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Urteil

L 3 KA 8/07

LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anpassung des Punktzahlvolumens von Job‑Sharing‑Gemeinschaftspraxen an den Fachgruppendurchschnitt gemäß Ziffer 23 f der Bedarfsplanungs‑Richtlinien ist zulässig und verletzt nicht § 101 Abs.1 Satz1 Nr.4 SGB V. • Bei Überschreitung der festgesetzten Punktzahlobergrenzen sind die Honorarabrechnungen sachlich‑rechnerisch zu berichtigen; die Kassenärztliche Vereinigung kann überzahlte Beträge zurückfordern. • Eine Verpflichtung zur Leistungsbegrenzung bedeutet keine Garantie, dass das frühere Punktzahlvolumen in späteren Jahren nicht unterschritten werden darf. • Ein Vertrauensschutz auf Dauerfestschreibung der im ersten Leistungsjahr genannten Quartalsobergrenzen ist nicht gegeben, wenn die Richtlinien selbst eine ab dem zweiten Leistungsjahr vorzunehmende Anpassung vorsehen.
Entscheidungsgründe
Anpassung von Punktzahlvolumina bei Job‑Sharing‑Praxen an Fachgruppendurchschnitt zulässig • Die Anpassung des Punktzahlvolumens von Job‑Sharing‑Gemeinschaftspraxen an den Fachgruppendurchschnitt gemäß Ziffer 23 f der Bedarfsplanungs‑Richtlinien ist zulässig und verletzt nicht § 101 Abs.1 Satz1 Nr.4 SGB V. • Bei Überschreitung der festgesetzten Punktzahlobergrenzen sind die Honorarabrechnungen sachlich‑rechnerisch zu berichtigen; die Kassenärztliche Vereinigung kann überzahlte Beträge zurückfordern. • Eine Verpflichtung zur Leistungsbegrenzung bedeutet keine Garantie, dass das frühere Punktzahlvolumen in späteren Jahren nicht unterschritten werden darf. • Ein Vertrauensschutz auf Dauerfestschreibung der im ersten Leistungsjahr genannten Quartalsobergrenzen ist nicht gegeben, wenn die Richtlinien selbst eine ab dem zweiten Leistungsjahr vorzunehmende Anpassung vorsehen. Die Klägerin war eine GbR, die als gynäkologische Job‑Sharing‑Gemeinschaftspraxis geführt wurde. Auf Antrag wurde 2002 eine Zulassung mit quartalsbezogenen Gesamtpunktzahlvolumina für das erste Leistungsjahr festgesetzt (insgesamt 5.324.630,5 Punkte). Für das zweite Leistungsjahr teilte die Beklagte Anpassungsfaktoren mit und setzte das Gesamtvolumen auf 4.427.550,1 Punkte herab. Die Beklagte stellte für 2004 eine Überschreitung der Obergrenzen in Höhe von 938.523 Punkten fest und forderte 37.709,84 Euro zurück. Die Klägerin wandte ein, die Anpassung an den Fachgruppendurchschnitt verstoße gegen § 101 Abs.1 Nr.4 SGB V und führe zu einer unzulässigen Reduzierung des früheren Praxisumfangs; sie habe den Fallzahlrückgang besser als die Fachgruppe abgefedert. Klage und Berufung zielten auf Aufhebung des Rückforderungsbescheids ab. • Rechtsgrundlage für die Berichtigung der Honorarforderungen ist § 75 Abs.2 SGB V i.V.m. den Vorschriften des BMV‑Ä/EKV‑Ä zur sachlich‑rechnerischen Berichtigung; die KV darf fehlerhafte Abrechnungen berichtigen und überzahlte Beträge zurückfordern. • Ziffer 23 c und 23 f der BedarfsplRL sehen vor, dass das im ersten Leistungsjahr festgesetzte Quartalsvolumen ab dem zweiten Leistungsjahr durch Anpassung an den Fachgruppendurchschnitt unter Einsatz eines quartalsbezogenen Anpassungsfaktors neu zu bestimmen ist; die KV hat die hierfür maßgeblichen Faktoren angewendet. • Die Anpassung diente der Gleichbehandlung der Gemeinschaftspraxis mit der Fachgruppe und der Vermeidung ungerechtfertigter Bevorzugung; sie berücksichtigt sowohl positive als auch negative Entwicklungen der Fachgruppe, etwa infolge der 2004 eingeführten Praxisgebühr (§ 28 SGB V). • Aus § 101 Abs.1 Satz1 Nr.4 SGB V ergibt sich keine Verpflichtung, dass das frühere Punktzahlvolumen in späteren Jahren nicht unterschritten werden darf; die Regelung zielt auf Verhinderung von Leistungsausweitungen, nicht auf Garantie historischer Volumina. • Eine Neubestimmung nach Ziffer 23 e BedarfsplRL kommt nur bei Änderungen des EBM oder vertraglichen Grundlagen in Betracht; die Einführung der Praxisgebühr erfolgte hingegen durch Gesetz und nicht als EBM‑Änderung. • Vertrauensschutz greift nicht: die Richtlinien weisen ausdrücklich auf die ab dem zweiten Leistungsjahr vorgesehene Anpassung hin; die Klägerin konnte sich auf die erkennbare Entwicklung einstellen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klage war unbegründet. Die vom Zulassungsausschuss und der Beklagten vorgenommene Absenkung der quartalsbezogenen Gesamtpunktzahlvolumina für das zweite Leistungsjahr und die darauf gestützte sachlich‑rechnerische Berichtigung der Honorarabrechnungen sind rechtmäßig. Die Beklagte durfte die zu viel gezahlten Honorare in Höhe von 37.709,84 Euro zurückfordern. Eine Verletzung von § 101 Abs.1 Satz1 Nr.4 SGB V, Verstöße gegen höherrangiges Recht oder schutzwürdiger Vertrauensschutz der Klägerin liegen nicht vor, da die BedarfsplRL eine ab dem zweiten Leistungsjahr vorzunehmende Anpassung an den Fachgruppendurchschnitt vorsehen und damit gleichbehandlungsrechtlich gerechtfertigt sind.