Beschluss
L 9 AS 431/09
LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Berufung ist unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 750 Euro nicht erreicht ist und ein höherer Antrag offensichtlich willkürlich erst im Berufungsverfahren erhoben wird.
• Bei Anträgen, die erst spät und ohne nachvollziehbare Begründung deutlich über den ursprünglich geltend gemachten Anspruch hinausgehen, bleiben diese bei der Ermittlung des Beschwerdewerts außer Betracht.
• Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG; Beschlüsse des Landessozialgerichts nach § 177 SGG sind unanfechtbar.
Entscheidungsgründe
Berufung unzulässig bei willkürlicher Erhöhung des Begehrens zur Erreichung der Beschwerdegrenze • Berufung ist unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 750 Euro nicht erreicht ist und ein höherer Antrag offensichtlich willkürlich erst im Berufungsverfahren erhoben wird. • Bei Anträgen, die erst spät und ohne nachvollziehbare Begründung deutlich über den ursprünglich geltend gemachten Anspruch hinausgehen, bleiben diese bei der Ermittlung des Beschwerdewerts außer Betracht. • Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG; Beschlüsse des Landessozialgerichts nach § 177 SGG sind unanfechtbar. Die Klägerin bezog Leistungen nach dem SGB II und beantragte anlässlich der Geburt ihrer Tochter eine einmalige Beihilfe für Säuglingserstausstattung. Die Beklagte bewilligte pauschal 150 Euro; Widerspruch wurde zurückgewiesen. Mit Klage verlangte die Klägerin zunächst weitere 60 Euro. Später, am Tag vor der mündlichen Verhandlung, kündigte sie an, eine weitere Beihilfe von 800 Euro geltend zu machen und verwies auf eine LSG-Entscheidung als Vergleich. Die Klägerin erschien zur mündlichen Verhandlung nicht, das SG wies die Klage ab. Gegen das Urteil legte die Klägerin Berufung ein, ohne sie zu begründen. • Anwendbare Norm: § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG (Zulassung der Berufung bei Beschwerdewert bis 750 Euro), § 158 SGG (Verwerfung als unzulässig), § 193 SGG (Kostenentscheidung), § 177 SGG (Unanfechtbarkeit des Beschlusses). • Zur Bemessung des Beschwerdewerts sind überhöhte oder willkürlich erst im Berufungsverfahren vorgetragene Anträge außer Betracht zu lassen; die Rechtsprechung lässt Anträge nicht in die Berechnung eingehen, wenn sie ohne erkennbaren Grund verfolgt werden, um Beschwerdefähigkeit herzustellen. • Im Streitfall war ursprünglich nur ein zusätzlicher Anspruch von 60 Euro geltend gemacht worden; die nachträgliche Ankündigung eines 800-Euro-Antrags erfolgte erst am Vortag der Verhandlung und wurde nicht substantiiert begründet. • Die Klägerin legte keine nachvollziehbaren Tatsachen vor, die eine Forderung von 800 Euro plausibel machten; die angeführte fremde Entscheidung begründet nicht automatisch einen derart hohen individuellen Bedarf. • Mangels tragfähiger Begründung war die Berufung nicht statthaft und daher gemäß § 158 SGG als unzulässig zu verwerfen; ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 SGG wurde nicht geltend gemacht und war nicht ersichtlich. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG; der Beschluss ist unanfechtbar nach § 177 SGG. Die Berufung wurde als unzulässig verworfen, weil der Beschwerdewert 750 Euro nicht erreicht war und der im Berufungsverfahren angekündigte höhere Antrag von 800 Euro offensichtlich willkürlich und unbegründet erhoben wurde, um die Berufungsfähigkeit herzustellen. Die ursprünglich geltend gemachte Mehrleistung betrug lediglich 60 Euro, sodass der für die Zulassung maßgebliche Wert nicht erreicht wird. Es lagen weder substantiierte Tatsachen noch ein Zulassungsgrund gemäß § 144 Abs. 2 SGG vor. Die Klägerin erhält keine weiteren Beihilfen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Beschluss ist unanfechtbar.