Beschluss
L 15 AS 812/09 B
LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist unzulässig, wenn der Streitwert der Hauptsache den sozialgerichtlichen Beschwerdewert von 750,00 € nicht erreicht.
• § 73a Abs.1 S.1 SGG verweist entsprechend auf § 127 Abs.2 S.2 ZPO; die Einschränkung der PKH-Beschwerde bei Nichterreichen des Beschwerdewerts gilt im sozialgerichtlichen Verfahren.
• Die im Zivilrecht normierte Rückausnahme (bei ausschließlich verneinten persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen) findet aufgrund des § 172 Abs.3 Nr.2 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren keine Anwendung.
• Die Ablehnung der PKH wegen fehlender Erfolgsaussichten führt nicht zwingend zu einer zulässigen Beschwerde, wenn die Berufung in der Hauptsache ohnehin nicht zulässig ist.
• Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung werden bei Zurückweisung der Beschwerde nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
PKH-Beschwerde unzulässig bei Streitwert unter 750 € im sozialgerichtlichen Verfahren • Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist unzulässig, wenn der Streitwert der Hauptsache den sozialgerichtlichen Beschwerdewert von 750,00 € nicht erreicht. • § 73a Abs.1 S.1 SGG verweist entsprechend auf § 127 Abs.2 S.2 ZPO; die Einschränkung der PKH-Beschwerde bei Nichterreichen des Beschwerdewerts gilt im sozialgerichtlichen Verfahren. • Die im Zivilrecht normierte Rückausnahme (bei ausschließlich verneinten persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen) findet aufgrund des § 172 Abs.3 Nr.2 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren keine Anwendung. • Die Ablehnung der PKH wegen fehlender Erfolgsaussichten führt nicht zwingend zu einer zulässigen Beschwerde, wenn die Berufung in der Hauptsache ohnehin nicht zulässig ist. • Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung werden bei Zurückweisung der Beschwerde nicht erstattet. Der Kläger begehrte die Erstattung von tatsächlich entstandenen Stromkosten in Höhe von 89,87 € für den Zeitraum 12.06.2007 bis 10.06.2008. Die Beklagte lehnte die Kostenübernahme mit Bescheid und anschließendem Widerspruchsbescheid ab mit der Begründung, die Stromkosten seien durch die Regelleistung abgegolten. Das Sozialgericht Osnabrück versagte Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht. Der Kläger legte hiergegen Beschwerde beim Landessozialgericht ein. Streitgegenstand ist die Erstattungsforderung in Höhe von 89,87 €; es handelt sich nicht um eine wiederkehrende Leistung für mehr als ein Jahr. Der Beschwerdewert liegt deutlich unter dem in § 144 Abs.1 S.1 Nr.1 SGG genannten Schwellenbetrag von 750,00 €. • Anwendbarkeit: Nach § 73a Abs.1 S.1 SGG sind die ZPO-Vorschriften über PKH entsprechend anwendbar; hierzu gehört auch § 127 Abs.2 S.2 ZPO. • Beschwerdevoraussetzungen: § 127 Abs.2 S.2 ZPO bestimmt, dass gegen die Ablehnung von PKH die sofortige Beschwerde stattfindet, es sei denn der Streitwert der Hauptsache erreicht den in der ZPO genannten Betrag nicht; im sozialgerichtlichen Verfahren ist stattdessen § 144 SGG (Beschwerdewert 750,00 €) heranzuziehen. • Rückausnahme ausgeschlossen: Die ZPO-regelung zur Zulässigkeit der PKH-Beschwerde bei ausschließlich verneinten persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen findet im SGG wegen § 172 Abs.3 Nr.2 SGG keine Anwendung. • Systematik und Gesetzeszweck: Die Auslegung entspricht Wortlaut, systematischem Zusammenhang und dem Ziel der SGG-Novelle, die Sozialgerichtsbarkeit zu entlasten; eine Ausweitung der Beschwerdemöglichkeiten gegenüber der bisherigen Rechtslage war nicht gewollt. • Rechtsklarheit: Die Kombination aus § 73a Abs.1 S.1 SGG und § 127 Abs.2 S.2 ZPO gibt hinreichend klare Vorgaben zur Statthaftigkeit der PKH-Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren. • Ergebnis der Subsidiaritätsprüfung: Da der Kläger nur 89,87 € geltend macht und keine laufende Leistung über ein Jahr streitet, ist die Berufung in der Hauptsache nicht zulässig, sodass die PKH-Beschwerde ausscheidet. • Kostenentscheidung: Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 73a Abs.1 S.1 SGG i. V. m. § 127 Abs.4 ZPO; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Osnabrück wird als unzulässig verworfen. Ausschlaggebend ist, dass der Streitgegenstand nur 89,87 € betrifft und damit den sozialgerichtlichen Beschwerdewert von 750,00 € nach § 144 Abs.1 S.1 Nr.1 SGG nicht erreicht, weshalb die Berufung in der Hauptsache nicht zulässig ist. Die entsprechende Anwendung von § 127 Abs.2 S.2 ZPO durch § 73a Abs.1 S.1 SGG führt damit zum Ausschluss der PKH-Beschwerde. Eine Rückausnahme für den Fall, dass das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen PKH-Voraussetzungen verneint, findet wegen § 172 Abs.3 Nr.2 SGG keine Anwendung. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.