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Urteil

L 6 AS 748/10

LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein ausländischer Ehegatte eines deutschen Staatsangehörigen ist nicht generell von Leistungen nach dem SGB II für die ersten drei Monate seines Aufenthalts ausgeschlossen, wenn der Zuzug der Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft dient. • Bei der Auslegung des Ausschlusstatbestands des § 7 Abs.1 Satz 2 Nr.1 SGB II sind die Gesetzesbegründung zur Umsetzung der RL 2004/38/EG und verfassungsrechtliche Schutzpflichten (Art.6, Art.1 i.V.m. Art.20 GG) zu berücksichtigen. • Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verbietet, dass die Entscheidung eines deutschen Ehegatten, die Ehe in Deutschland zu führen, dazu führt, dem nachziehenden ausländischen Ehegatten zumindest vorübergehend das Existenzminimum zu versagen.
Entscheidungsgründe
Keine pauschale Drei-Monats-Ausschlusswirkung des § 7 Abs.1 SGB II für nachziehende ausländische Ehegatten • Ein ausländischer Ehegatte eines deutschen Staatsangehörigen ist nicht generell von Leistungen nach dem SGB II für die ersten drei Monate seines Aufenthalts ausgeschlossen, wenn der Zuzug der Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft dient. • Bei der Auslegung des Ausschlusstatbestands des § 7 Abs.1 Satz 2 Nr.1 SGB II sind die Gesetzesbegründung zur Umsetzung der RL 2004/38/EG und verfassungsrechtliche Schutzpflichten (Art.6, Art.1 i.V.m. Art.20 GG) zu berücksichtigen. • Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verbietet, dass die Entscheidung eines deutschen Ehegatten, die Ehe in Deutschland zu führen, dazu führt, dem nachziehenden ausländischen Ehegatten zumindest vorübergehend das Existenzminimum zu versagen. Der Kläger, kasachischer Staatsangehöriger, zog Ende 2007 zur Herstellung der Ehe mit seiner deutschen Ehefrau nach Deutschland. Er hatte ein Visum zur Familienzusammenführung mit Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit und beantragte Arbeitslosengeld II für den Zeitraum 3. Januar bis 21. März 2008. Das Jobcenter lehnte die Leistungen mit Verweis auf § 7 Abs.1 Satz 2 Nr.1 SGB II ab, wonach Ausländer für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts von SGB-II-Leistungen ausgenommen seien. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen; Leistungen wurden erst ab 22. März 2008 bewilligt. Das Sozialgericht Hildesheim wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein und berief sich auf die Schutzwirkung von Art.6 GG und auf die Gesetzesbegründung zur Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht und in der Sache begründet; der Kläger war leistungsberechtigt (§ 7 Abs.1 Satz1 SGB II) weil er hilfebedürftig, erwerbsfähig und gewöhnlich in Deutschland aufhältig war. • Auslegung des Ausschlusstatbestands: Wortlaut des § 7 Abs.1 Satz2 Nr.1 SGB II würde den Kläger erfassen, doch ist der Tatbestand im Lichte der Gesetzesbegründung zur Umsetzung der RL 2004/38/EG einschränkend auszulegen; die Regelung zielte primär auf Unionsbürger und deren Freizügigkeit. • Verfassungsrechtliche Grenzen: Art.6 GG schützt Ehe und Familie und gebietet, den Entschluss Deutscher, die Ehe in Deutschland zu führen, zu respektieren; Art.1 i.V.m. Art.20 GG garantiert das menschenwürdige Existenzminimum. • Kein Förderungsanspruch, aber Schutz gegen Mindestexistenzverlust: Es besteht nicht die Pflicht des Gesetzgebers, Familienzusammenführung durch Sozialleistungen zu fördern; jedoch darf der Entscheidungsbereich der Ehepartner nicht dazu führen, dem nachziehenden Ehegatten das Existenzminimum zu versagen. • Konsequenz der Auslegung: Wegen der besonderen Bedeutung des Ehe- und Verfassungsrechts und der Gesetzesbegründung durfte der allgemeine Drei-Monats-Ausschluss nicht auf den nachziehenden ausländischen Ehegatten angewendet werden. • Rechtsfolgen: Der Bescheid des Beklagten und der Gerichtsbescheid des SG wurden aufgehoben; der Beklagte wurde zur Zahlung des Alg II für den streitigen Zeitraum verurteilt; die Revision wurde zugelassen. Der Kläger hat in der Berufung Erfolg; die Ablehnung von Alg II für den Zeitraum 3. Januar bis 21. März 2008 war rechtswidrig. Das LSG hebt den Bescheid des Beklagten und den Gerichtsbescheid auf und verurteilt das Jobcenter zur Auszahlung der Leistungen für den streitigen Zeitraum sowie zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten. Begründend führt das Gericht aus, dass bei nachziehenden ausländischen Ehegatten eine einschränkende Auslegung des § 7 Abs.1 Satz2 Nr.1 SGB II geboten ist, weil die Gesetzesbegründung und verfassungsrechtliche Schutzpflichten (Art.6 GG, Art.1 i.V.m. Art.20 GG) verhindern, dass dem nachziehenden Ehegatten das menschenwürdige Existenzminimum vorenthalten wird. Die Revision wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen.