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Beschluss

L 11 AS 296/12 B

LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Mitgliedschaft in einem Verband, der kostengünstigen Rechtsschutz bietet, steht der Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts entgegen. • Eine PKH-Bewilligung kann nachträglich gemäß § 124 Nr. 2 ZPO aufgehoben werden, wenn der Antragsteller über wirtschaftliche Verhältnisse unrichtige Angaben gemacht hat und dies zumindest auf grober Nachlässigkeit beruht. • Die Beschwerde gegen die Aufhebung der PKH ist nicht ausgeschlossen nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG, weil bei nachträglicher Aufhebung nach § 124 ZPO zusätzlich das Vorliegen absichtlicher oder grob nachlässiger Falschangaben zu prüfen ist. • Eine Unzumutbarkeit der Vertretung durch den Verband ist darzulegen; bloße langfristige Mandatsbeziehung zu einer Rechtsanwältin genügt nicht. • Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Aufhebung von PKH bei verschwieger Mitgliedschaft in einem Rechtsschutz bietenden Verband • Mitgliedschaft in einem Verband, der kostengünstigen Rechtsschutz bietet, steht der Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts entgegen. • Eine PKH-Bewilligung kann nachträglich gemäß § 124 Nr. 2 ZPO aufgehoben werden, wenn der Antragsteller über wirtschaftliche Verhältnisse unrichtige Angaben gemacht hat und dies zumindest auf grober Nachlässigkeit beruht. • Die Beschwerde gegen die Aufhebung der PKH ist nicht ausgeschlossen nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG, weil bei nachträglicher Aufhebung nach § 124 ZPO zusätzlich das Vorliegen absichtlicher oder grob nachlässiger Falschangaben zu prüfen ist. • Eine Unzumutbarkeit der Vertretung durch den Verband ist darzulegen; bloße langfristige Mandatsbeziehung zu einer Rechtsanwältin genügt nicht. • Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Klägerin erhielt für ein erstinstanzliches SGB-II-Klageverfahren Prozesskostenhilfe mit Beiordnung einer Rechtsanwältin. Das Sozialgericht hob die PKH-Bewilligung nachträglich auf, weil die Klägerin seit dem 1.7.2010 Mitglied im Sozialverband Deutschland (SoVD) war, der gegen eine Eigenbeteiligung von 50 € kostengünstigen Rechtsschutz gewährt. Im PKH-Antrag hatte die Klägerin die Frage, ob eine Rechtsschutzversicherung oder andere Stelle die Kosten trägt, mit "Nein" beantwortet. Die Klägerin legte Beschwerde ein und machte geltend, die Hinzuziehung des SoVD sei ihr unzumutbar gewesen und wegen langjähriger Vertretung durch ihre Anwältin nicht in Betracht gekommen; sie habe die Kosten einer Vertretung durch den SoVD nicht tragen können. Das SG hielt dem entgegen, die Klägerin habe weder Unzumutbarkeit dargelegt noch nachgewiesen, dass der SoVD die Rechtsschutzgewährung verweigert habe. Das Berufungsverfahren gegen das erstinstanzliche Urteil lief beim LSG. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist zulässig, da bei nachträglicher Aufhebung nach § 124 Nr. 2 ZPO neben wirtschaftlichen Verhältnissen auch das Vorliegen absichtlicher oder grob nachlässiger Falschangaben zu prüfen ist; § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG greift hier nicht ein. • Vermögenswerte Rechtsposition: Mitgliedschaft in einem Verband, der Rechtsschutz gegen eine moderate Eigenbeteiligung gewährt, ist als einzusetzendes Vermögen zu werten und schließt Anspruch auf PKH zur Beauftragung eines Rechtsanwalts aus (maßgebliche Rechtsprechung des BSG und LSG). • Fehlerhafte Angaben: Die Klägerin hat im PKH-Antrag die Mitgliedschaft im SoVD verneint; dies ist eine unrichtige Angabe, die zumindest grob nachlässig erfolgt ist und die nach § 124 Nr. 2 ZPO die Aufhebung der PKH rechtfertigt. • Unzumutbarkeit: Die Klägerin hat keine ausreichenden Anhaltspunkte vorgetragen, die eine Unzumutbarkeit der Vertretung durch den SoVD begründen würden; die bloße langjährige Zusammenarbeit mit einer bestimmten Rechtsanwältin begründet keine Unzumutbarkeit. • Beschränkung des Antrags: Die Klägerin hat PKH ausschließlich für die Beauftragung der Rechtsanwältin beantragt und nicht für die Übernahme einer möglichen 50 €-Eigenbeteiligung durch den SoVD; deshalb ist eine etwaige andere Rechtsauffassung zur Übernahme einer Eigenbeteiligung nicht entscheidungserheblich. • Kostenentscheidung und Rechtskraft: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig; der Beschluss ist unanfechtbar. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Aufhebung der PKH wird zurückgewiesen. Das SG hat zu Recht festgestellt, dass die Klägerin einen vermögenswerten Anspruch auf kostengünstigen Rechtsschutz durch den SoVD hatte und diese Möglichkeit als einzusetzendes Vermögen die Gewährung von PKH zur Beauftragung einer anderen Rechtsanwältin ausschließt. Die nachträgliche Aufhebung der PKH nach § 124 Nr. 2 ZPO war gerechtfertigt, weil die Klägerin im PKH-Antrag ihre Mitgliedschaft im SoVD wahrheitswidrig verneint und damit zumindest grob nachlässig gehandelt hat. Ein Nachweis, dass dem Klägerin die Inanspruchnahme des SoVD unzumutbar gewesen oder dieser die Rechtsschutzgewährung verweigert hätte, liegt nicht vor. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.