Urteil
L 15 AS 159/14
LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Prüfung der Angemessenheit von Unterkunftskosten nach § 22 SGB II ist der Träger an ein schlüssiges, überprüfbares Konzept gebunden.
• Vermietungsmarkterhebungen, die auf Angebotsmieten beruhen, können ein zulässiges Datengrundlage darstellen; Bestandsmieten sind nicht zwingend zu erheben, müssen aber bei Bedarf berücksichtigt oder ihre Nichtberücksichtigung begründet werden.
• Die Bildung des maßgeblichen Perzentils hat die örtlichen Verhältnisse (Mieterquote, Anteil SGB II-Bezieher) zu berücksichtigen; ein pauschales Unterlegenbleiben beim 20%-Perzentil kann nachgebessert werden.
• Übersteigen tatsächliche Unterkunftskosten die abstrakt ermittelte Referenzmiete, ist für die weitere Leistungspflicht die konkrete Verfügbarkeit günstiger Wohnungen sowie das Bemühen des Leistungsberechtigten zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Angemessenheit von Unterkunftskosten: Anforderungen an Vermietungsmarkterhebung und Perzentilbildung • Bei der Prüfung der Angemessenheit von Unterkunftskosten nach § 22 SGB II ist der Träger an ein schlüssiges, überprüfbares Konzept gebunden. • Vermietungsmarkterhebungen, die auf Angebotsmieten beruhen, können ein zulässiges Datengrundlage darstellen; Bestandsmieten sind nicht zwingend zu erheben, müssen aber bei Bedarf berücksichtigt oder ihre Nichtberücksichtigung begründet werden. • Die Bildung des maßgeblichen Perzentils hat die örtlichen Verhältnisse (Mieterquote, Anteil SGB II-Bezieher) zu berücksichtigen; ein pauschales Unterlegenbleiben beim 20%-Perzentil kann nachgebessert werden. • Übersteigen tatsächliche Unterkunftskosten die abstrakt ermittelte Referenzmiete, ist für die weitere Leistungspflicht die konkrete Verfügbarkeit günstiger Wohnungen sowie das Bemühen des Leistungsberechtigten zu prüfen. Der 1947 geborene Kläger und seine Ehefrau wohnten seit 2002 in einer 53 m² Mietwohnung in Osnabrück. Beide bezogen bzw. bezogen zeitweise Leistungen nach SGB II bzw. SGB XII; der Kläger stellte im April 2011 einen ALG II-Antrag. Der Beklagte setzte auf Basis einer Vermietungsmarkterhebung eine angemessene Bruttokaltmiete für Zweipersonenhaushalte bis 60 m² auf 387 € fest und gewährte dem Kläger damit geringere Unterkunftskosten als tatsächlich gezahlt. Der Kläger klagte und verlangte höhere KdU für Juli bis Oktober 2011; das SG gab ihm teilweise statt und erkannte eine höhere Obergrenze nach Wohngeldtabellen mit Sicherheitszuschlag. Der Beklagte legte Berufung ein und verteidigte seine Datengrundlage aus annoncierten Angebotsmieten. Das LSG holte ein Gutachten ein und prüfte, ob die Erhebung und die Perzentilbildung schlüssig sind. • Rechtliche Grundlagen: Anspruch auf Unterkunfts- und Heizkosten nach § 22 SGB II; Angemessenheit ist abstrakt (Referenzmiete) und konkret (Verfügbarkeit) zu prüfen. • Konzeptanforderungen: Ein schlüssiges Konzept muss Vergleichsraum, Beobachtungsgegenstand, Beobachtungszeitraum, Erhebungsmethode, Repräsentativität und statistische Auswertung transparent darlegen (BSG-Rechtsprechung). • Datenbasis: Vermietungsmarkterhebung des Beklagten, basierend auf Angebotsannoncen 2005–2010, ist vom Grundsatz her zulässige Methodenwahl; die Nichtaufnahme von Bestandsmieten ist nicht per se unzulässig, muss aber berücksichtigt werden. Gutachterlich ist dargelegt, dass Angebotsmieten Neuvertragsmieten hinreichend abbilden können. • Perzentilbildung: Die alleinige Orientierung am unteren 20%-Perzentil genügte vor Ort nicht; wegen regionaler Besonderheiten (Mieterquote, Anteil SGB II-Bezieher) ist ein höheres Perzentil geboten. Der Sachverständige ermittelte auf Grundlage örtlicher Werte ein korrigiertes Perzentil von 37,9 % und nach Sicherheitszuschlag 39,9 %, womit sich ein Spannenoberwert von 405 € Bruttokaltmiete bis 60 m² ergibt. • Nebenkosten: Für die kalten Betriebskosten ist ein sachgerechter Wert zu ermitteln; der Senat hielt 1,30 €/m² für valide und ließ eine leichte Anpassung der vom Beklagten verwendeten 1,27 €/m² zu. • Konkrete Angemessenheit und Nachweispflicht: Überschreitet die tatsächliche Miete die abstrakte Referenzmiete, ist zu prüfen, ob der Leistungsberechtigte konkrete Bemühungen zur Kostensenkung unternommen hat. Hier fehlten substantielle Nachweise, dass der Kläger erfolglos nach einer günstigeren Wohnung gesucht habe. • Prozessual: Der Kläger beschränkte sein Klagebegehren auf die zusätzlichen KdU; insoweit war nur darüber zu entscheiden. Nachzahlung aus späterer Nebenkostenabrechnung ist erst im Zeitpunkt der Fälligkeit relevant und im streitigen Bewilligungszeitraum nicht zu berücksichtigen. Der Senat änderte das erstinstanzliche Urteil teilweise: Der Kläger hat für Juli bis Oktober 2011 einen zusätzlichen Anspruch von monatlich 9 €, insgesamt 36 €, gegen den Beklagten. Grundlage ist die Feststellung, dass die abstrakt angemessene Bruttokaltmiete für einen Zweipersonenhaushalt bis 60 m² in Osnabrück auf 405 € festzusetzen ist (Grundmiete 5,43 €/m² zuzüglich Nebenkosten 1,30 €/m²), damit waren die vom Beklagten anerkannten Kosten nicht vollständig ausreichend. Die Berufung des Beklagten wurde im Übrigen zurückgewiesen; der Beklagte trägt 2/3 der außergerichtlichen Kosten. Eine Revision wurde nicht zugelassen. Der Kläger gewann insoweit, dass seine Unterkunftskosten als teilweise unangemessen anerkannt wurden, aber die Zahlungspflicht des Beklagten nur um einen geringeren Betrag als ursprünglich vom Kläger gefordert erhöht wurde, weil das Gericht die Vermietungsmarkterhebung in wesentlichen Teilen für verwertbar hielt und nur die Perzentilbildung sowie einzelne Parameter korrigierte.