Beschluss
L 4 KR 324/10 B
LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom
17mal zitiert
6Normen
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Sozialgerichts über die Ablehnung eines Sachverständigen ist nach § 172 Abs.1 SGG grundsätzlich zulässig.
• Die bloße Tätigkeit eines freien Gutachters für ein privates Begutachtungsinstitut begründet für sich allein keine Besorgnis der Befangenheit.
• Wirtschaftliche Abhängigkeit des Sachverständigen von einem Begutachtungsinstitut ist nur dann erheblich, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Institut Einfluss auf die Gutachtenerstattung ausübt.
Entscheidungsgründe
Beschwerde zulässig; bloße Institutstätigkeit begründet keine Sachverständigenbefangenheit • Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Sozialgerichts über die Ablehnung eines Sachverständigen ist nach § 172 Abs.1 SGG grundsätzlich zulässig. • Die bloße Tätigkeit eines freien Gutachters für ein privates Begutachtungsinstitut begründet für sich allein keine Besorgnis der Befangenheit. • Wirtschaftliche Abhängigkeit des Sachverständigen von einem Begutachtungsinstitut ist nur dann erheblich, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Institut Einfluss auf die Gutachtenerstattung ausübt. Die Klägerin verlangt Vergütung für eine stationäre Behandlung und streitet mit der Beklagten über den Zeitraum medizinischer Erforderlichkeit. Das Sozialgericht Hannover ließ ein medizinisches Gutachten erstellen; der Sachverständige Dr. C. wurde von einem privaten Begutachtungsinstitut vorgeschlagen und mit einem Gutachten beauftragt. Die Klägerin lehnte Dr. C. wegen Besorgnis der Befangenheit ab mit der Begründung, das Institut sei überwiegend für Versicherungen tätig und wirtschaftlich abhängig, was seine Unparteilichkeit beeinträchtige. Das SG hielt dem entgegen, der Sachverständige sei frei und nicht weisungsgebunden; das Befangenheitsgesuch wurde zurückgewiesen. Die Klägerin legte Beschwerde gegen diesen Beschluss ein; das LSG prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde und befragte den Sachverständigen zu dessen Stellung zum Institut. • Zulässigkeit: § 172 Abs.1 SGG gewährt grundsätzlich Beschwerde gegen Gerichtsbeschlüsse; die Ausnahmen des § 172 Abs.2 SGG zählen Sachverständige nicht auf, sodass keine gesetzliche Sperre besteht. Gesetzesmaterialien und die Systematik zeigen, dass der Gesetzgeber Sachverständige nicht der in Abs.2 genannten Unanfechtbarkeit unterwerfen wollte. • Materiell: Für die Annahme der Befangenheit nach § 60 SGG i.V.m. § 42 ZPO sind auf Seiten des Sachverständigen konkrete Anhaltspunkte erforderlich, die seine Unvoreingenommenheit in Frage stellen. • Der Umstand, dass der Gutachter von einem privatwirtschaftlichen Begutachtungsunternehmen vorgeschlagen wurde und für dieses tätig ist, reicht ohne weitere, konkrete Hinweise auf Einflussnahme, Weisungen oder wirtschaftliche Abhängigkeit nicht aus, um Befangenheit zu bejahen. • Die Stellungnahme des Sachverständigen, er sei freier Gutachter, an keinen Weisungen des Instituts gebunden und erstelle sein Gutachten nach fachlichen Leitlinien, ist geeignet, die Befangenheitsbegründung zu entkräften, sofern keine widersprüchlichen Tatsachen vorgetragen werden. • Die pauschalen Hinweise der Klägerin auf zahlreiche bei dem Institut gelistete Gutachter und allgemeine wirtschaftliche Beziehungen genügen nicht, weil die Klägerin keine konkreten Verknüpfungen oder Belege für eine Beeinflussung der Gutachtenerstattung darlegte. • Kostenentscheidung stützt sich auf § 197a SGG; der Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar. Die Beschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen; der Antrag, den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, ist unbegründet. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass Dr. C. in seiner Gutachtenerstattung weisungs- oder interessengeleitet wäre. Die bloße berufliche Verbindung zu einem privaten Begutachtungsinstitut genügt nicht, um Befangenheit anzunehmen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens nach § 197a SGG.