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Urteil

L 7 AL 51/08

LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Arbeitslosengeld setzt Arbeitslosigkeit i.S.d. § 119 SGB III voraus; eine selbstständige oder abhängige Erwerbstätigkeit schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn die wöchentliche Arbeitszeit dauerhaft unter 15 Stunden liegt. • Bei der Ermittlung der maßgeblichen Wochenarbeitszeit ist vorrangig auf vertragliche Vereinbarungen abzustellen; fehlt eine Begrenzung, ist eine vorausschauende Betrachtung vorzunehmen. • Fahrzeiten zwischen Einsatzorten sind als Arbeitszeit zu werten, wenn sie im Rahmen der Tätigkeit notwendig sind und der Tätige die Routen bzw. Arbeitszeiten selbst gestaltet; Erstattungen für gefahrene Kilometer sind hierfür unerheblich. • Aus den Abrechnungen der Klägerin ergab sich ein durchschnittlicher Zeitaufwand von circa 12,5 Wochenstunden im Jahr 2004; unter Berücksichtigung gestiegener Einsatzzahlen ab 01.01.2005 überschritt die wöchentliche Arbeitszeit die 15‑Stunden‑Grenze, sodass keine Beschäftigungslosigkeit vorlag.
Entscheidungsgründe
Keine Arbeitslosigkeit bei fortdauernder selbstständiger Betreuungstätigkeit über 15 Std/Woche • Arbeitslosengeld setzt Arbeitslosigkeit i.S.d. § 119 SGB III voraus; eine selbstständige oder abhängige Erwerbstätigkeit schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn die wöchentliche Arbeitszeit dauerhaft unter 15 Stunden liegt. • Bei der Ermittlung der maßgeblichen Wochenarbeitszeit ist vorrangig auf vertragliche Vereinbarungen abzustellen; fehlt eine Begrenzung, ist eine vorausschauende Betrachtung vorzunehmen. • Fahrzeiten zwischen Einsatzorten sind als Arbeitszeit zu werten, wenn sie im Rahmen der Tätigkeit notwendig sind und der Tätige die Routen bzw. Arbeitszeiten selbst gestaltet; Erstattungen für gefahrene Kilometer sind hierfür unerheblich. • Aus den Abrechnungen der Klägerin ergab sich ein durchschnittlicher Zeitaufwand von circa 12,5 Wochenstunden im Jahr 2004; unter Berücksichtigung gestiegener Einsatzzahlen ab 01.01.2005 überschritt die wöchentliche Arbeitszeit die 15‑Stunden‑Grenze, sodass keine Beschäftigungslosigkeit vorlag. Die Klägerin war bis 31.12.2004 teilzeitbeschäftigt und übte daneben seit langem eine selbstständige Tätigkeit als pädagogische Betreuerin aus. Sie meldete sich zum 01.01.2005 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld; die Agentur lehnte ab, weil die Klägerin eine mehr als kurzzeitige selbstständige Tätigkeit ausübe. Die Klägerin legte Honorarabrechnungen und Verträge vor und behauptete, ihre wöchentliche Arbeitszeit liege unter 15 Stunden; die Beklagte berücksichtigte zudem Fahrtzeiten aufgrund erstatteter Kilometer. Das Sozialgericht gab der Klägerin statt und bewilligte ALG; die Beklagte berief, die Tätigkeit überschreite die 15‑Stunden‑Grenze, insbesondere wegen der Fahrzeiten und der erhöhten Anzahl zu betreuender Personen ab Januar 2005. Das Landessozialgericht hob das SG‑Urteil auf und wies die Klage ab. • Rechtliche Voraussetzung für ALG ist Arbeitslosigkeit gemäß §§ 118, 119 SGB III; maßgeblich ist insbesondere, ob eine Erwerbstätigkeit weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst (§ 119 Abs.3 SGB III). • Bei der Bestimmung der Wochenarbeitszeit ist vorrangig auf getroffene Vereinbarungen abzustellen; fehlt eine zeitliche Begrenzung, ist vorausschauend an die Verhältnisse zu Beginn der Tätigkeit bzw. ab Beginn der neuen Vertragslage anzuknüpfen (überleitend zur BSG‑Rechtsprechung zu § 102 AFG). • Im vorliegenden Dienstvertrag war keine Begrenzung der Wochenarbeitszeit vereinbart; die Klägerin war verpflichtet, die Betreuungen für bis zu fünf Personen eigenverantwortlich und in freier Zeiteinteilung zu erbringen, einschließlich Teilnahme an Fortbildungen und Konferenzen. Deshalb konnte nicht von vornherein auf weniger als 15 Stunden geschlossen werden. • Zur Ermittlung des Zeitaufwands sind die tatsächlich abgerechneten Betreuungsstunden und die erstatteten Fahrtkilometer heranzuziehen. Aus dem Jahreshonorar 2004 ergab sich eine durchschnittliche monatliche Betreuungszeit von etwa 42,8 Stunden (rund 9,9 Std/Woche) und zusätzlich durchschnittliche Wegezeiten von etwa 12,2 Std/Monat, zusammen circa 55 Std/Monat bzw. etwa 12,5 Std/Woche. • Fahrzeiten zwischen mehreren Einsatzorten sind als Arbeitszeit zu werten, wenn sie durch die Erbringung der Leistung veranlasst sind und der Tätige seine Routen bzw. Arbeitszeiten selbst bestimmt; die Erstattung von Kilometern ändert nichts an der Bewertung als Arbeitszeit. • Da die Klägerin ab 01.01.2005 im Vergleich zu 2004 Betreuung von fünf statt drei Personen übernahm, erhöht sich der voraussichtliche Zeitaufwand, sodass die maßgebliche Wochenarbeitszeit ab Beginn des Jahres 2005 die 15‑Stunden‑Grenze überschritt. • Aus den Abrechnungen für Januar/Februar 2005 (z. B. 57,5 Std und Fahrkostenerstattung für 820 km) folgt konkret, dass die wöchentliche Arbeitszeit deutlich über 15 Stunden lag. Mangels Beschäftigungslosigkeit bestand damit kein Anspruch auf ALG ab 01.01.2005. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Sozialgerichts Hannover wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin war ab 01.01.2005 nicht arbeitslos im Sinne des § 119 SGB III, weil ihre selbstständige Betreuungstätigkeit die Kurzzeitigkeitsgrenze von 15 Wochenstunden überschritt. Soweit die Klägerin Fahrzeiten geltend machte, sind diese – weil zwischen mehreren Einsatzorten angefallen und von der Klägerin selbst zu organisieren – als Arbeitszeit zu berücksichtigen; auch die Kilometer‑Erstattungen ändern daran nichts. Die Abrechnungen und die veränderte Auftragssituation ab Januar 2005 bestätigen die Überschreitung der 15‑Stunden‑Grenze. Folglich war die Ablehnung von Arbeitslosengeld durch die Beklagte zu Recht erfolgt und die Klägerin hat für die Zeit ab 01.01.2005 keinen Anspruch auf ALG.