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Urteil

L 2 R 236/12

LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Vollständige Erwerbsminderung setzt dauerhafte Unfähigkeit voraus, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten; das Vorliegen von Einschränkungen bei Sonderverkehrssituationen allein begründet dies nicht. • Bei eingeschränkter Mobilität ist auf ein "Minimum an Mobilität" abzustellen; eigenes, dem Kläger tatsächlich und dauerhaft verfügbares Kfz samt Führerschein kann dieses Minimum ersetzen. • Heimarbeit ist bei Prüfung der Erwerbsfähigkeit nur zu berücksichtigen, wenn ein geeigneter Heimarbeitsplatz tatsächlich besteht oder konkret angeboten wird. • Zur Beurteilung der Wegefähigkeit sind generalisierende Normstrecken und nicht die konkreten besonderen Wegbeschaffenheiten maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Wegefähigkeit und eigenes Kfz können volle Erwerbsminderung ausschließen • Vollständige Erwerbsminderung setzt dauerhafte Unfähigkeit voraus, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten; das Vorliegen von Einschränkungen bei Sonderverkehrssituationen allein begründet dies nicht. • Bei eingeschränkter Mobilität ist auf ein "Minimum an Mobilität" abzustellen; eigenes, dem Kläger tatsächlich und dauerhaft verfügbares Kfz samt Führerschein kann dieses Minimum ersetzen. • Heimarbeit ist bei Prüfung der Erwerbsfähigkeit nur zu berücksichtigen, wenn ein geeigneter Heimarbeitsplatz tatsächlich besteht oder konkret angeboten wird. • Zur Beurteilung der Wegefähigkeit sind generalisierende Normstrecken und nicht die konkreten besonderen Wegbeschaffenheiten maßgeblich. Der 1954 geborene Kläger beantragte 2009 eine Erwerbsminderungsrente und erhielt zunächst teilweise Erwerbsminderung. Er leidet an psychischen Störungen (Depression/Agoraphobie), Schlaf-Apnoe und Folgen eines Bandscheibenvorfalls; mehrere ärztliche Befunde und Gutachten wurden eingeholt. Die Rentenversicherung bewilligte dauerhaft nur teilweise Erwerbsminderung, weil Gutachter dem Kläger ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich mit bestimmten Einschränkungen bescheinigten. Der Kläger rügte insbesondere, er könne keine öffentlichen Verkehrsmittel in Hauptverkehrszeiten benutzen und sei deswegen nicht in der Lage, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen; er nutze ein auf seinen Namen zugelassenes Fahrzeug, das seinem Sohn gehört. Das Sozialgericht wies die Klage ab; die Berufung des Klägers blieb erfolglos. • Rechtliche Grundlagen: § 43 Abs.1–3 SGB VI bestimmen die Schwellen für teilweise (≥6 Stunden) und volle ( Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; die Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Es besteht kein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, weil der Kläger nach medizinischen Gutachten trotz gesundheitlicher Einschränkungen dauerhaft in der Lage ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden täglich leichte bis streckenweise mittelschwere Tätigkeiten auszuüben und das erforderliche "Minimum an Mobilität" durch die verlässliche Nutzung eines auf seinen Namen zugelassenen Pkw mit Führerschein erfüllt. Heimarbeit kommt nicht in Betracht, da kein geeigneter Heimarbeitsplatz nachgewiesen oder konkret angeboten wurde. Kosten sind nicht zu erstatten; die Revision wird nicht zugelassen.