Beschluss
L 8 SO 156/14
LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung ist unzulässig, wenn das erstinstanzliche Gericht die Zulassung hätte erteilen müssen und dies unterblieb (§ 144 Abs.1 SGG).
• Bei Untätigkeitsklagen ist für die Ermittlung des Beschwerdegegenstandswerts auf das mit dem nicht beschiedenen Antrag verfolgte Ziel abzustellen (§§ 88, 202 SGG i.V.m. § 4 ZPO).
• Auf eine Bescheidung eines Widerspruchs gegen eine Kostengrundentscheidung gerichtete Klagen unterfallen der Zulässigkeitsbeschränkung des § 144 Abs.1 Satz1 Nr.1 SGG, wenn der Streitwert 750,00 € nicht übersteigt.
Entscheidungsgründe
Berufung unzulässig bei fehlender Zulassung wegen geringem Streitwert • Die Berufung ist unzulässig, wenn das erstinstanzliche Gericht die Zulassung hätte erteilen müssen und dies unterblieb (§ 144 Abs.1 SGG). • Bei Untätigkeitsklagen ist für die Ermittlung des Beschwerdegegenstandswerts auf das mit dem nicht beschiedenen Antrag verfolgte Ziel abzustellen (§§ 88, 202 SGG i.V.m. § 4 ZPO). • Auf eine Bescheidung eines Widerspruchs gegen eine Kostengrundentscheidung gerichtete Klagen unterfallen der Zulässigkeitsbeschränkung des § 144 Abs.1 Satz1 Nr.1 SGG, wenn der Streitwert 750,00 € nicht übersteigt. Die Klägerin begehrte die Bescheidung ihres Widerspruchs gegen eine Kostengrundentscheidung des Beklagten. Das Sozialgericht Hildesheim wies die Klage ab bzw. verneinte die Zulassung der Berufung. Die Klägerin hatte geltend gemacht, dass es sich um eine Untätigkeitsklage nach § 88 SGG handele. Streitgegenstand war die Übernahme der Kosten des abgeschlossenen Vorverfahrens. Der Beklagte argumentierte, die Zulässigkeitsbeschränkung des § 144 Abs.1 SGG greife nicht. Das SG stellte fest, der wirtschaftliche Streitwert liege unter 750,00 € und die Berufung hätte zugelassen werden müssen, was unterblieben sei. Der Senat entschied über die Berufung gemäß § 158 SGG nach vorangegangener Gelegenheit zur Stellungnahme der Parteien. • Der Senat verwarf die Berufung als unzulässig gemäß § 158 SGG, weil die Berufung nach zutreffender Rechtsmittelbelehrung des SG nicht statthaft war. • Nach § 144 Abs.1 Satz1 Nr.1 SGG bedarf es der Zulassung der Berufung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 € nicht übersteigt; dies gilt auch für Untätigkeitsklagen. • Für die Wertermittlung ist auf das mit dem nicht beschiedenen Antrag verfolgte Ziel abzustellen (§ 202 SGG i.V.m. § 4 Abs.1 ZPO). • Eine isolierte Kostengrundentscheidung nach § 63 SGB X ist als auf eine Geldleistung gerichteter Verwaltungsakt anzusehen, weil das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers maßgeblich ist. • Das SG hat zutreffend festgestellt, dass das wirtschaftliche Interesse der Klägerin in der Übernahme der Kosten des Vorverfahrens liegt und der Streitwert 750,00 € nicht übersteigt, weshalb die Berufung der Zulassung bedurft hätte. • Der Einwand des Beklagten, Untätigkeitsklagen seien generell von der Zulässigkeitsbeschränkung ausgenommen, ist unbegründet; auch solche Klagen betreffen regelmäßig einen auf Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und die Revision wurde nicht zugelassen (§ 160 Abs.2 SGG). Die Berufung des Beklagten wurde als unzulässig verworfen, weil das Sozialgericht die Zulassung der Berufung hätte erteilen müssen und der Streitwert des Beschwerdegegenstandes 750,00 € nicht übersteigt. Das wirtschaftliche Interesse der Klägerin beschränkte sich auf die Übernahme der Kosten des Vorverfahrens, sodass die Zulassungsbedürftigkeit gemäß § 144 Abs.1 Satz1 Nr.1 SGG bestand. Eine Untätigkeitsklage ändert hieran nichts; auch sie ist nach der vorbezeichneten Wertbemessung zu beurteilen. Die außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten. Eine Revision wurde nicht zugelassen.