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Urteil

L 3 U 140/10

LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Pflegegeld nach §44 SGB VII ist zu gewähren, wenn infolge des Versicherungsfalls erheblicher Hilfebedarf bei gewöhnlichen Verrichtungen des täglichen Lebens vorliegt. • Anspruch auf Pflegegeld kann auch nach dem Tod der Versicherten als Geldforderung auf Sonderrechtsnachfolger übergehen; Fälligkeit ist bereits mit Entstehen des grundsätzlichen Anspruchs anzunehmen, wenn nur die Höhe im Auswahlermessen steht. • Über die Höhe des Pflegegelds entscheidet der Unfallversicherungsträger ermessensfehlerfrei; ein bloßer Verweis auf Mindestleistungen gegenüber Rechtsnachfolgern ist unzulässig.
Entscheidungsgründe
Übergang und Bemessung von Pflegegeldansprüchen nach §44 SGB VII bei Todesfall • Pflegegeld nach §44 SGB VII ist zu gewähren, wenn infolge des Versicherungsfalls erheblicher Hilfebedarf bei gewöhnlichen Verrichtungen des täglichen Lebens vorliegt. • Anspruch auf Pflegegeld kann auch nach dem Tod der Versicherten als Geldforderung auf Sonderrechtsnachfolger übergehen; Fälligkeit ist bereits mit Entstehen des grundsätzlichen Anspruchs anzunehmen, wenn nur die Höhe im Auswahlermessen steht. • Über die Höhe des Pflegegelds entscheidet der Unfallversicherungsträger ermessensfehlerfrei; ein bloßer Verweis auf Mindestleistungen gegenüber Rechtsnachfolgern ist unzulässig. Die Klägerin ist Alleinerbin des verstorbenen Ehemanns der Versicherten. Die Versicherte litt an einer als Berufskrankheit anerkannten Asbestose mit Folgeerkrankungen. Am 6.11.2003 meldete der Ehemann an, die Versicherte benötige seit einem Krankenhausaufenthalt ständige familiäre Pflege. Die zuständige Unfallversicherung (Beklagte) lehnte Pflegeleistungen mit Bescheid vom 14.7.2004 ab; später gewährte sie mit Teilabhilfebescheid vom 3.5.2006 Pflegegeld nur ab 11.2.2004 in Mindesthöhe. Der Ehemann klagte, verstarb, die Klägerin setzte das Verfahren fort und focht weitergehende bzw. höhere Pflegegeldansprüche an. Das Sozialgericht wies die Klage ab; die Berufung führte zur Entscheidung des Landessozialgerichts. • Rechtliche Anspruchsgrundlage ist §44 SGB VII: Pflegegeld bei infolge des Versicherungsfalls bestehender erheblicher Hilflosigkeit bei gewöhnlichen Verrichtungen des täglichen Lebens. Maßgeblich sind insbesondere Körperpflege, Ernährung, Mobilität sowie hauswirtschaftliche Versorgung (§14 SGB XI als Anknüpfungspunkt). • Zur Prüfung des erheblichen Hilfebedarfs sind die individuellen Umstände maßgeblich; relevant sind Anzahl der betroffenen Verrichtungen, wirtschaftlicher Wert der Hilfe und zeitlicher Aufwand; starre Mindestpflegezeiten des SGB XI sind nicht ohne Weiteres übertragbar. • Die Erhebungen des Berufshelfers vom 9.12.2003 zeigten Hilfebedarf beim Duschen, An-/Auskleiden (u.a. Kompressionsstrümpfe), Stehen sowie hauswirtschaftliche Versorgung; hierin liegen drei tägliche Verrichtungen aus Körperpflege und Mobilität mit erheblichem Zeitaufwand, somit bestand erheblicher Hilfebedarf bereits ab November 2003. • Medizinische Gutachten und Befunde (insbesondere Sachverständigengutachten und Berichte des Hausarztes) führen zur Überzeugung, dass die Hilflosigkeit Folge der anerkannten Berufskrankheit Nr. 4103 BKV war; die Beklagte hat die MdE und den Krankheitsverlauf später selbst als BK-Folge anerkannt. • Pflegegeld ist nach §44 Abs.2 SGB VII innerhalb eines Rahmens (Mindest- und Höchstbetrag) vom Unfallversicherungsträger zu bemessen; dies ist Ermessen, das die Beklagte auszuüben hat. Ein pauschales Zurückblieben auf den Mindestbetrag gegenüber einem Rechtsnachfolger ist rechtswidrig, wenn der Anspruch dem Grunde nach bestand. • Ansprüche auf Geldleistungen vererben; nach §59 SGB I erlöschen sie nur, wenn sie nicht festgestellt sind und kein Verwaltungsverfahren anhängig ist. Nach §56 SGB I gehen Ansprüche als Sonderrechtsnachfolge auf Familienangehörige über; Fälligkeit ist bereits mit dem Entstehen des Anspruchs anzunehmen, wenn nur die Höhe Auswahlermessen darstellt (BSG-Rechtsprechung). • Folge: Grundanspruch und die Pflicht zur pflichtgemäßen Ausübung des Auswahlermessens gehen auf den Sonderrechtsnachfolger und sodann auf dessen Erben über; die Beklagte hat ein Ermessenfehler begangen, weil sie die Höhe nicht pflichtgemäß festgesetzt hat. • Die Beklagte hat nunmehr eine neue, rechtsfehlerfreie Ermessensentscheidung über die Höhe des Pflegegelds zu treffen und dabei anerkannte Bemessungsanhaltspunkte (u.a. Kategoriensystem der Berufsgenossenschaften) zu berücksichtigen; Verschulden oder Versäumnisse der Beklagten bei der zeitnahen Aktenaufklärung dürfen nicht zulasten der Klägerin gehen. Das Landessozialgericht hebt den Gerichtsbescheid des SG Hannover auf und ändert den Bescheid der Beklagten ab: Die Beklagte ist zu verurteilen, für die Zeit vom 1.11.2003 bis zum Tod der Versicherten am 23.7.2004 Pflegegeld unter Beachtung der Senatsrechtsprechung zu zahlen. Die Klage ist insofern erfolgreich, weil bereits ab November 2003 erheblicher BK-bedingter Hilfebedarf vorlag und der Anspruch dem Grunde nach bestand. Der Anspruch sowie die Pflicht zur pflichtgemäßen Ausübung des Auswahlermessens sind auf den Sonderrechtsnachfolger und nach dessen Tod auf die Klägerin übergegangen; die Beklagte hat ihr Ermessen nicht ausgeübt und muss nun die Höhe des Pflegegelds neu und angemessen festsetzen. Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtszüge; Revision wird nicht zugelassen.