Urteil
L 2 EG 12/10
LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Ermittlung des Elterngelds ist nur tatsächliches Erwerbseinkommen im Bemessungszeitraum zu berücksichtigen; Anspruchs- oder sonstige nicht realisierte Lohnansprüche genügen nicht.
• Ersatzleistungen wie Insolvenzgeld oder Arbeitslosengeld sind keine Einkünfte aus Erwerbstätigkeit i.S. des § 2 BEEG und dürfen bei der Elterngeldbemessung nicht einbezogen werden.
• Die gesetzliche Regelung, Entgeltersatzleistungen und steuerfreie Bezüge bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens nicht zu berücksichtigen, ist mit Art. 3 GG vereinbar; eine Verfassungswidrigkeit ist nicht zu erkennen.
Entscheidungsgründe
Keine Anrechnung von Insolvenz- oder Arbeitslosengeld bei der Elterngeldbemessung • Bei der Ermittlung des Elterngelds ist nur tatsächliches Erwerbseinkommen im Bemessungszeitraum zu berücksichtigen; Anspruchs- oder sonstige nicht realisierte Lohnansprüche genügen nicht. • Ersatzleistungen wie Insolvenzgeld oder Arbeitslosengeld sind keine Einkünfte aus Erwerbstätigkeit i.S. des § 2 BEEG und dürfen bei der Elterngeldbemessung nicht einbezogen werden. • Die gesetzliche Regelung, Entgeltersatzleistungen und steuerfreie Bezüge bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens nicht zu berücksichtigen, ist mit Art. 3 GG vereinbar; eine Verfassungswidrigkeit ist nicht zu erkennen. Die Klägerin begehrt höheres Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate ihres 2008 geborenen Kindes. Sie war vor der Geburt hauptberuflich beschäftigt; infolge Insolvenz des Arbeitgebers erhielt sie für Oktober bis Dezember 2007 Insolvenzgeld und anschließend Arbeitslosengeld sowie Mutterschaftsgeld. Im Bemessungszeitraum April 2007 bis März 2008 hatte sie neben dem Hauptjob geringfügige Nebeneinkünfte. Die Beklagte setzte das durchschnittliche monatliche Erwerbseinkommen aus tatsächlich erhaltenem Arbeitslohn an und zahlte Elterngeld in Höhe von 613,68 € monatlich. Die Klägerin beanstandete, die Behörde habe Insolvenzgeld und Arbeitslosengeld nicht als Erwerbseinkommen berücksichtigt und focht die Berechnung an. • Rechtsgrundlagen sind §§ 1, 2 BEEG (2008 Fassung). Maßgeblich ist das im zwölfmonatigen Bemessungszeitraum tatsächlich durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit. • Wortlaut und Systematik des § 2 BEEG lassen nur tatsächliche Einnahmen als maßgebliches Erwerbseinkommen zu; nicht ausreichend sind nur erarbeitete, aber nicht realisierte Lohnansprüche. • Die Rechtsprechung folgt dem Zuflussprinzip; auch nach Maßgabe nachträglich gezahlter Entgeltbestandteile sind nur tatsächlich gezahlte Beträge zu berücksichtigen. • Arbeitslosengeld und ähnliche Entgeltersatzleistungen sind rechtlich keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.S. des Einkommensteuergesetzes und fallen deshalb nicht unter das in § 2 BEEG verwendete Konzept des Erwerbseinkommens. • Insolvenzgeld ist steuerfrei nach § 3 Nr. 2 EStG; steuerfreie Einnahmen dürfen im Nettoprinzip bei der Einkommensermittlung nicht berücksichtigt werden. • Die von der Beklagten vorgenommenen Abzüge (Steuern, Sozialabgaben, pauschale Werbungskosten) und die Heranziehung der tatsächlich erhaltenen Lohnzahlungen sind sachlich und rechnerisch zutreffend. • Eine Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung ist nicht gegeben: Differenzierungen des Gesetzgebers bei der einkommensabhängigen Bemessung des Elterngeldes sind verfassungsgemäß; insoweit besteht kein evident unsachlicher Eingriff in Art. 3 GG, der eine andere rechtliche Bewertung erfordern würde. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Beklagte hat das Elterngeld zutreffend auf Grundlage des tatsächlich im Bemessungszeitraum zugeflossenen Erwerbseinkommens berechnet. Insolvenzgeld und Arbeitslosengeld sind bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens nicht als Einkünfte aus Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen, zumal sie steuerfrei sind und damit nach dem objektiven Nettoprinzip auszuscheiden haben. Soweit verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht wurden, führt dies nicht zur Aufhebung der gesetzlichen Regelung; eine Revision wird nicht zugelassen und Kosten sind nicht zu erstatten.