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Beschluss

L 9 AS 32/12 B

LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Gegen einen Beschluss des Sozialgerichts, der die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) versagt, ist die Beschwerde an das Landessozialgericht unzulässig, wenn der Wert der Hauptsache den nach § 144 Abs.1 SGG maßgeblichen Betrag von 750 Euro nicht übersteigt. • Die Verweisung des § 73a Abs.1 SGG auf die PKH-Vorschriften der ZPO umfasst auch die in §127 Abs.2 Satz2 ZPO normierte Beschränkung des Rechtsmittels gegen PKH-Versagungen. • Die gesetzgeberische Änderungstatistik und die Entlastungsabsicht gegenüber den Landessozialgerichten rechtfertigen keine Auslegung, die die Beschwerdemöglichkeit gegen PKH-Ablehnungen in Klageverfahren weitergehend erhalten würde.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen PKH‑Versagung in Klageverfahren bei Beschwerdewert ≤ 750 € unzulässig • Gegen einen Beschluss des Sozialgerichts, der die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) versagt, ist die Beschwerde an das Landessozialgericht unzulässig, wenn der Wert der Hauptsache den nach § 144 Abs.1 SGG maßgeblichen Betrag von 750 Euro nicht übersteigt. • Die Verweisung des § 73a Abs.1 SGG auf die PKH-Vorschriften der ZPO umfasst auch die in §127 Abs.2 Satz2 ZPO normierte Beschränkung des Rechtsmittels gegen PKH-Versagungen. • Die gesetzgeberische Änderungstatistik und die Entlastungsabsicht gegenüber den Landessozialgerichten rechtfertigen keine Auslegung, die die Beschwerdemöglichkeit gegen PKH-Ablehnungen in Klageverfahren weitergehend erhalten würde. Der Kläger beantragte vor dem Sozialgericht Braunschweig Prozesskostenhilfe zur Geltendmachung der Übernahme von Kosten einer Einzugsrenovierung gegen den Beklagten. Das Sozialgericht lehnte den PKH-Antrag mit einem Beschluss vom 30. November 2011 ab und wies in der Rechtsmittelbelehrung fälschlich auf die Zulässigkeit der Beschwerde hin. Der Kläger legte Beschwerde beim Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen ein. Streitig war, ob die Beschwerde statthaft ist, insbesondere vor dem Hintergrund der Wertgrenzen des SGG und der entsprechenden Anwendung der ZPO-Vorschriften zur PKH. Der Streitwert der Hauptsache übersteigt 750 Euro nicht. Das LSG prüfte die Anwendbarkeit der §§ 73a, 172 SGG sowie § 127 ZPO und entschied über die Zulässigkeit der Beschwerde. • Anwendbarkeit der ZPO-PKH-Vorschriften: § 73a Abs.1 SGG verweist dynamisch auf die PKH-Regelungen der ZPO, sodass die dortigen Beschränkungen der Beschwerdemöglichkeit gelten. • Beschränkung des Rechtsmittels: Nach §127 Abs.2 Satz2 ZPO ist ein Rechtsmittel gegen die Versagung von PKH ausgeschlossen, wenn der Streitwert der Hauptsache den in der ZPO genannten Betrag (maßgeblich im sozialgerichtlichen Verfahren nach §144 Abs.1 SGG: 750 €) nicht übersteigt. • Auslegung des SGG: §172 Abs.1 SGG sieht grundsätzlich die Beschwerde an das LSG vor, jedoch lässt die dynamische Verweisung auf die ZPO die beschränkte Statthaftigkeit der Beschwerde bei PKH‑Versagungen zu. Die ergänzende Regelung des §172 Abs.3 Nr.2 SGG ändert daran nichts; sie ist nicht abschließend dahin zu verstehen, dass sie eine weitergehende Beschwerdebefugnis schaffen sollte. • Gesetzgeberischer Wille und Rechtsprechung: Die Gesetzesänderungen dienten der Entlastung der Landessozialgerichte; eine entgegenstehende Auslegung, die die Beschwerde bei PKH‑Ablehnung in Klageverfahren generell zulässt, würde der Entlastungsabsicht widersprechen und ist nicht durch den Gesetzgeber herbeigeführt worden. • Fehlende Bindung an unzutreffende Rechtsmittelbelehrung: Die objektive Rechtslage entscheidet über die Zulässigkeit, sodass eine falsche Belehrung des Sozialgerichts die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht behebt. • Kostenentscheidung: Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §73a SGG i.V.m. §127 Abs.4 ZPO. • Unanfechtbarkeit: Der Beschluss ist für die Beteiligten unanfechtbar (§177 SGG). Die Beschwerde des Klägers gegen den die PKH versagenden Beschluss des Sozialgerichts wird als unzulässig verworfen, weil der Wert der Hauptsache den nach §144 Abs.1 SGG maßgeblichen Betrag von 750,00 Euro nicht übersteigt und damit die Beschwerde gegen eine PKH‑Versagung nicht statthaft ist. Die dynamische Verweisung des §73a SGG auf die ZPO schließt die Anwendung des §127 Abs.2 Satz2 ZPO ein, wonach bei geringem Streitwert das Rechtsmittel gegen die PKH‑Ablehnung ausgeschlossen ist. Eine zutreffende Auslegung von §172 SGG und die gesetzgeberische Zielsetzung zur Entlastung der Landessozialgerichte sprechen gegen eine Ausweitung der Beschwerdemöglichkeit. Kosten sind nicht zu erstatten. Der Beschluss ist unanfechtbar.