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Urteil

L 5 SB 203/10

LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 2 SGG ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X erforderlich. • Ein Schreiben, das lediglich auf eine gerichtliche Entscheidung hinweist und keine Regelung trifft, ist kein Verwaltungsakt. • Ist kein Verwaltungsakt gegeben oder ist die Behörde zur Vornahme einer Regelung nicht befugt, besteht kein Anspruch auf Erlass eines Widerspruchsbescheids und die Untätigkeitsklage ist unzulässig. • Die Festsetzung der Höhe erstattungsfähiger außergerichtlicher Kosten erfolgt nach § 197 SGG durch das Gericht; insoweit fehlt der Klage das Rechtsschutzbedürfnis.
Entscheidungsgründe
Keine Zulässigkeit der Untätigkeitsklage mangels Verwaltungsakts • Zur Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 2 SGG ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X erforderlich. • Ein Schreiben, das lediglich auf eine gerichtliche Entscheidung hinweist und keine Regelung trifft, ist kein Verwaltungsakt. • Ist kein Verwaltungsakt gegeben oder ist die Behörde zur Vornahme einer Regelung nicht befugt, besteht kein Anspruch auf Erlass eines Widerspruchsbescheids und die Untätigkeitsklage ist unzulässig. • Die Festsetzung der Höhe erstattungsfähiger außergerichtlicher Kosten erfolgt nach § 197 SGG durch das Gericht; insoweit fehlt der Klage das Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin begehrte Erstattung außergerichtlicher Kosten nach einem Erinnerungsverfahren in einem früheren GdB-Verfahren. Das Sozialgericht Hildesheim hatte bereits in einem Beschluss vom 19.06.2009 keine Kostenentscheidung im Erinnerungsverfahren getroffen. Die Klägerin beantragte beim Beklagten die Erstattung von Anwaltsgebühren; der Beklagte antwortete mit Schreiben vom 04.08.2009, in dem er auf den Beschluss des Sozialgerichts verwies und erklärte, er sei nicht bereit, Gebühren zu erstatten. Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein und erhob nach ausbleibender förmlicher Bescheidung Untätigkeitsklage beim Sozialgericht. Das SG gab der Klage statt und verpflichtete den Beklagten zur Bescheidung; dagegen legte der Beklagte Berufung ein. Streitpunkt ist, ob das Schreiben vom 04.08.2009 einen Verwaltungsakt darstellt und damit die Untätigkeitsklage zulässig macht. • Voraussetzung der Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 2 SGG ist das Vorliegen eines Verwaltungsakts i.S.v. § 31 SGB X, gegen den Widerspruch eingelegt worden ist. • Ein Verwaltungsakt setzt eine Regelung mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen voraus; eine bloße Mitteilung oder Auskunft genügt nicht. • Das Schreiben des Beklagten vom 04.08.2009 enthält keine Regelung: Es verweist lediglich auf eine gerichtliche Entscheidung, in der das Sozialgericht aus rechtlichen Gründen von einer Kostenentscheidung abgesehen hatte. • Da der Beklagte nicht befugt ist, im Wege eines Verwaltungsakts über die Kostenerstattung im Erinnerungsverfahren zu entscheiden, konnte er keinen Widerspruchsbescheid erlassen. • Für die Festsetzung der Höhe erstattungsfähiger außergerichtlicher Kosten ist das Gericht zuständig; hierfür sieht § 197 SGG ein gesondertes, gerichtliches Festsetzungsverfahren vor. • Fehlt ein Verwaltungsakt oder ist die Behörde zur Regelung nicht befugt, fehlt es an einem Anknüpfungspunkt für die Untätigkeitsklage; die Klage ist insoweit unzulässig. • Mangels aufgeworfener grundsätzlicher Rechtsfragen wurde die Revision nicht zugelassen. Die Berufung des Beklagten ist begründet; der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 13.12.2010 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Untätigkeitsklage war unzulässig, weil das Schreiben des Beklagten vom 04.08.2009 keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X darstellt und die Behörde nicht befugt war, über die Erstattung der Kosten des Erinnerungsverfahrens per Verwaltungsakt zu entscheiden. Die Klägerin hat daher keinen Anspruch auf Erlass eines Widerspruchsbescheids; die Zuständigkeit zur Festsetzung erstattungsfähiger Kosten liegt bei Gericht nach § 197 SGG. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin werden nicht erstattet; eine Revision wird nicht zugelassen.