OffeneUrteileSuche
Urteil

L 2 R 271/09

LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom

3mal zitiert
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die zweifache Überschreitung der monatlichen Hinzuverdienstgrenze um jeweils bis zu deren Höhe nach § 34 Abs.2 SGB VI ist nicht auf Arbeitnehmer beschränkt; auch Selbständige können die Privilegierung in Anspruch nehmen. • Das Gesetz verlangt nicht, dass im Vormonat ein Hinzuverdienst unterhalb der Hinzuverdienstgrenze erzielt worden sein muss, damit die Privilegierung greift. • Für die Ermittlung des sozialrechtlich maßgeblichen Hinzuverdienstes ist das Einkommensteuerrecht maßgeblich; Jahresergebnis auf Monate zu verteilen ist sachgerecht, eine monatliche Einnahmen-Überschussrechnung zu Monatszwecken ist nicht zulässig. • Fehlende Belehrungen der Rentenversicherung über ein nicht vorhandenes Vormonatsprinzip führen nicht zu einer anderen Rechtslage; die beklagte Rentenkürzung für Dezember 2004 war daher rechtswidrig.
Entscheidungsgründe
Privilegierte zweimalige Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze gilt auch für Selbständige • Die zweifache Überschreitung der monatlichen Hinzuverdienstgrenze um jeweils bis zu deren Höhe nach § 34 Abs.2 SGB VI ist nicht auf Arbeitnehmer beschränkt; auch Selbständige können die Privilegierung in Anspruch nehmen. • Das Gesetz verlangt nicht, dass im Vormonat ein Hinzuverdienst unterhalb der Hinzuverdienstgrenze erzielt worden sein muss, damit die Privilegierung greift. • Für die Ermittlung des sozialrechtlich maßgeblichen Hinzuverdienstes ist das Einkommensteuerrecht maßgeblich; Jahresergebnis auf Monate zu verteilen ist sachgerecht, eine monatliche Einnahmen-Überschussrechnung zu Monatszwecken ist nicht zulässig. • Fehlende Belehrungen der Rentenversicherung über ein nicht vorhandenes Vormonatsprinzip führen nicht zu einer anderen Rechtslage; die beklagte Rentenkürzung für Dezember 2004 war daher rechtswidrig. Der 1941 geborene K. bezog ab Juli 2001 Altersrente für Schwerbehinderte. Im November 2004 begann er als freiberuflicher Berater; er stellte für Nov. und Dez. 2004 umfangreiche Stunden in Rechnung, erhielt aber tatsächlich Abschlagszahlungen insbesondere im Dezember. Die Rentenversicherung hob mit Bescheid für Nov. 2004 bis Jan. 2005 Teile der Rente auf und forderte Erstattung, da die monatliche Hinzuverdienstgrenze von 345 € überschritten worden sei. Der K. klagte und berief sich darauf, dass nach § 34 Abs.2 SGB VI ein zweimaliges Überschreiten im Kalenderjahr bis zur Höhe der einfachen Hinzuverdienstgrenze außer Betracht bleibe. Das Sozialgericht gab dem K. überwiegend Recht; die Beklagte legte Berufung ein und nahm diese teilweise zurück, sodass nur die Frage der Rechtsanwendung für Dezember 2004 streitig blieb. • Anwendbare Normen: § 34 Abs.2 und Abs.3 SGB VI; § 15 Abs.1 SGB IV; § 4 Abs.3 EStG; § 48 SGB X. • Bindung an Steuerrecht: Für die Bestimmung des sozialversicherungsrechtlich relevanten Arbeitseinkommens ist das Einkommensteuerrecht maßgeblich; bei nicht buchführungspflichtigen Selbständigen ist der Überschuss der Betriebseinnahmen über Betriebsausgaben nach § 4 Abs.3 EStG zugrunde zu legen. • Auslegung von § 34 Abs.2 SGB VI: Der Wortlaut erlaubt die Privilegierung bei zweimaliger Überschreitung um bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze im Kalenderjahr ohne die zusätzliche Voraussetzung eines Hinzuverdienstes unterhalb der Grenze im Vormonat. • Gleichheits- und Typisierungsaspekte: Eine einschränkende Auslegung zugunsten nur abhängig Beschäftigter wäre mit Art.3 GG nicht vereinbar; Unterschiede in der Ermittlung (Steuerrecht vs. Lohnbegriffe) rechtfertigen keine teleologische Reduktion der Privilegierung. • Jahresprinzip bei Selbständigen: Jahresergebnis ist auf die relevanten Monate aufzuteilen; eine monatliche Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschussrechnung für Monatszwecke würde manipulierbare Verlagerungen und ungerechtfertigte Privilegierung gegenüber Arbeitnehmern ermöglichen und ist daher nicht anzuwenden. • Konkrete Anwendung: Die steuerlichen Einkünfte 2004 von insgesamt 1.035 € sind auf Nov. und Dez. 2004 aufzuteilen (je 517,50 €). Diese Beträge überschritten zwar die einfache Hinzuverdienstgrenze, blieben aber unter dem Doppelten und stellen die ersten beiden Überschreitungen im Kalenderjahr dar, sodass sie nach § 34 Abs.2 Satz 2 SGB VI außer Betracht bleiben. • Kosten- und Revisionsentscheidung: Die Beklagte hat die Kosten zu tragen; Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Das Gericht bestätigt, dass der K. für Dezember 2004 Anspruch auf die volle Rente hatte, weil sein Hinzuverdienst (auf Grundlage der Einkommensteuerfeststellung auf die relevanten Monate verteilt) zwar die einfache Hinzuverdienstgrenze, nicht aber das zur Privilegierung überschreitungsrechtliche Doppelte überschritt und es sich um eine der ersten beiden Überschreitungen im Kalenderjahr handelte. Damit war die auf § 48 SGB X gestützte Teilaufhebung des Rentenbescheids für diesen Monat rechtswidrig und die Forderung der Beklagten zu Unrecht erhoben. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des K. auch für das Berufungsverfahren zu tragen; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.