Urteil
L 2 R 237/13
LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei rückwirkender Rentengewährung kann Erfüllungswirkung nach § 107 SGB X nur insoweit eintreten, wie die nachrangigen SGB-II-Leistungen bei rechtzeitiger Rentenzahlung tatsächlich entfallen würden.
• Leistungen für Unterkunft nach § 22 SGB II sind bei Erstattungsfällen nur pauschal in dem nach § 40 Abs. 4 SGB II vorgesehenen Umfang zu berücksichtigen (44 %), sodass insoweit keine volle Erfüllungswirkung eintritt.
• Die materiellen Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen und die Höhe von Erstattungsansprüchen tragen die beteiligten Sozialleistungsträger.
Entscheidungsgründe
Teilweise Auszahlung rückwirkender Rentennachzahlung trotz Verrechnung durch Jobcenter • Bei rückwirkender Rentengewährung kann Erfüllungswirkung nach § 107 SGB X nur insoweit eintreten, wie die nachrangigen SGB-II-Leistungen bei rechtzeitiger Rentenzahlung tatsächlich entfallen würden. • Leistungen für Unterkunft nach § 22 SGB II sind bei Erstattungsfällen nur pauschal in dem nach § 40 Abs. 4 SGB II vorgesehenen Umfang zu berücksichtigen (44 %), sodass insoweit keine volle Erfüllungswirkung eintritt. • Die materiellen Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen und die Höhe von Erstattungsansprüchen tragen die beteiligten Sozialleistungsträger. Der Kläger bezog von Januar 2005 bis Oktober 2010 Leistungen nach SGB II. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 14.09.2010 rückwirkend eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und nannte eine Nachzahlung von 48.642,34 €. Die Beklagte führte am 28.09.2010 eine Abrechnung durch und überwies nach Verrechnung von Erstattungsansprüchen des Jobcenters 29.741,83 € an den Kläger; der Beigeladene hatte Erstattungsansprüche in Höhe von 18.685,05 € geltend gemacht. Der Kläger focht die Verrechnung an und machte geltend, bestimmte SGB-II-Leistungen seien nicht erstattungsfähig oder nur teilweise anzurechnen; er begehrte Auszahlung der einbehaltenen Beträge. Die Sozialgerichte wiesen Klagen bzw. Bescheide zunächst ab; in der Berufungsinstanz wurde das Verfahren fortgeführt und das Jobcenter zur Substantiierung seiner Leistungen aufgefordert, wozu es weitgehend keine belastbaren Angaben lieferte. Das Landessozialgericht änderte die Entscheidungen teilweise zugunsten des Klägers und erkannte einen Auszahlungsanspruch in Höhe von 6.574,99 € an. • Rechtsgrundlagen und Grundsatz: Anspruchs- und Erstattungsregelungen ergeben sich aus §§ 9,22 SGB II, § 40 Abs.4 SGB II, §§ 102–107 SGB X sowie § 104 SGB X i.V.m. § 40a SGB II. § 107 SGB X bewirkt Erfüllungsfiktion, die jedoch nur greift, wenn die nachrangigen Leistungen bei rechtzeitiger Leistung des vorrangigen Trägers tatsächlich entfallen würden. • Anwendungsgrenzen der Erfüllungsfiktion: Die Erfüllungswirkung des § 107 SGB X kommt nur insoweit in Betracht, wie die rückwirkende Rentengewährung materiellrechtlich den Leistungsanspruch wegfallen lässt; bloße Zuständigkeitsverlagerungen rechtfertigen keine Erfüllungswirkung, insbesondere wenn der Leistungsempfänger keine zumutbaren Möglichkeiten hatte, seine Ansprüche gegenüber dem vorrangig zuständigen Träger zu wahren. • Beachtung der Wohngeldsituation: Unterkunftsleistungen nach § 22 SGB II können bei rechtzeitiger Rentenzahlung teilweise durch Wohngeldansprüche ersetzt worden sein. Gesetzgeberische Wertung (§ 40 Abs.4 SGB II) sieht vor, dass nur 44 % der Unterkunftsleistungen typisierend unberücksichtigt erstattungsfähig sind; 56 % bleiben dem Leistungsempfänger erhalten. • Konsequenz der Beweis- und Darlegungslast: Die beteiligten Sozialleistungsträger tragen die materielle Darlegungslast für Umfang und Zeitpunkt der erbrachten Leistungen; das Jobcenter hat diese Substantiierung nicht erbracht und zudem Daten nicht vorgelegt, sodass das Gericht sich an den Angaben des Klägers orientieren durfte. • Anrechnungsergebnis: Aus den vorgelegten Zahlen ergaben sich 6.944 € für den allgemeinen Lebensunterhalt (voll erstattungsfähig) und 11.741,05 € Unterkunftsleistungen, hiervon sind 44 % (5.166,06 €) erstattungsfähig. Zusammengenommen ergibt dies einen Erstattungsbetrag von 12.110,06 €, sodass von den ursprünglich geltend gemachten 18.685,05 € ein verbleibender Anspruch des Klägers in Höhe von 6.574,99 € besteht. Die Berufung des Klägers hatte teilweise Erfolg: Die Gerichtsbescheide und der Abrechnungsbescheid wurden insoweit geändert, dass die Beklagte verpflichtet ist, neben der bereits geleisteten Auszahlung weitere 6.574,99 € an den Kläger zu zahlen. Begründet wurde dies damit, dass das Jobcenter nur insoweit Erstattungsansprüche begründen konnte, wie die SGB-II-Leistungen bei rechtzeitiger Rentenzahlung tatsächlich entfallen wären; Unterkunftsleistungen sind dabei pauschal nur zu 44 % anzurechnen. Weil die Sozialleistungsträger ihre Darlegungspflicht zur Substantiierung der detaillierten Erstattungsansprüche nicht erfüllt haben, konnte das Gericht nur die durch den Kläger plausibel gemachten Aufteilungen übernehmen und errechnete daraus den erstattungsfähigen Teilbetrag von 12.110,06 €, sodass der verbleibende Rest von 6.574,99 € auszuzahlen ist. Die Beklagte hat die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen; Revision wurde nicht zugelassen.