich. • Geschenke, die unmittelbar vor Antragstellung aus verwertbarem Vermögen getätigt wurden, sind rückforderbar nach § 528 BGB und gehören bei der Bedarfsermittlung zum Vermögen. • Eine Kapitallebensversicherung ist nur verwertbar, wenn der Rückkaufwert realisierbar ist; Kündigungsfristen können die Realisierung zeitlich verhindern, sind aber gesondert zu prüfen (VVG § 165 Abs. 3).
Entscheidungsgründe
Keine Alg II-Leistungen wegen verwertbaren Vermögens und rückforderbarer Schenkung • Bei Prüfung der Hilfebedürftigkeit ist auf den Vermögensstand am maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen (§ 12 SGB II). • Ein gestellter Antrag verliert nicht allein durch Zeitablauf seine verfahrensrechtliche Wirkung; eine erneute Antragstellung ist nicht erforderlich, solange über den Antrag noch nicht bestandskräftig entschieden ist (§ 37 SGB II). • Verwertbares Vermögen umfasst auch zweckgebunden angelegte Depots, wenn diese tatsächlich oder rechtlich zurückgeholt oder aufgelöst werden können; missbräuchliche Gestaltungen zum Nachteil des Sozialleistungsträgers sind unbeachtlich. • Geschenke, die unmittelbar vor Antragstellung aus verwertbarem Vermögen getätigt wurden, sind rückforderbar nach § 528 BGB und gehören bei der Bedarfsermittlung zum Vermögen. • Eine Kapitallebensversicherung ist nur verwertbar, wenn der Rückkaufwert realisierbar ist; Kündigungsfristen können die Realisierung zeitlich verhindern, sind aber gesondert zu prüfen (VVG § 165 Abs. 3). Die Klägerin beantragte am 22.04.2005 Leistungen nach SGB II für sich und ihren Sohn für die Zeit ab 01.05.2005. Am Antragsdatum verfügte sie über Sparguthaben, ein Depot über 8.400 €, eine Kapitallebensversicherung und hatte am Tag vor Antragstellung 4.640 € ihrem Sohn geschenkt. Die Beklagte lehnte die Leistung ab, weil das Vermögen die Freibeträge überschritt und berücksichtigte u.a. den Rückkaufwert der Versicherung. Die Kläger rügten, die Lebensversicherung sei wegen Wertverlustes unwirtschaftlich zu verwerten; sie hätten ihr Vermögen spätestens bis 01.05.2005 reduziert gehabt und hätten überdies auf eine notwendige neue Antragstellung hingewiesen werden müssen. Das Sozialgericht wies die Klage ab, das Landessozialgericht bestätigte dies in der Berufungsinstanz. • Antrag und Zeitpunkt: Maßgeblich für die Vermögensfeststellung ist der erste Tag, für den Leistungen beantragt werden (§ 12 SGB II); der Antrag nach § 37 SGB II ist zwar verfahrensrechtlich, erlöscht aber nicht automatisch durch Verzögerung, sodass eine Prüfung der Hilfebedürftigkeit bei Änderung der Verhältnisse erfolgt werden kann. • Kein Anspruch mangels Hilfebedürftigkeit (§ 9 Abs.1 Nr.2 SGB II): Die Kläger verfügten über verwertbares Vermögen, das vorrangig einzusetzen ist. Das Depot in Höhe von ursprünglich 8.400 € war grundsätzlich verwertbar und kein Schonvermögen (§ 12 Abs.2 Nr.3 SGB II), zumal ein nachträglicher Verwertungsausschluss erst später vereinbart wurde (VVG § 165 Abs.3). • Lebensversicherung: Der Rückkaufwert von 1.609 € war erst mit Ablauf der Kündigungsfrist realisierbar (01.12.2005) und konnte den Bedarf im streitigen Zeitraum nicht decken; Schwellenwerte aus anderer Rechtsprechung sind nicht ohne Weiteres übertragbar. • Missbräuchliche Bindung von Vermögen: Private Gestaltungen, die Vermögen dem Zugriff des Sozialleistungsträgers entziehen sollen, sind unbeachtlich; Bindungen an den Versicherungsvertrag ändern nicht die grundsicherungsrechtliche Verwertbarkeit des neben dem Vertrag angelegten Depots. • Rückforderung der Schenkung: Die am Tag vor Antragstellung erfolgte Schenkung von 4.640 € an den Sohn ist nach § 528 BGB wegen Verarmung des Schenkers rückforderbar und somit als Vermögensposition zu berücksichtigen. • Verfahrensrechtlich: § 37 SGB II hindert die Prüfung, ob nach einer späteren Vermögensänderung Hilfebedürftigkeit eingetreten ist, nicht; hier besteht kein Anspruch für den Zeitraum 01.05.–12.07.2005, weil verwertbares Vermögen zur Verfügung stand. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen; die Klage ist abzuweisen. Die Kläger hatten für den Zeitraum 01.05.2005 bis 12.07.2005 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II, weil sie über verwertbares Vermögen verfügten, das vorrangig einzusetzen war. Insbesondere war das neben der Lebensversicherung angelegte Depot verwertbar und die kurz vor Antragstellung getätigte Schenkung von 4.640 € rückforderbar nach § 528 BGB und daher bei der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Die Ablehnung durch die Beklagte war rechtmäßig; die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Revision wurde nicht zugelassen.