Urteil
L 3 KA 169/06
LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Tabotamp ist kein verordnungsfähiger Sprechstundenbedarf, weil es nicht der abschließenden Positivliste der Sprechstundenbedarfsvereinbarung zuzuordnen ist.
• Verordnungsfähigkeit als Sprechstundenbedarf kann nicht weitergehen als die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung; apothekenpflichtige Arzneimittel sind Voraussetzung für Aufnahme unter Nr. 7.4.
• Krankenkassenverbände sind klagebefugt gegen einen Abhilfebescheid der KV, wenn durch diesen die Möglichkeit besteht, ihre Vermögensinteressen (Erstattungsansprüche) zu verletzen.
• Die Ersatzpflicht der KV gegenüber den Kassen für unzulässige Sprechstundenbedarfsverordnungen ist nach dem Nachtrag vom 13.02.1998 an die vorherige Erhebung eines Regresses gegen den verordnenden Arzt gebunden.
Entscheidungsgründe
Tabotamp ist kein verordnungsfähiger Sprechstundenbedarf nach Sprechstundenbedarfsvereinbarung • Tabotamp ist kein verordnungsfähiger Sprechstundenbedarf, weil es nicht der abschließenden Positivliste der Sprechstundenbedarfsvereinbarung zuzuordnen ist. • Verordnungsfähigkeit als Sprechstundenbedarf kann nicht weitergehen als die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung; apothekenpflichtige Arzneimittel sind Voraussetzung für Aufnahme unter Nr. 7.4. • Krankenkassenverbände sind klagebefugt gegen einen Abhilfebescheid der KV, wenn durch diesen die Möglichkeit besteht, ihre Vermögensinteressen (Erstattungsansprüche) zu verletzen. • Die Ersatzpflicht der KV gegenüber den Kassen für unzulässige Sprechstundenbedarfsverordnungen ist nach dem Nachtrag vom 13.02.1998 an die vorherige Erhebung eines Regresses gegen den verordnenden Arzt gebunden. Ein niedergelassener Chirurg verordnete 10 Einheiten Tabotamp als Sprechstundenbedarf. Die Rezeptprüfstelle stellte dafür Erstattungsansprüche in Höhe von 158,18 €, woraufhin die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Regress gegen den Arzt erhob. Der Arzt legte Widerspruch ein; die KV gab dem Widerspruch statt. Zwei Ersatzkassenverbände klagten gegen den Abhilfebescheid der KV mit der Auffassung, Tabotamp sei kein Leistungstatbestand der gesetzlichen Krankenversicherung und damit kein Sprechstundenbedarf. Das Sozialgericht Hannover wies die Klage ab und hielt Tabotamp für verordnungsfähig. Die Kassenverbände legten Berufung ein. Streitfragen betrafen die Einordnung von Tabotamp in die Anlage zur Sprechstundenbedarfsvereinbarung, die Anspruchsgrundlagen nach § 31 SGB V sowie die Klagebefugnis der Kassenverbände. • Die Berufung ist statthaft und begründet; die Klage war zulässig als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 SGG). • Klagebefugnis der Kassenverbände besteht, weil der angegriffene Bescheid drittschützende Wirkung haben kann und die finanziellen Interessen der Kassen betroffen sind. • Der Nachtrag zur Sprechstundenbedarfsvereinbarung vom 13.02.1998 bindet die Erstattungspflicht der KV an die vorherige Erhebung eines Regresses gegen den verordnenden Vertragsarzt; deshalb besteht ein Rechtsschutzbedürfnis der Kassen, den Abhilfebescheid anzufechten. • Verordnungsfähigkeit als Sprechstundenbedarf richtet sich nach der abschließenden Positivliste in Anlage 1 zur Sprechstundenbedarfsvereinbarung (Stand 13.06.2002); die Liste ist eng auszulegen. • Tabotamp gehört zu keinem der in Anlage 1 aufgeführten Produkte. Nr. 7.4 (Mittel zur Blutstillung) betrifft nur Arzneimittel, die nach § 31 SGB V apothekenpflichtig sein müssen; Tabotamp ist nicht apothekenpflichtig. • Tabotamp ist kein einfaches Zellstoff- oder Gazeprodukt nach Nr. 1 bzw. 1.38/1.6/1.16 der Anlage; es ist ein chemisch präpariertes, resorbierbares, blutstillendes Gazematerial und damit nicht unter die genannten Klassifikationen subsumierbar. • Die Empfehlungen der Sprechstundenbedarfskommission sind nicht entscheidungsrelevant, weil die Verordnungsfähigkeit bereits aus Anlage 1 nicht folgt. Die Berufung der Kläger wird teilweise stattgegeben: das Urteil des Sozialgerichts und der Abhilfebescheid der Beklagten werden aufgehoben. Die Beklagte hat den Widerspruch des verordnenden Arztes gegen den Regressbescheid vom 20.04.2005 zurückzuweisen; der Arzt ist zum Ersatz von 158,18 € verpflichtet. Die Klage der Ersatzkassenverbände ist damit begründet, weil Tabotamp nicht der Positivliste der Sprechstundenbedarfsvereinbarung zugeordnet werden kann und zudem nicht apothekenpflichtig ist, sodass keine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für dieses Produkt besteht. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte, außer den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben. Die Revision wird nicht zugelassen.