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Urteil

L 11 AL 135/09

LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Übergangsvorschrift § 434r SGB III verlängert Anspruchsdauer nur, führt aber nicht zur Aufhebung sperrzeitbedingter Minderungen der ursprünglich gewährten Anspruchszeit. • Sperrzeiten sind auf die jeweils maßgebliche Anspruchsdauer zu berechnen; eine nachträgliche Gesetzesänderung erhöht die Anspruchsdauer, nicht aber automatisch die bereits berücksichtigten Sperrzeitminderungen zugunsten des Leistungsberechtigten. • Ein Änderungsbescheid, der eine parlamentarisch normierte Anspruchserweiterung berücksichtigt und damit die rechtlichen Verhältnisse ändert, ist nach § 48 SGB X mit Wirkung für die Zukunft zulässig. • Kosten des Berufungsverfahrens werden nicht erstattet; Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Keine Leistung über 24.09.2008 trotz Verlängerung der ALG-Höchstanspruchsdauer • Übergangsvorschrift § 434r SGB III verlängert Anspruchsdauer nur, führt aber nicht zur Aufhebung sperrzeitbedingter Minderungen der ursprünglich gewährten Anspruchszeit. • Sperrzeiten sind auf die jeweils maßgebliche Anspruchsdauer zu berechnen; eine nachträgliche Gesetzesänderung erhöht die Anspruchsdauer, nicht aber automatisch die bereits berücksichtigten Sperrzeitminderungen zugunsten des Leistungsberechtigten. • Ein Änderungsbescheid, der eine parlamentarisch normierte Anspruchserweiterung berücksichtigt und damit die rechtlichen Verhältnisse ändert, ist nach § 48 SGB X mit Wirkung für die Zukunft zulässig. • Kosten des Berufungsverfahrens werden nicht erstattet; Revision wird nicht zugelassen. Die Klägerin, geboren 1949 und bis Ende 2006 als Krankenschwester beschäftigt, beantragte Arbeitslosengeld (ALG) nach Eigenkündigung. Die Arbeitsagentur bewilligte ALG zunächst unter Berücksichtigung von Sperrzeiten für den Zeitraum 2. April 2007 bis 9. Mai 2008. Durch Gesetzesänderung zum 1. Januar 2008 verlängerte sich die Höchstdauer älterer Arbeitsloser von 18 auf 24 Monate; die Beklagte erließ deshalb einen Änderungsbescheid, der ALG bis zum 24. September 2008 ausweist. Die Klägerin rügte, die Sperrzeit sei falsch berechnet bzw. verdoppelt worden, und verlangte, die zusätzlichen Anspruchstage vollständig an den ursprünglichen Bewilligungszeitraum anzuhängen, sodass Leistungen über den 24. September 2008 hinaus zustehen sollten. Das Sozialgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht und wegen des Streitwerts ausreichend begründet. • Anwendbare Norm: Maßgeblich ist § 434r Abs.1 SGB III (Übergangsvorschrift zur Verlängerung der Anspruchsdauer) sowie die Regelung zur Sperrzeitberechnung nach § 128 Abs.1 Nr.4 bzw. der Regelungssystematik des SGB III; für die Änderung von Verwaltungsakten kommt § 48 SGB X zur Anwendung. • Kernbewertung zu § 434r SGB III: Die Vorschrift sichert nur die Übertragung der verlängerten Höchstdauer (von 540 auf 720 Tage) auf solche Fälle, in denen zum Stichtag der Anspruch noch nicht erschöpft war; sie begründet aber keinen Anspruch, dass bereits erfolgte sperrzeitbedingte Minderungen nachträglich zu Gunsten des Leistungsberechtigten geringer zu bemessen sind. • Berechnung der Sperrzeiten: Sperrzeiten sind auf die jeweils maßgebliche Anspruchsdauer zu berechnen; es ist nicht sachgerecht und würde zu Ungleichbehandlungen führen, wenn bei nachträglicher Anspruchsverlängerung die Sperrzeit weiterhin nach der früheren (kürzeren) Anspruchsdauer bemessen bliebe. • Folge für den Streitfall: Selbst bei Zugrundelegung der Verlängerung auf 720 Tage führt die auf dieser Basis zu berechnende Sperrzeit zu einem Leistungszeitraum, der am 24.09.2008 endet; die Klägerin ist durch den Änderungsbescheid nicht benachteiligt. • Verwaltungsverfahrensrecht: Die Beklagte durfte die ursprünglichen Bescheide nach § 48 SGB X mit Wirkung für die Zukunft ändern; die einschlägige Jahresfrist für Rücknahmen mit Wirkung für die Vergangenheit war nicht einschlägig. • Prozessrecht: Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; Revision wurde nicht zugelassen, da keine Gründe nach § 160 Abs.2 SGG vorliegen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Es besteht kein Anspruch auf ALG über den 24. September 2008 hinaus, weil die durch § 434r SGB III bewirkte Verlängerung der Höchstdauer nicht dazu führt, dass bereits berücksichtigte sperrzeitbedingte Minderungen nachträglich zugunsten der Klägerin reduziert werden müssen. Die Beklagte durfte die Bescheide nach § 48 SGB X mit Wirkung für die Zukunft abändern; insoweit ist die Berechnung der Anspruchsdauer und der Sperrzeit zutreffend. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten und die Revision wird nicht zugelassen.