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Urteil

L 2 R 524/10

LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei verfassungskonformer Auslegung des § 43 Abs. 4 SGB VI sind Haftzeiten als Aufschubzeittatbestand zu berücksichtigen, wenn vor und nach der Inhaftierung sowie gegebenenfalls während ihrer Beteiligung am Erwerbsleben die Nähe zum aktiven Erwerbsleben besteht. • Aufgrund des Schutzes erworbener Rentenanwartschaften aus Art.14 GG darf die Inhaftierung nicht ohne Ausweichmöglichkeit zur vernichtenden Entziehung bereits erworbener Erwerbsminderungsrentenanwartschaften führen. • Die Klägerin ist seit September 2004 voll erwerbsgemindert und erfüllt verfassungskonform die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente nach § 43 Abs.2 SGB VI, sodass zurückzunehmende Bescheide zu erlassen sind.
Entscheidungsgründe
Haftzeiten als aufschiebende Zeiten bei Erwerbsminderungsrentenanwartschaften (verfassungskonforme Auslegung §43 SGB VI) • Bei verfassungskonformer Auslegung des § 43 Abs. 4 SGB VI sind Haftzeiten als Aufschubzeittatbestand zu berücksichtigen, wenn vor und nach der Inhaftierung sowie gegebenenfalls während ihrer Beteiligung am Erwerbsleben die Nähe zum aktiven Erwerbsleben besteht. • Aufgrund des Schutzes erworbener Rentenanwartschaften aus Art.14 GG darf die Inhaftierung nicht ohne Ausweichmöglichkeit zur vernichtenden Entziehung bereits erworbener Erwerbsminderungsrentenanwartschaften führen. • Die Klägerin ist seit September 2004 voll erwerbsgemindert und erfüllt verfassungskonform die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente nach § 43 Abs.2 SGB VI, sodass zurückzunehmende Bescheide zu erlassen sind. Die 1962 geborene Klägerin war vor der Inhaftierung überwiegend pflichtversichert. Sie wurde von April 1999 bis März 2004 in einer JVA inhaftiert; nur in Teilen der Haftzeit war sie als Freigängerin kurzzeitig versicherungspflichtig beschäftigt. Im August 2004 wurde bei ihr ein Zervixkarzinom diagnostiziert und therapiert; seitdem litt sie an erheblichen körperlichen und psychischen Folgeschäden. Am 9.11.2004 stellte sie einen Rentenantrag; die Rentenversicherung lehnte wegen fehlender versicherungsrechtlicher Voraussetzungen ab. Nach erneutem Antrag 2006 und einholtem Gutachten stellte der MDK dauerhafte Erwerbsminderung fest, die Rentenversicherung verweigerte weiterhin Zahlung mit der Begründung, die erforderlichen 36 Pflichtmonate in den letzten fünf Jahren lägen nicht vor. Die Klägerin wandte ein, die Haft dürfe ihr die zuvor erworbene Anwartschaft nicht entziehen; sie begehrt Rentenzahlung ab September 2004. • Rechtliche Anspruchsvoraussetzungen: § 43 Abs.1,2,3,4,5 und §55 Abs.2 SGB VI sowie §44 SGB X sind maßgeblich; maßgeblich ist der Eintritt der Erwerbsminderung (dreistündige Grenze) und die Pflichtbeitragszeiten in den letzten 5 Jahren. • Medizinisch liegt seit August 2004 eine durchgehende volle Erwerbsminderung vor; dies ergibt sich aus ärztlichen Befunden, Gutachten und der Selbsteinschätzung der Klägerin. Ein späterer Beginn des Leistungsfalls (z.B. 2006) ist nicht substanziiert nachgewiesen. • Wortlaut des Gesetzes führt zunächst zu einem Fehlen der erforderlichen 36 Pflichtbeitragsmonate in den 60 Monaten vor Leistungsfall, weil Haftzeiten regelmäßig keine Beitrags- oder Anrechnungszeiten sind; damit ergäbe sich nach reinem Wortlaut kein Rentenanspruch. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Erworbene Rentenanwartschaften sind durch Art.14 GG geschützt; der Gesetzgeber darf diese nicht entziehen, ohne zumutbare Erhaltungsmöglichkeiten anzubieten. Im vorliegenden Fall hätte die Klägerin vor Inhaftierung die Anwartschaft gehabt; die Inhaftierung hat ihr in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit genommen, anwartschaftserhaltende Maßnahmen zu ergreifen. • Verfassungskonforme Auslegung: Zur Vermeidung eines verfassungswidrigen Ergebnisses ist § 43 Abs.4 SGB VI dahin auszulegen, dass Haftzeiten als Aufschubzeittatbestände einzubeziehen sind, wenn aus den Gesamtumständen vor und nach der Haft sowie ggf. während der Haft ein hinreichender innerer Zusammenhang zum aktiven Erwerbsleben besteht. • Anwendung auf den Streitfall: Die Klägerin hatte vor und nach der Haft maßgebliche versicherungspflichtige Zeiten und bemühte sich während der Haft als Freigängerin um versicherungspflichtige Beschäftigung; deshalb ist die Haftzeit bei der Berechnung der relevanten Fünfjahresfrist zu berücksichtigen und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen liegen verfassungskonform vor. • Rechtsfolgen: Der Antrag von 29.08.2006 ist auch als Überprüfungsantrag i.S.v. §44 SGB X zu werten; die früheren ablehnenden Bescheide sind zurückzunehmen und die Beklagte ist zur Gewährung der Rente zu verpflichten. Die Berufung ist erfolgreich; das Urteil des Sozialgerichts und der Bescheid der Beklagten vom 03.11.2006 werden aufgehoben. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin ab September 2004 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs.2 SGB VI zu gewähren und die zuvor ergangenen ablehnenden Bescheide zurückzunehmen. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass medizinisch die volle Erwerbsminderung seit August/September 2004 feststeht und dass eine verfassungskonforme Auslegung des § 43 Abs.4 SGB VI erfordert, Haftzeiten dann als Aufschubzeittatbestand zu berücksichtigen, wenn zuvor und danach bzw. insgesamt die Nähe zum Erwerbsleben gegeben ist; dadurch sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen und die Revision wurde zugelassen.