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Urteil

L 12 VG 2/06

LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beharrliche, strafrechtlich relevante Nachstellungen (Stalking) können als "tätlicher Angriff" i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG zu qualifizieren sein, wenn sie sich gegen die gesundheitliche Integrität des Opfers richten und mit körperlicher Präsenz oder sonstiger Zwangswirkung verbunden sind. • Zur Beurteilung ist maßgeblich, ob die Gesamtheit der Handlungen als einheitliches, beharrliches und rechtsfeindliches Vorgehen die Lebensgestaltung des Opfers schwerwiegend beeinträchtigt und gesundheitliche Schädigungen hervorgebracht hat. • Neuere strafrechtliche und gesetzgeberische Entwicklungen (insbesondere § 238 StGB, GewSchG) und die staatliche Schutzfunktion des OEG rechtfertigen, gewaltlose, aber gravierende Nachstellungen opferentschädigungsrechtlich einzubeziehen, soweit sie die oben genannten Voraussetzungen erfüllen. • Bei Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung infolge solcher Nachstellungen besteht Anspruch auf Beschädigtenversorgung nach dem OEG; Beginn und Höhe richten sich nach den einschlägigen Vorschriften des BVG. • Die rechtliche Bewertung früherer Taten bleibt von Rückwirkungsverboten unberührt; neuere Erkenntnisse und Strafrechtsentwicklungen sind jedoch für die Auslegung des OEG heranzuziehen.
Entscheidungsgründe
Stalking kann als tätlicher Angriff i.S. des OEG gelten und Beschädigtenversorgung begründen • Beharrliche, strafrechtlich relevante Nachstellungen (Stalking) können als "tätlicher Angriff" i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG zu qualifizieren sein, wenn sie sich gegen die gesundheitliche Integrität des Opfers richten und mit körperlicher Präsenz oder sonstiger Zwangswirkung verbunden sind. • Zur Beurteilung ist maßgeblich, ob die Gesamtheit der Handlungen als einheitliches, beharrliches und rechtsfeindliches Vorgehen die Lebensgestaltung des Opfers schwerwiegend beeinträchtigt und gesundheitliche Schädigungen hervorgebracht hat. • Neuere strafrechtliche und gesetzgeberische Entwicklungen (insbesondere § 238 StGB, GewSchG) und die staatliche Schutzfunktion des OEG rechtfertigen, gewaltlose, aber gravierende Nachstellungen opferentschädigungsrechtlich einzubeziehen, soweit sie die oben genannten Voraussetzungen erfüllen. • Bei Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung infolge solcher Nachstellungen besteht Anspruch auf Beschädigtenversorgung nach dem OEG; Beginn und Höhe richten sich nach den einschlägigen Vorschriften des BVG. • Die rechtliche Bewertung früherer Taten bleibt von Rückwirkungsverboten unberührt; neuere Erkenntnisse und Strafrechtsentwicklungen sind jedoch für die Auslegung des OEG heranzuziehen. Die Klägerin wandte sich gegen massenhafte, über zwei Jahre andauernde Nachstellungen (häufige Telefonate, SMS, Briefe, unerwünschte Bestellungen, alarmieren von Notdiensten, Präsenz vor Wohnung und Arbeitsplatz, Verfolgungen) durch ihren früheren Lebensgefährten. Trotz einstweiliger Verfügungen, Ordnungsgeld und polizeilicher Maßnahmen setzte der Nachsteller die Belästigungen fort; er wurde deshalb strafrechtlich verurteilt. Die Nachstellungen führten bei der Klägerin zu einer posttraumatischen Belastungsstörung mit GdB 50, stationärer Behandlung und Arbeitsunfähigkeit. Die Klägerin beantragte daher Beschädigtenversorgung nach dem OEG; die Behörde lehnte mit der Begründung ab, es liege kein "tätlicher Angriff" vor. Das Sozialgericht wies die Klage ab. Das LSG gab der Berufung statt und erkannte an, dass die Gesamtheit der Nachstellungen als tätlicher Angriff i.S. des OEG zu werten sei. • Rechtsgrundlagen: § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG i.V.m. Vorschriften des BVG; Berücksichtigung strafrechtlicher Regelungen wie § 241, § 240 StGB und der neueren Norm des § 238 StGB sowie GewSchG. • Vorsatz und Rechtswidrigkeit: Die rechtskräftigen Strafurteile gegen den Nachsteller belegen vorsätzliches, rechtswidriges Verhalten; dies erfüllt das erste Tatbestandsmoment des OEG. • Begriff des tätlichen Angriffs: Zwar verlangt das OEG keine wortwörtliche Kopie strafrechtlicher Begriffsdefinitionen, doch ist "tätlicher Angriff" als feindselige, unmittelbar auf eine Person zielende Einwirkung zu verstehen; die Rechtsprechung hat den Begriff erweitert, sodass auch berührungslose Einwirkungen oder Handlungen mit Zwangswirkung erfasst sein können. • Rechtliche Entwicklung und Schutzwürdigkeit: Die Entwicklung des GewSchG und die Einführung des § 238 StGB zeigen, dass beharrliche Nachstellungen gesellschaftlich und rechtlich als schwerwiegendes Unrecht erkannt werden; dies rechtfertigt eine opferentschädigungsrechtliche Einbeziehung entsprechender Fälle. • Gesamtwürdigung der Nachstellungen: Die Handlungen des Nachstellers sind als einheitliches, beharrliches und rechtsfeindliches Verhalten zu sehen, das die Lebensgestaltung der Klägerin schwerwiegend beeinträchtigte (Wohnungswechsel, Telefon-/Auskunftssperren, Flucht- und Vermeidungsverhalten) und gezielt auf ihre gesundheitliche Integrität abzielte. • Physische Präsenz und Zwangswirkung: Die wiederholte physische Präsenz, Verfolgungen und Festhalten verstärkten die Einschüchterungswirkung und unterstrichen die Gefährdung, sodass die Gesamtsituation einem tätlichen Angriff gleichkam. • Gesundheitliche Folgen und Anspruchsvoraussetzungen: Die Klägerin litt an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit GdB 50, festgestellt durch medizinische Unterlagen; damit sind die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Beschädigtenrente gegeben. • Leistungsbeginn: Der Beginn der Leistungen richtet sich nach § 60 BVG; ein früherer Beginn entfällt, weil der Antrag nicht innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Schädigung gestellt wurde. • Verfahrensrechtlich: Die Berufung war zulässig und begründet; das SG-Urteil und die ablehnenden Bescheide der Beklagten sind aufzuheben, die Beklagte entsprechend zu verurteilen. • Revisionserlaubnis: Die Revision wurde zugelassen, da die Frage der Einstufung von Stalking als tätlicher Angriff grundsätzliche Bedeutung hat. Der Senat hat die Berufung vollständig stattgegeben. Er stellt fest, dass die Klägerin infolge der beharrlichen Nachstellungen des J. eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten hat, die als Schädigungsfolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG anzusehen ist. Die Beklagte wurde verurteilt, eine Beschädigtenrente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 zu gewähren; der Leistungsbeginn richtet sich nach § 60 BVG, wobei kein früherer Leistungsbeginn einzuräumen war, weil der Antrag nicht innerhalb eines Jahres gestellt wurde. Die angefochtenen Entscheidungen des Sozialgerichts und die Ablehnungsbescheide der Beklagten sind daher aufzuheben. Der Senat hat die Revision zugelassen, da die rechtliche Bewertung von Stalking als tätlichem Angriff grundsätzliche Bedeutung besitzt.