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Beschluss

L 7 AS 1235/11 B

LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn der Rechtsstreit hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO). • Bei Unsicherheit schwieriger Rechtsfragen kann dennoch ein Bewerber PKH erhalten; offene Zweifel zur Anwendbarkeit des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 5 SGB II führen nicht zwingend zur Versagung von PKH. • Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II für Bezieher von Ausbildungsgeld ist rechtlich umstritten; gesetzliche Änderungen nach dem 01.04.2011 klären nicht abschließend, dass auch mit Ausbildungsgeld geförderte Maßnahmen stets ausgeschlossen sind. • Eine Bindung an behördeninterne Zuständigkeitsfeststellungen (§ 44a SGB II) hindert den materiellen Leistungsanspruch nicht; diese können materiellrechtlich vor den Sozialgerichten überprüft werden.
Entscheidungsgründe
PKH-Bewilligung bei unklarer Rechtslage zum Ausschluss von Leistungen nach § 7 Abs.5 SGB II • Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn der Rechtsstreit hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO). • Bei Unsicherheit schwieriger Rechtsfragen kann dennoch ein Bewerber PKH erhalten; offene Zweifel zur Anwendbarkeit des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 5 SGB II führen nicht zwingend zur Versagung von PKH. • Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II für Bezieher von Ausbildungsgeld ist rechtlich umstritten; gesetzliche Änderungen nach dem 01.04.2011 klären nicht abschließend, dass auch mit Ausbildungsgeld geförderte Maßnahmen stets ausgeschlossen sind. • Eine Bindung an behördeninterne Zuständigkeitsfeststellungen (§ 44a SGB II) hindert den materiellen Leistungsanspruch nicht; diese können materiellrechtlich vor den Sozialgerichten überprüft werden. Die Klägerin, schwerbehindert (GdB 100) und in Ausbildung mit Internatsunterbringung, lebte bis zum Ausbildungsbeginn gemeinsam mit Mutter und Bruder in einer Dreizimmerwohnung. Der Landkreis gewährte für Mai bis Oktober 2011 Unterkunftskosten, beschränkte aber mit Bescheid vom 04.07.2011 die Leistungen für August bis Oktober 2011 erheblich. Die Bundesagentur für Arbeit sah die Klägerin wegen des Bezuges von Ausbildungsgeld nach SGB III nach § 7 Abs. 5 SGB II als vom Leistungsbezug ausgeschlossen an; die Klägerin widersprach. Sie beantragte einstweiligen Rechtsschutz zur Zahlung der Unterkunfts- und Heizkostenanteile und Prozesskostenhilfe. Das Sozialgericht Lüneburg wies Eilantrag und PKH-Antrag ab; die Klägerin legte Beschwerde ein. Im weiteren Verfahren wurde unklar, inwieweit Wohngeld geleistet wurde; die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit später für erledigt. • PKH: Nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO ist PKH zu gewähren, wenn die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist; das ist auch bei schwierigen, noch offenen Rechtsfragen zu bejahen. • Rechtslage zum Leistungsausschluss: Strittig ist, ob § 7 Abs. 5 SGB II auch Bezieher von Ausbildungsgeld nach §§ 97 ff., 102 ff. SGB III (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) erfasst. Der Senat sieht wegen des unveränderten Wortlauts von § 7 Abs. 5 SGB II Tendenzen gegen einen generellen Ausschluss von Behinderten, die Ausbildungsgeld beziehen. • Gesetzesänderung und Auslegung: Die Ergänzung des § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II (ab 01.04.2011) und die Neufassung des § 27 SGB II klären bestimmte Fälle, lassen aber nicht zwingend den Schluss zu, dass alle mit Ausbildungsgeld geförderten Maßnahmen unter den Ausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II fallen. • Unterschiedliche Normzwecke: § 27 Abs. 3 SGB II dient ergänzender Hilfe, wenn Ausbildungsförderung niedrigere Unterkunftsleistungen gewährt; diese Regelung und die Vorschriften des SGB III (insb. §§ 105, 106) sind nicht deckungsgleich mit dem Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II. • Zuständigkeitsregelung: § 44a SGB II regelt interne Feststellungs- und Zuständigkeitsfragen und bindet materiellrechtliche Ansprüche der Leistungsberechtigten nicht; Betroffene können materielle Ansprüche nach §§ 7 ff. SGB II gerichtlich geltend machen. • Ergebnis der summarischen Prüfung: Aufgrund der offenen und schwierigen Rechtslage sind die Erfolgsaussichten nicht ausgeschlossen; deshalb war PKH für das erstinstanzliche Verfahren zu bewilligen und ein Rechtsanwalt beizuordnen. • Verfahrensfolge: Da die Hauptsache später erledigt wurde, war die PKH-Bewilligung für das erstinstanzliche Verfahren dennoch geboten; die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Die Beschwerde ist in Bezug auf die Ablehnung der Prozesskostenhilfe begründet. Der Beschluss des Sozialgerichts wird insoweit geändert: Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das erstinstanzliche Verfahren bei Beiordnung eines Rechtsanwalts bewilligt. Die Beurteilung des materiellen Anspruchs auf Unterkunftsleistungen bleibt offen, weil die rechtliche Bewertung des Ausschlusses nach § 7 Abs. 5 SGB II bei Bezug von Ausbildungsgeld umstritten ist; materielle Ansprüche sind daher weiter sozialgerichtlich zu klären. Eine Bindung an behördeninterne Zuständigkeitsfeststellungen nach § 44a SGB II besteht nicht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.