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Beschluss

L 11 AS 1175/11 B

LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist unbegründet, wenn die Parteien den Streitgegenstand nicht hinreichend substantiiert darstellen. • Bei der Gewährung von Leistungen zur Erstausstattung ist der Begriff bedarfsbezogen zu verstehen; vorhandene Gegenstände mindern den Anspruch allenfalls, können ihn aber nicht generell ausschließen. • Fehlt es an Nachweisen für eine Ersatzbeschaffung (z. B. Belege) und ergab die Amtsermittlung, dass der Bedarf bereits gedeckt ist, entfällt die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung und damit die Grundlage für PKH.
Entscheidungsgründe
PKH‑Versagung wegen unzureichendem Vortrag zu Erstausstattungsbedarf • Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist unbegründet, wenn die Parteien den Streitgegenstand nicht hinreichend substantiiert darstellen. • Bei der Gewährung von Leistungen zur Erstausstattung ist der Begriff bedarfsbezogen zu verstehen; vorhandene Gegenstände mindern den Anspruch allenfalls, können ihn aber nicht generell ausschließen. • Fehlt es an Nachweisen für eine Ersatzbeschaffung (z. B. Belege) und ergab die Amtsermittlung, dass der Bedarf bereits gedeckt ist, entfällt die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung und damit die Grundlage für PKH. Die Kläger, Leistungsbezieher nach SGB II, beantragten PKH für ein Klageverfahren gegen den Leistungs‑ träger, in dem es um Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt für ein neugeborenes Kind (Kläger zu 2.) geht. Bereits 2008 wurden anlässlich der Geburt eines älteren Kindes Erstausstattungen im Wert von 455 Euro bewilligt; der Bewilligungsbescheid enthielt einen Hinweis auf eine Aufbewahrungsfrist. 2010 stellten die Kläger erneut einen Antrag auf Erstausstattung, der vom Beklagten mit Verweis auf die 2008 gewährten Leistungen abgelehnt wurde. Im Widerspruchs‑ und Klageverfahren erfolgten Aufforderungen des Gerichts zu ergänzendem Vortrag; die Kläger reagierten nicht substantiiert. Ein Hausbesuch des Beklagten ergab, dass in der Wohnung Kinderbett, Schrank, Wickelkommode und weitere Möbel vorhanden sind; der Lebenspartner gab an, Teile davon kurz nach Geburt gekauft zu haben, legte aber keine Belege vor. Das Sozialgericht lehnte PKH wegen fehlender Erfolgsaussicht ab; hiergegen richten sich die Beschwerde der Kläger und deren begründungslose Erinnerung. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war form‑ und fristgerecht eingelegt, ist jedoch unbegründet; das Sozialgericht hat PKH zu Recht versagt (§ 73a SGG). • Unklare Rechtsfragen im Hauptsacheverfahren: Es besteht erhebliche Rechtsunsicherheit, ob bei teilweise vorhandenen Gegenständen ergänzende Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II (nunmehr § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II) zu gewähren sind; überwiegende Auffassung spricht jedoch dafür, dass teilweiser Bedarf Anspruch begründen kann. • Fehlender substantiierter Vortrag: Für die Gewährung von PKH ist erforderlich, dass der Antragsteller den Streitgegenstand und seine Erfolgsaussichten hinreichend darlegt; hier unterblieb konkreter Vortrag, welche Bedarfe noch ungedeckt seien (§ 73a SGG i.V.m. § 118 Abs. 2 ZPO). • Amtsermittlung und Nachweisdefizit: Der Hausbesuch ergab, dass notwendige Einrichtungsgegenstände zumindest derzeit vorhanden sind. Kaufbelege fehlten; damit ist nicht glaubhaft gemacht, dass eine belastende Ersatzbeschaffung wirtschaftliche Bedürftigkeit oder einen verbleibenden Anspruch begründet. • Rechtsfolge: Mangels substantiiertem Vortrag und glaubhaftem Nachweis eines weiterhin bestehenden Bedarfs fehlt die erforderliche Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung, so dass PKH nicht zu gewähren ist; Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (Rechtsgrundlagen: § 73a SGG, § 127 Abs. 4 SGG). Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 17.10.2011, mit dem Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, wurde zurückgewiesen. Die Gewährung von PKH scheitert hier an dem fehlenden, hinreichend substantierten Vortrag der Kläger über einen noch bestehenden, ungedeckten Bedarf an Erstausstattungen; das Gericht stützte sich auf die Feststellungen des Hausbesuchs und das Fehlen von Kaufbelegen. Wegen der unklaren und unvollständigen Darlegung der Streitpunkte besteht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Hauptsacheverfahren, weshalb PKH nicht gewährt wird. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.