Beschluss
L 4 KR 358/07
LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bezug von Arbeitslosengeld II begründet Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V ab dem ersten Tag des Leistungsbezugs.
• Die Ausübung des Kassenwahlrechts ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung; eine konkludente Erklärung kann ausreichend sein.
• Die zur Meldung verpflichtete Stelle (JobCenter) hat den Willen des Versicherten zu beachten; Meldepflichtvorschriften (§ 175 Abs. 3 SGB V) verdrängen nicht die gewählte Kassenzuordnung, wenn der Versicherte unmissverständlich eine bestimmte Kasse gewählt hat.
• Die Anmeldung durch das JobCenter bei der gewählten Kasse ist wirkungsvoll, wenn aus dem Antrag und dem Verhalten des Versicherten dessen Wille zur Kassenwahl hervorgeht.
Entscheidungsgründe
Pflichtmitgliedschaft bei gewählter Krankenkasse durch konkludente Kassenwahl bei Bezug von Alg II • Bezug von Arbeitslosengeld II begründet Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V ab dem ersten Tag des Leistungsbezugs. • Die Ausübung des Kassenwahlrechts ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung; eine konkludente Erklärung kann ausreichend sein. • Die zur Meldung verpflichtete Stelle (JobCenter) hat den Willen des Versicherten zu beachten; Meldepflichtvorschriften (§ 175 Abs. 3 SGB V) verdrängen nicht die gewählte Kassenzuordnung, wenn der Versicherte unmissverständlich eine bestimmte Kasse gewählt hat. • Die Anmeldung durch das JobCenter bei der gewählten Kasse ist wirkungsvoll, wenn aus dem Antrag und dem Verhalten des Versicherten dessen Wille zur Kassenwahl hervorgeht. Der Kläger, Jahrgang 1942 und HIV-positiv, war bis 30.6.1988 Mitglied der Beklagten, anschließend privat versichert und später zeitweise ohne Krankenversicherung. Ab 1995 erhielt er Sozialhilfe; notwendige Krankenbehandlungen wurden von der Beigeladenen vermittelt. Ab 1.11.2006 bezog der Kläger Arbeitslosengeld II; im Antrag nannte er die Beigeladene als seine Krankenkasse. Das JobCenter meldete den Kläger daraufhin bei der Beigeladenen. Beide Kassen (Beigeladene und Beklagte) lehnten später eine Pflichtaufnahme ab; die Beigeladene berief, weil sie eine ausdrückliche Wahl vermisste. Das Sozialgericht stellte fest, der Kläger sei seit 1.11.2006 Pflichtmitglied der Beigeladenen; die Berufung der Beigeladenen wurde zurückgewiesen. • Versicherungspflicht: Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V entsteht Versicherungspflicht für Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen; die Mitgliedschaft beginnt gemäß § 186 Abs. 2a SGB V mit dem Tag des Leistungsbezugs. Der Kläger bezog ab 1.11.2006 Alg II und war nicht familienversichert, sodass Versicherungspflicht bestand. • Kassenwahlrecht: Nach § 173 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und § 175 Abs. 1 SGB V sind Versicherte Mitglied der von ihnen gewählten Krankenkasse und müssen die Wahl gegenüber der Kasse erklären. Das Wahlrecht ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, für die keine bestimmte Form gesetzlich vorgeschrieben ist. • Konkludente Willenserklärung ausreichend: Der Kläger hat nicht ausdrücklich schriftlich gewählt, aber durch die Angabe der Beigeladenen im Alg-II-Antrag und sein anschließendes Verhalten (spätere Bestätigung durch eigenen Mitgliedsantrag gegenüber der Beigeladenen) unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, welche Kasse er wählen wollte. Das reicht für die Wirksamkeit der Kassenwahl aus. • Rolle des JobCenters und Meldepflichten: § 175 Abs. 3 SGB V verpflichtet die zur Meldung verpflichtete Stelle zur Vorlage einer Mitgliedsbescheinigung bzw. bei deren Ausbleiben zur Anmeldung bei der zuletzt bestehenden Kasse oder einer wählbaren Kasse. Diese Regelung dient der Datenübermittlung, schafft aber keine Vorrangzuständigkeit gegenüber dem eindeutigen Willen des Versicherten. Hier war das JobCenter berechtigt, den Kläger bei der von ihm erkennbar gewählten Beigeladenen anzumelden. • Praktische Folgerung: Da der Kläger seinen Willen zur Kassenwahl erkennbar gemacht hat und diesen später bestätigt hat, entspricht die Anmeldung bei der Beigeladenen den gesetzlichen Bestimmungen; eine Anmeldung bei der früheren Kasse der Beklagten war nicht geboten, weil die letzte Bindung des Klägers an die Beklagte über 18 Jahre zurücklag und keine Kontinuität bestand. Der Senat weist die Berufung zurück; das Urteil des Sozialgerichts ist bestätigt. Der Kläger ist seit dem 1.11.2006 Pflichtmitglied der von ihm gewählten Beigeladenen, weil er durch die Angabe im Alg-II-Antrag und sein nachfolgendes Verhalten unmissverständlich konkludent die Beigeladene als Krankenkasse bestimmt hat. Die Melde- und Nachweispflichten des JobCenters nach § 175 Abs. 3 SGB V führen nicht zu einer anderen Zuständigkeitszuweisung, wenn der Versicherte eindeutig eine andere Kasse gewählt hat. Kosten sind nicht zu erstatten; eine Revision wurde nicht zugelassen.