Urteil
L 15 AS 457/12
LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Erwerbsminderung schließt Leistung nach SGB II aus, weil nur erwerbsfähige Personen leistungsberechtigt sind (§ 7 Abs.1 S.1 Nr.2, § 8 Abs.1 SGB II).
• Zuwendungen des Testamentsvollstreckers aus dem Nachlass sind als Einkommen nach § 11 Abs.1 SGB II zu berücksichtigen, soweit sie dem Leistungsberechtigten tatsächlich zufließen.
• Freigaben des Testamentsvollstreckers (auch konkludent, z.B. Überweisungen, Zahlung von Unterkunftskosten, Sachleistungen) schaffen bereite Mittel, die Hilfebedürftigkeit ausschließen.
• Bei Erbfall nach Antragstellung sind Zuflüsse aus dem Nachlass als Einkommen, nicht als Vermögen, zu qualifizieren.
• Fehlt Hilfebedürftigkeit (§ 9 Abs.1 SGB II), kommt auch Leistung nach SGB XII nicht in Betracht.
Entscheidungsgründe
Keine SGB-II-Leistungen wegen Erwerbsminderung und bereits durch Nachlass gedecktem Bedarf • Erwerbsminderung schließt Leistung nach SGB II aus, weil nur erwerbsfähige Personen leistungsberechtigt sind (§ 7 Abs.1 S.1 Nr.2, § 8 Abs.1 SGB II). • Zuwendungen des Testamentsvollstreckers aus dem Nachlass sind als Einkommen nach § 11 Abs.1 SGB II zu berücksichtigen, soweit sie dem Leistungsberechtigten tatsächlich zufließen. • Freigaben des Testamentsvollstreckers (auch konkludent, z.B. Überweisungen, Zahlung von Unterkunftskosten, Sachleistungen) schaffen bereite Mittel, die Hilfebedürftigkeit ausschließen. • Bei Erbfall nach Antragstellung sind Zuflüsse aus dem Nachlass als Einkommen, nicht als Vermögen, zu qualifizieren. • Fehlt Hilfebedürftigkeit (§ 9 Abs.1 SGB II), kommt auch Leistung nach SGB XII nicht in Betracht. Der Kläger, langjährig alkoholabhängig, lebte mit seiner Mutter in einem Haus und erhielt seit 2005 Leistungen nach SGB II. Die Mutter setzte ihn im Testament als Vorerben ein und ordnete eine dauerhafte Testamentsvollstreckung an; der Testamentsvollstrecker sollte aus Erträgen und notfalls aus der Substanz Mittel zur Versorgung des Klägers bereitstellen. Die Mutter starb 2009; ein Betreuer wurde 2010 bestellt. Der Testamentsvollstrecker verwaltete ein Treuhandkonto mit Erlösen aus Grundstücksverkauf und beglich hiervon fortlaufend Unterkunftskosten sowie Sach- und Geldleistungen für den Kläger (u.a. monatlich 200 Euro, Zahlungen für Strom, Versicherungen, Lebensmittel/Bekleidung in Naturalien). Der Beklagte bewilligte nur Regelleistungen ohne Unterkunftskosten und lehnte Weitergewährung für Juli–Dezember 2010 ab, weil der Kläger nicht hilfebedürftig sei. Das SG wies die Klage ab; die Berufung wurde zurückgewiesen. • Der Kläger war nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers seit 18.05.2010 voll erwerbsgemindert; damit bestand für den streitigen Zeitraum kein Anspruch nach dem SGB II, weil nur erwerbsfähige Personen leistungsberechtigt sind (§ 7 Abs.1 Nr.2, § 8 Abs.1 SGB II). • Unabhängig davon fehlt Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs.1 SGB II, weil der Kläger tatsächliche Zuflüsse aus dem Nachlass erhielt, die seinen Bedarf deckten. Der Erbfall trat nach der ersten Antragstellung ein, weshalb die Zahlungen aus dem Nachlass als Einkommen zu qualifizieren sind (Abgrenzung Einkommen/Vermögen). • Zuwendungen des Testamentsvollstreckers wirkten als Freigabe von Mitteln; Freigaben können formfrei und konkludent erfolgen (§§ 2211, 2216, 2217 BGB). Hier beweisen Kontoauszüge und Schreiben, dass Unterkunftskosten, regelmäßige Sach- und Geldleistungen sowie sonstige laufende Kosten vom Treuhandkonto getragen wurden. • Die vom Testamentsvollstrecker gezahlten Leistungen (monatliches Taschengeld, Versorgung mit Nahrungsmitteln und Bekleidung, Zahlung von Nebenkosten, Versicherungen, Beiträge, Praxisgebühren) deckten den Regelsatz und sonstige laufende Bedarfe vollständig; damit sind dies bereite Mittel im Sinne von § 11 Abs.1 SGB II, die Hilfebedürftigkeit ausschließen. • Da der grundsicherungsrechtliche Bedarf durch eigene Einnahmen gedeckt war, kommt auch ein Leistungsanspruch nach SGB XII nicht in Betracht. • Kostenentscheidung und Nichtzulassung der Revision sind sachgerecht (§ 193 SGG, § 160 Abs.2 SGG). Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger hat für den Zeitraum 6. Juli bis 21. Dezember 2010 keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, weil er bereits voll erwerbsgemindert war und sein Bedarf in diesem Zeitraum durch tatsächliche Geld- und Naturalzuwendungen des Testamentsvollstreckers aus dem Nachlass vollständig gedeckt wurde. Diese Zuwendungen sind als Einkommen zu berücksichtigen und stellen bereite Mittel dar, so dass Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs.1 SGB II fehlt. Entsprechend kommt auch eine Leistung nach dem SGB XII nicht in Betracht. Kosten sind nicht zu erstatten und die Revision wird nicht zugelassen.