Urteil
L 11 AL 47/08
LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Gleichwohlgewährung nach § 143 Abs. 3 SGB III richtet sich die Dauer des Arbeitslosengeldanspruchs nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls.
• Die nachträgliche rechtliche Anerkennung weiterer Versicherungszeiten im arbeitsgerichtlichen Verfahren verlängert nicht die Anspruchsdauer des bereits begründeten Arbeitslosengeldanspruchs, sondern verschiebt allenfalls den Leistungszeitraum nach hinten.
• Die Rahmenfrist gemäß § 124 SGB III ist auf die Zeit vor dem Beginn des Leistungsbezugs zu beziehen; die Gleichwohlgewährung bleibt auch bei späterer Leistung des Arbeitgebers rechtmäßig.
Entscheidungsgründe
Keine Verlängerung des ALG‑Bezugs durch nachträgliche Anerkennung von Arbeitszeit im Prozess • Bei Gleichwohlgewährung nach § 143 Abs. 3 SGB III richtet sich die Dauer des Arbeitslosengeldanspruchs nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls. • Die nachträgliche rechtliche Anerkennung weiterer Versicherungszeiten im arbeitsgerichtlichen Verfahren verlängert nicht die Anspruchsdauer des bereits begründeten Arbeitslosengeldanspruchs, sondern verschiebt allenfalls den Leistungszeitraum nach hinten. • Die Rahmenfrist gemäß § 124 SGB III ist auf die Zeit vor dem Beginn des Leistungsbezugs zu beziehen; die Gleichwohlgewährung bleibt auch bei späterer Leistung des Arbeitgebers rechtmäßig. Der 1948 geborene Kläger war von November 2005 bis Januar 2007 bei der I. AG beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde mit Kündigung zum 31. Januar 2007 ausgesprochen; der Kläger meldete sich am 21. Dezember 2006 arbeitslos und erhob Kündigungsschutzklage. Der Arbeitgeber stellte ihn unter Anrechnung von Urlaub bis zum 31. Januar 2007 frei. Die Bundesagentur bewilligte Arbeitslosengeld (ALG) ab 1. Februar 2007 für 180 Tage. In einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht einigten sich die Parteien am 23. Mai 2007 auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis 28. Februar 2007 und eine Abfindung; der Arbeitgeber zahlte für Februar 2007. Die Bundesagentur erließ daraufhin einen Änderungsbescheid, wonach der ALG‑Anspruch im Februar 2007 geruht habe und der Anspruch erst ab 1. März 2007 laufe. Der Kläger begehrt die Anrechnung des später anerkannten Monats Februar 2007 auf die Versicherungszeit, um statt 180 Tage Anspruch auf 240 Tage ALG zu erhalten. • Rechtsgrundlage und Anspruchsdauer: Nach § 127 Abs. 2 i.V.m. § 117 SGB III bestimmt sich die Dauer des ALG nach der in der Rahmenfrist festgestellten Versicherungszeit; bei 12–15 Monaten stehen 180 Tage zu, bei 16–20 Monaten 240 Tage. • Zeitpunkt des Versicherungsfalls und Rahmenfrist: Die Bundesagentur berücksichtigte die Verhältnisse vor dem 1. Februar 2007 als Rahmenfrist (§ 124 Abs. 1 SGB III), weil der Versicherungsfall mit Eintritt der faktischen Beschäftigungslosigkeit und der Gleichwohlgewährung (§ 143 Abs. 3 SGB III) am 1. Februar 2007 eingetreten ist. • Rechtsprechung und Systematik: Die nachträgliche Feststellung längerer Versicherungszeiten im arbeitsgerichtlichen Verfahren ändert nicht die bei Eintritt des Versicherungsfalls grundgelegten Verhältnisse; dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und der systematischen Zielsetzung, Vorleistung der Versicherung in unklaren Fällen zu ermöglichen, ohne dadurch die Anspruchsberechnung zu verändern. • Konsequenz der Gleichwohlgewährung: Die Gleichwohlgewährung ist von Anfang an rechtmäßig; eine spätere Zahlung des Arbeitgebers für bereits gleichwohl gewährte Zeit wirkt nicht rückwirkend auf die Bemessung der Rahmenfrist oder die Anspruchsdauer. • Hinweis auf arbeitsuchendmeldungspflicht: Die zwischenzeitlich geltende Pflicht zur arbeitsuchendmeldung ändert nichts an der Rechtslage, weil § 143 SGB III gerade die Sicherstellung von Leistungen trotz unklarer Ansprüche regelt und nicht die Anrechnung späterer Zahlungen auf die Anspruchsdauer bezweckt. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verlängerung seines ALG‑Bezugs auf 240 Tage; die Bundesagentur hat die Anspruchsdauer nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls (1. Februar 2007) und unter Anwendung von § 127 Abs. 2, § 124 Abs. 1 und § 143 Abs. 3 SGB III zutreffend mit 180 Tagen berechnet. Die nachträgliche Anerkennung des Februarmonats im arbeitsgerichtlichen Vergleich führt nicht zu einer anderen Berechnung der Anspruchsdauer, sondern verschiebt allenfalls den Leistungszeitraum zeitlich. Kosten des außergerichtlichen Verfahrens sind nicht zu erstatten; die Revision wird nicht zugelassen.