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Urteil

L 3 KA 105/08

LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein eigenständiges Klageverfahren zur Berichtigung des Protokolls einer Behördensitzung ist unzulässig, wenn derselbe Sachverhalt bereits in einem laufenden Verfahren über die Rechtmäßigkeit der gegen den Beteiligten getroffenen Maßnahme überprüfbar ist (fehlendes Rechtsschutzbedürfnis). • Öffentliche Sitzungsniederschriften sind als öffentliche Urkunde nach § 415 ZPO grundsätzlich beweiskräftig; der Gegenbeweis, dass eine beurkundete Erklärung unrichtig wiedergegeben ist, ist jedoch zulässig und im Verfahren über die angefochtene Maßnahme zu führen. • Ein Ergebnisprotokoll genügt gegenüber einem Wortprotokoll; die Pflicht zur Protokollführung ergibt sich aus internen Disziplinarordnungen und ergänzend aus § 93 VwVfG. • Die Ablehnung eines Antrags auf Protokollberichtigung durch den Ausschuss bindet nicht im Hinblick auf die materielle Richtigkeit des Protokolls in einem gesonderten Verfahren, weil der Beschluss nur die Ablehnung regelt und keine verbindliche Feststellung über die tatsächliche Aussage trifft.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit selbständiger Protokollberichtigungsklage bei laufender Anfechtung der Maßnahme • Ein eigenständiges Klageverfahren zur Berichtigung des Protokolls einer Behördensitzung ist unzulässig, wenn derselbe Sachverhalt bereits in einem laufenden Verfahren über die Rechtmäßigkeit der gegen den Beteiligten getroffenen Maßnahme überprüfbar ist (fehlendes Rechtsschutzbedürfnis). • Öffentliche Sitzungsniederschriften sind als öffentliche Urkunde nach § 415 ZPO grundsätzlich beweiskräftig; der Gegenbeweis, dass eine beurkundete Erklärung unrichtig wiedergegeben ist, ist jedoch zulässig und im Verfahren über die angefochtene Maßnahme zu führen. • Ein Ergebnisprotokoll genügt gegenüber einem Wortprotokoll; die Pflicht zur Protokollführung ergibt sich aus internen Disziplinarordnungen und ergänzend aus § 93 VwVfG. • Die Ablehnung eines Antrags auf Protokollberichtigung durch den Ausschuss bindet nicht im Hinblick auf die materielle Richtigkeit des Protokolls in einem gesonderten Verfahren, weil der Beschluss nur die Ablehnung regelt und keine verbindliche Feststellung über die tatsächliche Aussage trifft. Der Kläger, Facharzt für Urologie, wurde gemeinsam mit seinem damaligen Praxispartner wegen auffälliger Patientenidentität in Altenheimen durch den Disziplinarausschuss der Beklagten verwarnt. In dem Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung vom 12.01.2006 heißt es, die Betroffenen hätten einen formellen Verstoß gegen geltendes Recht akzeptiert; der Kläger behauptet, das Protokoll gebe seine Äußerungen falsch wieder und habe er nie einen solchen Anerkenntnisgehalt geäußert. Er beantragte am 19.02.2006 die Protokollberichtigung; der Ausschuss lehnte den Antrag am 23.02.2006 ab. Der Kläger erhob daraufhin Anfechtungsklage gegen die Disziplinarmaßnahme (Az. S 16 KA 266/08) und gesondert Klage auf Protokollberichtigung; das Sozialgericht wies die Protokollklage als unzulässig ab, weil die Richtigkeit des Protokolls im bereits anhängigen Anfechtungsverfahren geklärt werden könne. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, die vom Landessozialgericht zurückgewiesen wurde. • Zulässigkeit und Ergebnis: Die Berufung ist zulässig, in der Sache aber unbegründet; die Klage auf Protokollberichtigung ist unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnis (§ 54 Abs.1 SGG). • Rechtsschutzbedürfnis: Besteht nicht, wenn das angestrebte Ergebnis im Rahmen eines bereits anhängigen Verfahrens über die Rechtmäßigkeit der Disziplinarmaßnahme einfacher und effizienter zu erreichen ist; hier kann die Richtigkeit des Protokolls im Anfechtungsverfahren geprüft werden. • Protokollpflicht und Rechtsnatur: Der Disziplinarausschuss war nach seiner Disziplinarordnung zur Niederschrift verpflichtet; ergänzend gilt § 93 VwVfG. Das Ergebnisprotokoll ist ausreichend und dient der Beweissicherung. • Beweiskraft und Gegenbeweis: Sitzungsniederschriften sind öffentliche Urkunden i.S.d. § 415 ZPO und genießen vollen Beweis, jedoch ist der Gegenbeweis, dass die Urkunde unrichtig beurkundet wurde, zulässig; sind Anhaltspunkte hierfür vorhanden, ist dem nachzugehen, gegebenenfalls auch durch Parteivernehmung. Daher besteht kein eigenständiges Bedürfnis für ein separates Verfahren zur Protokollberichtigung. • Wirkung des Beschlusses über den Berichtigungsantrag: Der ablehnende Beschluss des Ausschusses regelt lediglich die Zurückweisung des Berichtigungsanspruchs; er stellt nicht verbindlich die inhaltliche Richtigkeit der Niederschrift fest, sodass dessen Bindungswirkung die sachliche Prüfung im Anfechtungsverfahren nicht verdrängt. • Hilfsantrag und Kosten: Der Hilfsantrag auf Rückverweisung war ebenfalls erfolglos; der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 197a SGG iVm § 154 Abs.2 VwGO). • Revision: Die Zulassung der Revision wurde versagt mangels Revisionsgründen (§ 160 Abs.2 SGG). Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 10.09.2008 wurde zurückgewiesen; die Klage auf Berichtigung des Sitzungsprotokolls ist unzulässig, weil der Kläger keinen eigenen Rechtsschutzbedarf darlegt, da die Richtigkeit des Protokolls im bereits anhängigen Anfechtungsverfahren zur Disziplinarmaßnahme überprüfbar ist. Öffentliche Sitzungsniederschriften sind zwar als öffentliche Urkunden beweiskräftig (§ 415 ZPO), es steht dem Betroffenen aber offen, im Anfechtungsverfahren den Gegenbeweis zu führen, dass die Niederschrift unrichtig ist. Der Ausschussbeschluss, der den Berichtigungsantrag ablehnte, bindet nicht dahingehend, dass in einem anderen Verfahren die materielle Richtigkeit des Protokolls nicht mehr überprüfbar wäre. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.