Urteil
L 2 R 547/09
LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Krankenkasse hat nur die Kosten für Hörgeräte zu übernehmen, die ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind; teurere aufpreispflichtige Geräte sind nur zu übernehmen, wenn sie objektiv einen wesentlichen funktionalen Mehrnutzen bieten.
• Berufsspezifische Gebrauchsvorteile begründen gegenüber der Krankenkasse keinen Anspruch, können aber ggf. gegenüber der Rentenversicherung als berufsbedingte Mehrkosten geltend gemacht werden.
• Die Festbetragsgeräte können in vielen Fällen denselben funktionalen Ausgleich wie teurere Geräte bieten; eine längere Erprobungs- und Anpassungsphase ist für die Beurteilung des individuellen Nutzens entscheidend.
Entscheidungsgründe
Keine Leistungspflicht der Krankenkasse für teurere Hörgeräte ohne objektivierbaren Mehrnutzen • Eine Krankenkasse hat nur die Kosten für Hörgeräte zu übernehmen, die ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind; teurere aufpreispflichtige Geräte sind nur zu übernehmen, wenn sie objektiv einen wesentlichen funktionalen Mehrnutzen bieten. • Berufsspezifische Gebrauchsvorteile begründen gegenüber der Krankenkasse keinen Anspruch, können aber ggf. gegenüber der Rentenversicherung als berufsbedingte Mehrkosten geltend gemacht werden. • Die Festbetragsgeräte können in vielen Fällen denselben funktionalen Ausgleich wie teurere Geräte bieten; eine längere Erprobungs- und Anpassungsphase ist für die Beurteilung des individuellen Nutzens entscheidend. Die Klägerin, seit Geburt schwerhörig und als Sachbearbeiterin bei der Kriminalpolizei tätig, benötigt neue programmierbare Hörgeräte. Die Krankenkasse bewilligte Versorgung zum Festbetrag, lehnte aber die Kostenübernahme teurerer Im‑Ohr‑Geräte ab. Ein Gutachten empfahl Hinter‑dem‑Ohr‑Geräte; entsprechende Geräte seien auch zum Festbetrag erhältlich. Die Klägerin klagte gegen Ablehnung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und gegen die Entscheidung der Rentenversicherungsträgerin; das Sozialgericht wies die Klage ab. In der Berufungsinstanz legte die Klägerin dar, ihr Anteil kommunikativer Tätigkeiten sei gestiegen und sie benötige Im‑Ohr‑Geräte. Der Senat ließ umfangreiche Erprobungen zum Festbetrag vornehmen und hörte Sachverständige und Zeuginnen der Anpassungsfirmen. Die Beweisaufnahme ergab, dass zum Festbetrag technisch hochwertige, programmierbare HdO‑Geräte verfügbar sind und bei der Klägerin bereits Erstanpassungen gute Ergebnisse zeigten. • Anspruchsgrundlage für Hilfsmittel ist § 33 Abs.1 SGB V; Leistungen müssen nach § 12 Abs.1 SGB V ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein. • Ziel der Hilfsmittelversorgung ist der unmittelbare funktionelle Behinderungsausgleich; dieser kann Innovationen einschließen, die einen deutlichen Gebrauchsvorteil bieten, nicht aber bloßen Komfort oder rein berufsspezifische Vorteile. • Berufsspezifische Vorteile sind gegenüber der Krankenkasse grundsätzlich unbeachtlich; für berufsbedingte Mehrkosten kann der Rentenversicherungsträger zuständig sein (§§ 15,13 SGB VI i.V.m. § 26 Abs.2 Ziff.6 SGB IX; § 14 Abs.2 SGB IX verweist ggf. Zuständigkeit). • Das Verfahren ergab keine objektivierbaren Hinweise, dass aufpreispflichtige Im‑Ohr‑Geräte bei der Klägerin funktional bessere Hörergebnisse bringen als zum Festbetrag erhältliche HdO‑Geräte; Sachverständige und Zeuginnen bestätigten, dass oft Festbetragsgeräte vergleichbare Ergebnisse erzielen. • Die individuelle Beurteilung des Nutzens eines konkreten Hörgeräts setzt eine längere Anpassungs- und Eingewöhnungsphase voraus; erste Erstanpassungen zeigen aber, dass zum Festbetrag verfügbare Geräte bereits erhebliche Hörgewinne ermöglichten. • Die Klägerin konnte nicht konkret darlegen, in welchen Punkten teurere Geräte bei ihr zu greifbaren Vorteilen führen würden; widersprüchliche Angaben und das Unterlassen angebotener Alltagserprobungen schwächten ihre Behauptungen. • Wirtschaftlichkeitsgebot schließt die Übernahme teurerer Geräte aus, wenn eine kostengünstigere Alternative funktionell gleich geeignet ist; hier liegt keine Veranlassung zur Übernahme von Mehrkosten durch die Krankenkasse vor. Die Berufung wird zurückgewiesen; die Krankenkasse muss die Kosten für aufpreispflichtige Im‑Ohr‑Geräte nicht übernehmen, weil sich nicht objektivieren lässt, dass diese bei der Klägerin funktional bessere Hörergebnisse bringen als zum Festbetrag erhältliche Geräte. Es besteht bereits eine zugesagte Versorgung zum Festbetrag, die ausreichend und zweckmäßig ist. Berufsspezifische Nutzungsvorteile begründen gegenüber der Krankenkasse keinen Anspruch; gegebenenfalls sind berufsbedingte Mehrkosten bei der Rentenversicherung zu prüfen. Die Klägerin hat keine ausreichenden konkreten Belege vorgelegt und hat angebotene Erprobungen nicht wahrgenommen, sodass ein Übernahmeantrag für teurere Geräte nicht durchsetzbar ist. Kosten sind nicht zu erstatten, Revision wurde nicht zugelassen.