Urteil
L 4 KR 17/08
LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Hilfsmittel, das nicht allgemeiner Gebrauchsgegenstand ist, kann nach § 33 Abs.1 SGB V leistungsfähig sein, wenn es der Wahrnehmung eines Grundbedürfnisses dient.
• Ein elektronischer Barcodeleser mit Sprachausgabe (Einkaufsfuchs) ist kein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens.
• Das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 Abs.1 SGB V steht der Kostenübernahme nicht entgegen, wenn das Hilfsmittel die selbständige Befriedigung eines Grundbedürfnisses ermöglicht.
Entscheidungsgründe
Versorgung mit Einkaufsfuchs als leistungsfähiges Hilfsmittel (§ 33 SGB V) • Ein Hilfsmittel, das nicht allgemeiner Gebrauchsgegenstand ist, kann nach § 33 Abs.1 SGB V leistungsfähig sein, wenn es der Wahrnehmung eines Grundbedürfnisses dient. • Ein elektronischer Barcodeleser mit Sprachausgabe (Einkaufsfuchs) ist kein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. • Das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 Abs.1 SGB V steht der Kostenübernahme nicht entgegen, wenn das Hilfsmittel die selbständige Befriedigung eines Grundbedürfnisses ermöglicht. Die Klägerin, seit Geburt sehgeschädigt und fortschreitend verschlechtert, beantragte die Versorgung mit einem elektronischen Barcodeleser mit Sprachausgabe (Einkaufsfuchs). Ärztliche Verordnung erfolgte 2003. Die Beklagte legte den Antrag dem MDK vor, lehnte die Kostenübernahme nach zwei Gutachten ab und wertete das Gerät als Gebrauchsgegenstand bzw. als unwirtschaftlich. Die Klägerin focht die Ablehnung mit Widerspruch und Klage an. Das Sozialgericht Hannover gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte zur Sachleistung. Die Beklagte legte Berufung ein mit dem Argument der Unwirtschaftlichkeit; die Klägerin beantragte Zurückweisung der Berufung. • Zulässigkeit: Die Berufung ist form- und fristgerecht (§§ 143, 144 SGG) und somit zulässig, jedoch unbegründet. • Rechtliche Anspruchsgrundlage: § 33 Abs.1 SGB V gewährt Anspruch auf Seh- und Hilfsmittel, wenn sie zur Sicherung des Behandlungserfolgs oder zum Ausgleich einer Behinderung erforderlich sind, sofern sie keine allgemeinen Gebrauchsgegenstände sind und nicht nach § 34 Abs.4 SGB V ausgeschlossen sind. • Kein Gebrauchsgegenstand: Der Einkaufsfuchs ist kein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, weil sehende Personen die für Einkauf und Orientierung notwendigen Informationen ohne dieses Gerät erhalten können. • Grundbedürfnis: Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung fällt ein nicht direkt ansetzendes Hilfsmittel nur dann in die Leistungspflicht, wenn es die Wahrnehmung eines Grundbedürfnisses ermöglicht; der Einkaufsfuchs ermöglicht der Klägerin das selbständige Einkaufen und die Haushaltsorganisation und betrifft damit ein Grundbedürfnis. • Wirtschaftlichkeit: Das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 Abs.1 SGB V ist nicht verletzt. Eine eingehende Kosten-Nutzen-Relation, die über die Prüfung der Erforderlichkeit und des Gebrauchs v. Grundbedürfnis hinausginge, ist nicht anzustellen; eine zusätzliche Verneinung wegen unverhältnismäßiger Kosten liegt hier nicht vor. • Vorherige Hilfsmittel: Vorhandene Hilfsmittel (Langstock, Vorlesesystem, Braillezeile, Farberkennung) sichern nicht das selbständige Einkaufen; der Einkaufsfuchs ist dafür erforderlich. • Kostenentscheidung und Revision: Die Beklagte ist zur Tragung der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin verurteilt; Revision wurde nicht zugelassen (§ 193 SGG). Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; das Urteil des Sozialgerichts Hannover, die Beklagte zur Lieferung eines Einkaufsfuchses zu verpflichten, bleibt bestehen. Die Klägerin hat damit Anspruch auf das beantragte Hilfsmittel nach § 33 Abs.1 SGB V, weil der Einkaufsfuchs kein allgemeiner Gebrauchsgegenstand ist und erforderlich, um das Grundbedürfnis der selbständigen hauswirtschaftlichen Versorgung durch Einkaufen und Orientierung im Haushalt auszugleichen. Das Wirtschaftlichkeitsgebot steht dem nicht entgegen, da kein unverhältnismäßiges Verhältnis von Kosten und Gebrauchsvorteil festgestellt wird. Die Beklagte hat die Kosten der Klägerin auch für das Berufungsverfahren zu tragen.