Urteil
L 11 AL 208/06
LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Anwendung des ab 1.1.1998 geltenden SGB III kann ein früherer Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) wegen der zwischenzeitlichen Gleichwohlgewährung nicht verhindern, dass ab dem Inkrafttreten des SGB III ein neues Alg-Entstehen ohne erneuten gesonderten Antrag möglich ist.
• Für Anspruchsentstehung nach dem SGB III genügt ab 1.1.1998 die persönliche Arbeitslosmeldung; der materielle Antrag entfällt und wirkt nur noch verfahrensrechtlich.
• Ein Arbeitnehmer, der während eines laufenden Arbeitsverhältnisses freigestellt ist und wegen des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses Anwartschaftszeiten erfüllt, kann dadurch eine neue Anwartschaft i.S.d. SGB III begründen.
• Einmalzahlungen, die außerhalb des maßgeblichen Bemessungszeitraums liegen oder nach den bis 31.12.2000 geltenden Regelungen einmalig sind, bleiben bei der Bemessung des Entgelts unberücksichtigt.
• Bei einem Anspruchsentstehen vor dem 1.1.2000 ist das Bemessungsentgelt nach § 434c SGB III pauschal um 10 % zu erhöhen.
Entscheidungsgründe
Neubemessung von Alg/Alhi nach SGB III; Entstehen des Anspruchs ab 01.01.1998 • Bei Anwendung des ab 1.1.1998 geltenden SGB III kann ein früherer Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) wegen der zwischenzeitlichen Gleichwohlgewährung nicht verhindern, dass ab dem Inkrafttreten des SGB III ein neues Alg-Entstehen ohne erneuten gesonderten Antrag möglich ist. • Für Anspruchsentstehung nach dem SGB III genügt ab 1.1.1998 die persönliche Arbeitslosmeldung; der materielle Antrag entfällt und wirkt nur noch verfahrensrechtlich. • Ein Arbeitnehmer, der während eines laufenden Arbeitsverhältnisses freigestellt ist und wegen des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses Anwartschaftszeiten erfüllt, kann dadurch eine neue Anwartschaft i.S.d. SGB III begründen. • Einmalzahlungen, die außerhalb des maßgeblichen Bemessungszeitraums liegen oder nach den bis 31.12.2000 geltenden Regelungen einmalig sind, bleiben bei der Bemessung des Entgelts unberücksichtigt. • Bei einem Anspruchsentstehen vor dem 1.1.2000 ist das Bemessungsentgelt nach § 434c SGB III pauschal um 10 % zu erhöhen. Der Kläger, geb. 1946, war bis 31.03.1997 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt, ab 1.12.1993 freigestellt und meldete sich am 6.6.1994 arbeitslos. Die Beklagte bewilligte Alg ab Juni 1994; später gewährte sie Alhi. Nach arbeitsgerichtlichen Entscheidungen wurde dem Kläger rückwirkend Arbeitsentgelt für 1.3.1994 bis 31.3.1997 zugesprochen; zudem zahlte der Arbeitgeber eine Weihnachtsgratifikation für 1996. Der Kläger begehrte Neuberechnung von Alg/Alhi ab April 1997 unter Einbeziehung der bis März 1997 erzielten Entgelte einschließlich der Gratifikation. Die Beklagte lehnte eine Rücknahme der ursprünglichen Bewilligung ab; die Folgeentscheidung zahlte lediglich eine Differenz. Das Sozialgericht wies die Klage ab. In der Berufung begehrt der Kläger die Feststellung eines höheren Bemessungsentgelts für Alg/Alhi ab 1.4.1997 bzw. ab 1.1.1998 und beruft sich auf die zwischenzeitlichen arbeitsgerichtlichen Entscheidungen. • Zulässigkeit: Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und in Teilen begründet. • Unterschiedliche Rechtslage vor/nach 1.1.1998: Nach altem AFG (bis 31.12.1997) war ein materieller Antrag für Anspruchsentstehung Voraussetzung; das bewilligte Alg von 1994 blieb trotz späterer Arbeitgeberzahlungen grundsätzlich bestehen und konnte nicht rückabgewickelt werden. • Neues Recht ab 1.1.1998: Das SGB III beseitigt die materielle Antragsvoraussetzung; mit der persönlichen Arbeitslosmeldung gilt der Antrag als gestellt. Folglich konnte ab 1.1.1998 ein neues Alg-Anspruchsstammrecht entstehen, weil der Kläger die Anwartschaftszeiten in der neuen Rahmenfrist erfüllt hatte. • Anwartschaftserwerb: Trotz Freistellung bzw. faktischer Beschäftigungslosigkeit bestand das Arbeitsverhältnis fort; dadurch konnten innerhalb der relevanten Rahmenfristen Anwartschaftszeiten erworben werden, die unter SGB III zur Anspruchsentstehung führten. • Bemessungszeitraum und Einmalzahlungen: Da der neue Anspruch vor 1.1.2000 entstanden ist, ist das Bemessungsentgelt nach § 434c SGB III pauschal um 10 % zu erhöhen. Die rückwirkend gezahlte Weihnachtsgratifikation für 1996 kann jedoch nicht berücksichtigt werden, weil einmalige Zahlungen nach der bis 31.12.2000 geltenden Regelung bei der Bemessung ausgeschlossen sind. • Teilweise Rechtsfolgen: Der Bescheid der Beklagten vom 13.8.2003 zur Rücknahme der ursprünglichen Bewilligung ist rechtmäßig; die Zahlung der Differenz zwischen Alg und Alhi für die Zeit ab 1.1.1998 war jedoch rechtswidrig und ist abzuändern. • Erstattungs- und Abrechnungsfragen: Gegenüber dem Arbeitgeber wurden unterschiedliche Erstattungsbeträge für Alg- und Alhi-Zeiträume geltend gemacht; nur für die tatsächlich nachgezahlten 572 Tage konnte der entsprechende Erstattungsbetrag angerechnet werden. Der Senat ändert das sozialgerichtliche Urteil insoweit ab, als dem Kläger ab dem 1. Januar 1998 Arbeitslosengeld und anschließend Arbeitslosenhilfe nach dem Bemessungszeitraum 1. April 1996 bis 31. März 1997 mit einer pauschalen Erhöhung um 10 % zu gewähren ist. Die rückwirkend gezahlene Weihnachtsgratifikation 1996 bleibt bei der Bemessung unberücksichtigt. Die Rücknahme des ursprünglichen Bewilligungsbescheids vom 22. Juni 1994 ist rechtmäßig; die darüber hinausgehenden Berufungsanträge bleiben unbegründet. Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.