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Urteil

L 4 KR 66/09

LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Beurteilung der Versicherungspflicht eines Geschäftsführers in einem Familienbetrieb sind die tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich; rechtliche Vereinbarungen können jedoch dann überwiegend bleiben, wenn die Parteien dauerhaft so gehandelt und Sozialabgaben entsprechend gemeldet wurden. • Die formell abgeschlossene Geschäftsführer-Dienstvereinbarung mit typischen Elementen einer abhängigen Beschäftigung spricht erheblich gegen eine Selbständigkeit, wenn laufend Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden. • Zinslose Darlehen an Familiengesellschafter begründen nicht ohne weiteres Unternehmerrisiko, wenn die Mittel aus familiären Gründen flossen und keine gesellschaftsrechtliche Stellung eingeräumt wurde. • Die Gesamtwürdigung der Umstände entscheidet; bloße örtliche oder faktische Entlastung des Gesellschafters vom Tagesgeschäft genügt nicht, um die rechtlichen Vereinbarungen und die Sozialversicherungsmeldungen zu verdrängen.
Entscheidungsgründe
Versicherungspflicht eines familienverbundenen Geschäftsführers trotz faktischer Leitungsübernahme • Für die Beurteilung der Versicherungspflicht eines Geschäftsführers in einem Familienbetrieb sind die tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich; rechtliche Vereinbarungen können jedoch dann überwiegend bleiben, wenn die Parteien dauerhaft so gehandelt und Sozialabgaben entsprechend gemeldet wurden. • Die formell abgeschlossene Geschäftsführer-Dienstvereinbarung mit typischen Elementen einer abhängigen Beschäftigung spricht erheblich gegen eine Selbständigkeit, wenn laufend Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden. • Zinslose Darlehen an Familiengesellschafter begründen nicht ohne weiteres Unternehmerrisiko, wenn die Mittel aus familiären Gründen flossen und keine gesellschaftsrechtliche Stellung eingeräumt wurde. • Die Gesamtwürdigung der Umstände entscheidet; bloße örtliche oder faktische Entlastung des Gesellschafters vom Tagesgeschäft genügt nicht, um die rechtlichen Vereinbarungen und die Sozialversicherungsmeldungen zu verdrängen. Der Sohn des Inhabers war seit 1998 als Geschäftsführer bei der Klägerin tätig und hatte einen Dienstvertrag mit Merkmalen abhängiger Beschäftigung. Vater und Großvater waren die wirtschaftlich bestimmenden Gesellschafter; der Geschäftsführer war formell nicht beteiligt. Ab 2000 zog sich der Vater nach eigenen Angaben aus dem Tagesgeschäft zurück; der Sohn führte die Geschäfte zunehmend allein. Der Sohn gewährte den Familienunternehmen 1995/96 zinslose Darlehen in Höhe von insgesamt 325.000 DM. Die gesetzliche Renten- und Krankenversicherung stritt die Klägerin an und stellte auf abhängige Beschäftigung. Das SG hatte der Klage stattgegeben und bei tatsächlicher Leitungsübernahme keine Versicherungspflicht angenommen. Die Rentenversicherung legte Berufung ein und rügte fehlendes Unternehmerrisiko des Geschäftsführers. • Rechtsgrundlagen sind §5 Abs.1 Nr.1 SGB V, §1 Satz1 Nr.1 SGB VI, §25 Abs.1 SGB III sowie der Begriff der Beschäftigung nach §7 Abs.1 SGB IV. • Für die Abgrenzung selbständiger und unselbständiger Tätigkeit ist das Gesamtbild maßgeblich; weichen vertragliche Regelungen von der tatsächlichen Praxis ab, sind die tatsächlichen Verhältnisse entscheidend (Stellungnahme des BSG-Prinzips zur persönlichen Abhängigkeit). • Die Dienstvereinbarung enthielt typische Elemente einer abhängigen Beschäftigung (Gehaltszahlung, Urlaubsregelungen, Entgeltfortzahlung). Diese Vereinbarungen wurden dauerhaft durch Verhalten bestätigt: die Klägerin meldete den Geschäftsführer fortlaufend als abhängig beschäftigt und führte Lohnsteuer sowie Sozialabgaben ab, was für die rechtliche Bedeutung der Vereinbarungen spricht. • Die vom Geschäftsführer gewährten zinslosen Darlehen an den Vater sind aus den Umständen als familiär bedingt und steuerlich vermittelt zu bewerten; sie begründen kein unternehmerisches Risiko oder eine faktische Teilhabe am Unternehmen, da keine gesellschaftsrechtliche Stellung eingeräumt wurde. • Dass der Vater sich örtlich und faktisch zurückgezogen habe und der Geschäftsführer allein tätig wurde, reicht nicht aus, die vertraglichen Vereinbarungen und die langjährige Sozialversicherungsmeldung zu verdrängen. Deshalb überwiegen die Anzeichen einer abhängigen Beschäftigung. • Folge: Die erstinstanzliche Feststellung, die Tätigkeit sei nicht versicherungspflichtig, war nicht haltbar; die Berufung ist begründet und die Klage abzuweisen. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Geschäftsführer war wegen der vertraglichen Vereinbarungen und der fortlaufenden Meldungen und Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen als abhängig beschäftigt anzusehen; die gewährten zinslosen Darlehen begründen kein Unternehmerrisiko. Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 15.000 € festgesetzt.