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Urteil

L 8 SO 5/08

LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein pauschaler Kostenbeitrag für das in einer teilstationären Einrichtung eingenommene Mittagessen derart wie vom Träger festgesetzt ist rechtswidrig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für Heranziehung und Ermessensausübung nicht beachtet wurden. • § 92 SGB XII begründet keine von den allgemeinen Vorschriften des Elften Kapitels (§§ 85 ff. SGB XII) losgelöste Einsatzpflicht; auch bei nach § 92 zulässiger Heranziehung sind nur die für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen in zumutbarer Höhe anzusetzen. • Ab dem 7. Dezember 2006 fehlt eine Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Eltern minderjähriger Leistungsberechtigter nach den bis dahin geltenden Vorschriften; für die Zeit vor dem 7.12.2006 ist die Ermessensausübung des Sozialhilfeträgers erforderlich und im vorliegenden Fall nicht erfolgt.
Entscheidungsgründe
Kostenbeitrag für Mittagessen in teilstationärer Einrichtung: Rechtsgrundlagen, Zumutbarkeit und Ermessen • Ein pauschaler Kostenbeitrag für das in einer teilstationären Einrichtung eingenommene Mittagessen derart wie vom Träger festgesetzt ist rechtswidrig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für Heranziehung und Ermessensausübung nicht beachtet wurden. • § 92 SGB XII begründet keine von den allgemeinen Vorschriften des Elften Kapitels (§§ 85 ff. SGB XII) losgelöste Einsatzpflicht; auch bei nach § 92 zulässiger Heranziehung sind nur die für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen in zumutbarer Höhe anzusetzen. • Ab dem 7. Dezember 2006 fehlt eine Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Eltern minderjähriger Leistungsberechtigter nach den bis dahin geltenden Vorschriften; für die Zeit vor dem 7.12.2006 ist die Ermessensausübung des Sozialhilfeträgers erforderlich und im vorliegenden Fall nicht erfolgt. Die Kläger sind Eltern eines 1990 geborenen, schwer lernbehinderten Sohnes, der seit August 2002 eine Tagesbildungsstätte besucht. Der Beklagte trug die Kosten der teilstationären Betreuung anfangs bis Juli 2005 bzw. bis Juli 2010 an. Ohne erneute Einkommensprüfung erließ der Beklagte zum 5. Juli 2006 einen Bescheid, mit dem er ab 1. August 2006 von den Eltern einen pauschalen monatlichen Kostenbeitrag von 48,30 € für das regelmäßig in der Einrichtung eingenommene Mittagessen verlangte. Die Familie bezog während des Streitzeitraums Grundsicherungsleistungen nach SGB II; das gemeinsame Einkommen lag unterhalb der maßgeblichen Einkommensgrenze des SGB XII. Die Kläger wandten ein, es fehle an einer Rechtsgrundlage für einen pauschalierten Beitrag, und rügten fehlende Ermessensausübung. Das Sozialgericht reduzierte den Beitrag auf 21,53 € monatlich; hiergegen wandten sich die Kläger mit Berufung. • Zuständige Vorschrift für den beanspruchten Kostenbeitrag ist primär § 92 SGB XII, der nur die Aufbringung der Mittel für Kosten des Lebensunterhalts in zumutbarer Höhe erlaubt und nicht ohne Weiteres eine von §§ 85 ff. SGB XII losgelöste Einsatzpflicht begründet. • Die Frage, ob das in Einrichtungen gereichte Mittagessen als integraler Bestandteil der Eingliederungshilfe oder als Hilfe zum Lebensunterhalt zuzurechnen ist, ist offen; nach der Rechtsprechung des BSG kann das Mittagessen allerdings integraler Bestandteil der Eingliederungshilfe sein, sodass ein reiner Lebensunterhaltsbeitrag ausscheidet. • Selbst wenn das Mittagessen als Lebensunterhalt anzusehen wäre, war im konkreten Fall ein Kostenbeitrag nicht zumutbar, weil das gemeinsame Einkommen der Bedarfsgemeinschaft unterhalb der Einkommensgrenze des § 85 Abs.2 SGB XII lag. • Für den Zeitraum ab 7. Dezember 2006 kann sich der Träger nicht auf § 92a SGB XII stützen, weil diese Norm nur die leistungsberechtigte Person und ihren Ehegatten/Lebenspartner einbezieht und nicht die Eltern minderjähriger Leistungsberechtigter. • Für den Zeitraum bis zum 6. Dezember 2006 hätte bei Heranziehung nach § 88 Abs.1 Nr.3 SGB XII pflichtgemäßes Ermessen ausgeübt werden müssen; der Bescheid enthielt jedoch keine Ermessenserwägungen, sodass die Heranziehung rechtswidrig ist. • Rechtsentwicklung: Durch Streichung bestimmter Regelungen zum Einsatz unterhalb der Einkommensgrenze und die Einführung von § 92a SGB XII änderte sich die Rechtsgrundlage, weshalb die Leistungserhebung ab 7.12.2006 fehlt. • Wegen der fehlenden oder unzutreffenden rechtlichen Grundlage und wegen unterlassener Ermessensausübung ist der Bescheid insgesamt aufzuheben; die Revision wurde aufgrund grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Berufung der Kläger ist erfolgreich; das Urteil des Sozialgerichts wurde geändert und der Bescheid des Beklagten vom 5. Juli 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. März 2007 vollständig aufgehoben. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe: Es fehlt an einer rechtlich tragfähigen Grundlage und an einer ordnungsgemäßen Ermessensentscheidung für die pauschale Festsetzung des Kostenbeitrags; außerdem konnten die Kläger wegen ihres unter der Einkommensgrenze liegenden Gesamtbezugs nicht in Anspruch genommen werden, und für die Zeit ab 7. Dezember 2006 besteht keine Heranziehungsgrundlage gegenüber den Eltern minderjähriger Leistungsberechtigter. Die Revision wurde zugelassen.