OffeneUrteileSuche
Urteil

L 8 SO 193/08

LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom

11mal zitiert
1Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 SGB XII kann auch Leistungen umfassen, die einen engen pädagogischen Bezug haben, wenn sie erforderlich sind, damit dem Behinderten die angemessene Schulbildung vermittelt wird. • Der Grundsatz des Nachranges der Sozialhilfe (§ 2 Abs.1 SGB XII) verhindert die Leistung der Eingliederungshilfe nur, wenn die anderweitige Hilfe tatsächlich und rechtzeitig verfügbar ist; ist dies nicht der Fall, kann Sozialhilfe vorrangig leisten. • Eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs.1 Satz 3 SGG ist zulässig, wenn trotz Erledigung der Leistungsklage ein besonderes Feststellungsinteresse (z.B. Wiederholungsgefahr) besteht.
Entscheidungsgründe
Eingliederungshilfe kann pädagogisch bezogene Integrationshelferkosten übernehmen • Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 SGB XII kann auch Leistungen umfassen, die einen engen pädagogischen Bezug haben, wenn sie erforderlich sind, damit dem Behinderten die angemessene Schulbildung vermittelt wird. • Der Grundsatz des Nachranges der Sozialhilfe (§ 2 Abs.1 SGB XII) verhindert die Leistung der Eingliederungshilfe nur, wenn die anderweitige Hilfe tatsächlich und rechtzeitig verfügbar ist; ist dies nicht der Fall, kann Sozialhilfe vorrangig leisten. • Eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs.1 Satz 3 SGG ist zulässig, wenn trotz Erledigung der Leistungsklage ein besonderes Feststellungsinteresse (z.B. Wiederholungsgefahr) besteht. Der 1992 geborene Kläger ist schwerbehindert (GdB 90) und besucht integrativ die H.-Schule Göttingen; er leidet u.a. an geistiger Behinderung, ADHS und Sprachstörung. Seine Pflegeeltern beantragten beim Sozialhilfeträger (vertreten durch die Stadt Göttingen) die Übernahme der Kosten für einen Integrationshelfer für 20 Stunden wöchentlich im Schuljahr 2007/2008. Die Stadt lehnte mit der Begründung ab, die überwiegend pädagogischen Aufgaben des Helfers gehörten zur Zuständigkeit der Schule. Das Sozialgericht verpflichtete den Beklagten zur Kostenübernahme für den Zeitraum 10.6.–9.7.2008, befand aber ansonsten die Klage als unbegründet. Der Beklagte legte Berufung ein; der Kläger stellte während des Verfahrens auf Fortsetzungsfeststellung um, weil ähnliche Ablehnungen erneut erfolgt waren. • Zulässigkeit: Die Berufung war teilweise zulässig; die ursprünglich zugesprochene Leistungsverpflichtung für den Zeitraum 10.6.–9.7.2008 ist wegen Zeitablaufs in Bezug auf die Leistungsklage erledigt, die Fortsetzungsfeststellungsklage aber zulässig wegen Wiederholungsgefahr. • Fortsetzungsfeststellung: Ein besonderes Feststellungsinteresse liegt vor, weil die Stadt Göttingen weitere Anträge für Folgejahre bei im Wesentlichen unveränderter Sachlage ablehnte; daher ist die Feststellung über die Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheids geboten. • Anspruchsgrundlage: Der Anspruch ergibt sich aus §§ 53 Abs.1, 54 Abs.1 Nr.1 SGB XII i.V.m. § 12 EinglHVO, da der Kläger zum Kreis der Anspruchsberechtigten gehört. • Erforderlichkeit und Geeignetheit: Die Übernahme der Kosten für den Integrationshelfer ist erforderlich und geeignet, dem Kläger die angemessene Schulbildung zu ermöglichen, weil er ohne die Unterstützung die Bildungsinhalte nicht (oder nur eingeschränkt) aufnehmen kann. • Abgrenzung zur Zuständigkeit der Schule: § 54 SGB XII schränkt nicht die Art der zu erbringenden Hilfen auf rein pflegerische Leistungen ein; wenn integrative Schulbeschulung durch die Schulbehörde festgelegt ist, darf diese nicht allein am fehlenden Integrationshelfer scheitern. • Aufgabenbereich des Helfers: Umfang und konkrete Tätigkeiten des Integrationshelfers (Wiederholen und Vermitteln von Arbeitsanweisungen, Unterstützung bei Fein- und Grobmotorik, Sozialintegration) weisen zwar pädagogischen Bezug auf, stellen aber keine eigenständige sonderpädagogische Leistung dar und können sozialhilferechtlich förderfähig sein. • Nachrang der Sozialhilfe: Der Nachranggrundsatz des § 2 Abs.1 SGB XII greift nicht, weil die notwendige Hilfe durch die Schulbehörde nicht tatsächlich und rechtzeitig sichergestellt war; Zuständigkeitsstreitigkeiten dürfen nicht zu Lasten des Betroffenen ausgetragen werden. Der Senat hebt das Urteil des Sozialgerichts insoweit auf, als der Beklagte zur Übernahme der Integrationshelferkosten für den Zeitraum 10.6.–9.7.2008 verurteilt worden war, weil die Leistungsklage für diesen Zeitraum erledigt ist; im Übrigen bleibt die Berufung zurückgewiesen. Zugleich stellt das Gericht fest, dass der ablehnende Bescheid der Stadt Göttingen vom 4.9.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.1.2008 rechtswidrig war, soweit damit die Übernahme der Kosten für einen Integrationshelfer für 20 Stunden wöchentlich im Zeitraum 10.6.–9.7.2008 abgelehnt wurde. Begründend führt das Gericht aus, dass der Kläger zum Kreis der Anspruchsberechtigten nach §§ 53, 54 SGB XII gehört und die beantragte Hilfe erforderlich sowie geeignet ist, ihm die angemessene Schulbildung an der gewählten Integrationsschule zu ermöglichen. Der Nachrang der Sozialhilfe greift nicht, weil die Schule bzw. Schulbehörde die benötigte Hilfe nicht tatsächlich bereitstellte. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.