Urteil
L 14 U 45/06
LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Unfall während einer Veranstaltung ist nur dann als Arbeitsunfall anzuerkennen, wenn die zum Unfall führende Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten betrieblichen Tätigkeit steht.
• Privatübungen wie Baden oder Schwimmen gehören regelmäßig zum unversicherten Bereich, es sei denn, sie dienen der Wiederherstellung oder Erhaltung der Arbeitskraft oder sind objektiv als Teil der geschäftlichen Veranstaltung erforderlich.
• Die subjektive Vorstellung des Versicherten, sein Verhalten könne sich förderlich für Kundenkontakte auswirken, reicht ohne unterstützende objektive Umstände nicht aus, um Versicherungsschutz nach SGB VII zu begründen.
Entscheidungsgründe
Kein Versicherungsschutz für Badeunfall bei auswärtiger Geschäftsveranstaltung (kein innerer Zusammenhang) • Ein Unfall während einer Veranstaltung ist nur dann als Arbeitsunfall anzuerkennen, wenn die zum Unfall führende Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten betrieblichen Tätigkeit steht. • Privatübungen wie Baden oder Schwimmen gehören regelmäßig zum unversicherten Bereich, es sei denn, sie dienen der Wiederherstellung oder Erhaltung der Arbeitskraft oder sind objektiv als Teil der geschäftlichen Veranstaltung erforderlich. • Die subjektive Vorstellung des Versicherten, sein Verhalten könne sich förderlich für Kundenkontakte auswirken, reicht ohne unterstützende objektive Umstände nicht aus, um Versicherungsschutz nach SGB VII zu begründen. Der Kläger war als auf 36 Monate entsandter Auslandsdelegierter für die Firmengruppe H. in J./K. tätig. Bei einer abendlichen Geschäftsveranstaltung am 06.08.2004 stellte er der Gastgeberin und weiteren Gästen die Leistungen seines Arbeitgebers vor. Nach beendetem Gespräch suchte der Kläger den Swimmingpool auf, verließ diesen kurz für eine Geschenkübergabe und ging anschließend nochmals ins Wasser. Dabei rutschte er aus, stürzte und erlitt schwere Halswirbelverletzungen. Die Unfallversicherung der Beklagten verweigerte Leistungen mit der Begründung, das Baden sei eigenwirtschaftlich gewesen. Das Sozialgericht Bremen erkannte dagegen Versicherungsanspruch; die Beklagte legte Berufung ein. Der Senat überprüfte, ob beim Baden ein innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit vorlag. • Anwendbares Recht: SGB VII regelt Arbeitsunfälle (§ 8 Abs. 1 SGB VII) und den versicherten Personenkreis (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). • Grundsatz: Arbeitsunfall setzt voraus, dass der Unfall infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit eingetreten ist; maßgeblich ist die Handlungstendenz des Versicherten (innere Verbindung zur betrieblichen Tätigkeit). • Ausstrahlung/Entsendung: Der Kläger war aufgrund des Entsendungsvertrags in Deutschland sozialversichert; es handelt sich um Tätigkeit am auswärtigen Beschäftigungsort, nicht um eine Dienstreise. Das ändert nichts an der Erfordernis des inneren Zusammenhangs. • Abgrenzung privat/versichert: Tätigkeiten wie Baden gehören regelmäßig zum privaten, unversicherten Bereich; nur wenn sie der Wiederherstellung oder Erhaltung der Arbeitskraft dienen oder objektiv Teil der geschäftlichen Veranstaltung sind, kann Versicherungsschutz bestehen (§ 8 SGB VII). • Anwendung auf den Einzelfall: Zwar hatte der Kläger zuvor geschäftlich gehandelt, doch beim zweiten Betreten des Pools verfolgte er nach objektiven Umständen erkennbar eigenwirtschaftliche Zwecke; es gab keine Anhaltspunkte, dass Baden erforderlich oder üblich für die geschäftliche Veranstaltung gewesen sei. Die subjektive Hoffnung auf positiven Eindruck gegenüber Bekannten reicht nicht aus. • Folgerung: Durch das Baden war der Versicherungsschutz unterbrochen; der Unfall erfolgte während einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit und ist daher nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen. • Verfahrensfolge: Die Berufung der Beklagten war begründet, das Urteil des Sozialgerichts wurde aufgehoben; Revision wurde nicht zugelassen. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, weil der Sturz beim erneuten Baden in einem Swimmingpool nicht in einem inneren Zusammenhang mit seiner versicherten betrieblichen Tätigkeit stand. Baden gehört regelmäßig zum privaten Bereich und es lagen keine objektiven Umstände vor, die das Baden als notwendige oder geschäftlich elementare Tätigkeit einordneten. Die bloße Vorstellung des Klägers, sein Verhalten könne förderlich für Kundenkontakte sein, genügt nicht, wenn dies durch die objektiven Gegebenheiten nicht gestützt wird. Die Berufung der Beklagten hatte daher Erfolg und die Entscheidung des Sozialgerichts wurde aufgehoben; Kosten sind nicht zu erstatten.