OffeneUrteileSuche
Beschluss

L 1 KO 5/09

LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom

2mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei der Vergütung nach JVEG ist die Zuordnung zur Honorargruppe nach der Legaldefinition in der Anlage zu § 9 JVEG vorzunehmen. • Beschreibende Begutachtungen nach Aktenlage ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge sind der Honorargruppe M2 zuzuordnen. • Die bloße Schwere oder Komplexität des Krankheitsbildes rechtfertigt noch nicht die Einstufung in die Honorargruppe M3; erforderlich sind spezielle kausaldiagnostische oder prognostische Fragestellungen, die hier nicht gefordert waren. • Die richterliche Festsetzung nach § 4 JVEG ist unbedenklich, wenn die passende Honorargruppe anwenderrechtlich eindeutig ist und keine Ermessensentscheidung nach § 9 Abs.1 Satz 3 JVEG erforderlich wird.
Entscheidungsgründe
Vergütung von medizinischer Aktenbegutachtung: Einstufung in Honorargruppe M2 • Bei der Vergütung nach JVEG ist die Zuordnung zur Honorargruppe nach der Legaldefinition in der Anlage zu § 9 JVEG vorzunehmen. • Beschreibende Begutachtungen nach Aktenlage ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge sind der Honorargruppe M2 zuzuordnen. • Die bloße Schwere oder Komplexität des Krankheitsbildes rechtfertigt noch nicht die Einstufung in die Honorargruppe M3; erforderlich sind spezielle kausaldiagnostische oder prognostische Fragestellungen, die hier nicht gefordert waren. • Die richterliche Festsetzung nach § 4 JVEG ist unbedenklich, wenn die passende Honorargruppe anwenderrechtlich eindeutig ist und keine Ermessensentscheidung nach § 9 Abs.1 Satz 3 JVEG erforderlich wird. Streitparteien sind die Betreiberin eines Krankenhauses mit psychiatrischer Abteilung (Antragstellerin/Klägerin im Ausgangsverfahren) und die gesetzliche Krankenkasse (Antragsgegnerin/ Beklagte). Im Berufungsverfahren ging es um die Frage der Vergütung eines vom Antragsteller im Verfahren L 1 KR 192/09 erstatteten Gutachtens zur Erforderlichkeit und Dauer einer stationären Behandlung einer Versicherten im Zeitraum 10.01.–30.09.2003. Der Senat hatte den Antragsteller per Beweisanordnung mit einer Begutachtung nach Aktenlage beauftragt. Der Gutachter stellte sein Honorar mit einem Stundensatz von 85,00 € (Gesamt 1.148,45 €) in Rechnung. Die Kostenbeamtin des Gerichts kürzte den Stundensatz auf 60,00 € und setzte die Vergütung auf 821,20 € fest. Der Gutachter widersprach der Festsetzung und beantragte richterliche Festsetzung; die Antragsgegnerin schloss sich der Kostenbeamtin an. • Rechtsgrundlage sind §§ 4, 8, 9 JVEG; die Honorarberechnung erfolgt nach zeitlichem Aufwand und Stundensatz. • Die Anlage zu § 9 JVEG differenziert medizinische Honorargruppen: M2 für beschreibende Begutachtungen nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad; M3 für Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad, etwa bei differenzialdiagnostischen Problemen, speziellen Kausalfragen oder Prognosebeurteilungen. • Die Beweisfrage war eng gefasst: es war allein zu beurteilen, ob und in welchem Zeitraum die stationäre Behandlung erforderlich war. Es waren keine speziellen Kausal- oder differenzialdiagnostischen Fragestellungen oder Prognosebeurteilungen zu beantworten. • Der Gutachter fertigte ein 11-seitiges Gutachten nach Aktenlage, das nach eigener Darstellung auf einer langjährigen klinischen Erfahrung beruhte und die Beweisfragen umfassend beantwortete; daher waren die Anforderungen der Honorargruppe M2 erfüllt. • Allein die Komplexität oder Schwere des Krankheitsbildes reicht nicht aus, um in M3 einzustufen; es muss zusätzlich ein besonderer inhaltlicher Mehrbedarf (z. B. strittige Kausalität oder differenzialdiagnostische Schwierigkeit) bestehen, der hier nicht vorlag. • Vor diesem Hintergrund war die Herabsetzung des Stundensatzes von 85,00 € auf 60,00 € (Honorargruppe M2) durch die Kostenbeamtin rechtmäßig und eine richterliche Erhöhung nicht geboten. Der Antrag auf Festsetzung der höheren Vergütung ist unbegründet. Die Tätigkeit des Sachverständigen ist nach § 9 JVEG der Honorargruppe M2 zuzuordnen; daher beträgt der angemessene Stundensatz 60,00 € und die Vergütung wurde korrekt auf 821,20 € festgesetzt. Eine Höherstufung in die Honorargruppe M3 kommt nicht in Betracht, weil keine Begutachtung spezieller Kausalzusammenhänge, differenzialdiagnostischer Probleme oder Prognosefragen verlangt oder erbracht wurde. Damit bleibt die Festsetzung der Kostenbeamtin aufrechterhalten und der Antragsteller erhält nicht den von ihm geforderten höheren Betrag; die Entscheidung ist nach § 4 Abs.4 Satz 3 JVEG unanfechtbar.