Urteil
L 2 EG 11/15
LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Aufnahme eines Kindes in den eigenen Haushalt mit dem Ziel der Annahme ist für Elterngeldbemessung erst die förmliche Begründung einer Adoptionspflege maßgeblich.
• Bei Adoptionsfällen ist als Bemessungszeitraum für das Elterngeld das Zwölfmonatszeitraum vor Begründung der Adoptionspflege heranzuziehen.
• Wunsch und Hoffnung auf Adoption während einer Familien(vollzeit)pflege begründen noch keinen Elterngeldanspruch; die Abgrenzung dient Rechtssicherheit und praktikablem Massenvollzug.
Entscheidungsgründe
Elterngeld: Bemessungszeitraum bei Adoptionspflege erst mit formeller Begründung • Bei Aufnahme eines Kindes in den eigenen Haushalt mit dem Ziel der Annahme ist für Elterngeldbemessung erst die förmliche Begründung einer Adoptionspflege maßgeblich. • Bei Adoptionsfällen ist als Bemessungszeitraum für das Elterngeld das Zwölfmonatszeitraum vor Begründung der Adoptionspflege heranzuziehen. • Wunsch und Hoffnung auf Adoption während einer Familien(vollzeit)pflege begründen noch keinen Elterngeldanspruch; die Abgrenzung dient Rechtssicherheit und praktikablem Massenvollzug. Die Klägerin, Lehrerin, nahm ab 4.9.2012 ein im Januar 2012 geborenes Kind in Vollzeitpflege auf; Pflegegeld wurde gezahlt. Bei Beginn der Vollzeitpflege strebten Klägerin, ihr Ehemann und das Jugendamt eine spätere Adoption an. Die Klägerin nahm Elternzeit ab 1.10.2012 und verringerte ihre Arbeitszeit, das Einkommen sank entsprechend. Mit Wirkung zum 1.5.2013 wurde formell Adoptionspflege begründet; Pflegegeld endete. Die Klägerin beantragte Elterngeld ab 1.5.2013; die Behörde setzte als Bemessungszeitraum die zwölf Monate vor Begründung der Adoptionspflege (1.5.2012–30.4.2013) an und bewilligte monatlich 861 €. Die Klägerin verlangte statt dessen die Heranziehung eines früheren Jahres und focht die Berechnung an. Die Gerichte haben die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. • Anspruchsvoraussetzungen: Nach §1 Abs.1 BEEG sind Wohnsitz, Haushaltsaufnahme mit dem Kind, Betreuung/Erziehung und reduzierte Erwerbstätigkeit erfüllt; Klägerin war anspruchsberechtigt gegenständlich dem Grunde nach. • Maßgeblicher Zeitpunkt der Haushaltsaufnahme mit Ziel der Annahme: Tatbestandsmerkmal des §1 Abs.3 Nr.1 BEEG ist erst mit förmlicher Begründung einer Adoptionspflege (vgl. §1744 BGB) rechtlich verlässlich erfüllt; bloße Vollzeit- oder Familienpflege (§33 SGB VIII) und bloße Absicht der Pflegeeltern genügen nicht. • Rechtspolitische und systematische Erwägungen: Der Gesetzgeber erfasst mit §1 Abs.3 Nr.1 BEEG nur rechtlich verfestigte Familienverhältnisse; Typisierungen sind verfassungsgemäß und dienen Rechtssicherheit und praktikablem Verwaltungsvollzug. • Bemessungszeitraum und Anwendung der Elterngeldvorschriften: Nach §2b BEEG ist für die Ermittlung des maßgeblichen Einkommens das Jahr vor Beginn des relevanten Anspruchszeitraums heranzuziehen; bei Adoptionspflege ist daher das Jahr vor Begründung der Adoptionspflege maßgeblich und nicht ein beliebig früherer Zeitraum. • Keine Ausnahmeregelung: Anerkennenswerte Gründe für Einkommensminderungen im Jahr vor Begründung der Adoptionspflege begründen keine gesetzliche Befugnis, einen früheren für die Klägerin günstigeren Zeitraum heranzuziehen. • Höhe des Elterngeldes: Die Behörde hat das Einkommen korrekt nach §§2–2c BEEG ermittelt, dabei steuerliche Verhältnisse (Lohnsteuerklasse) und die Einkommensminderung im Bezugszeitraum berücksichtigt; die resultierende Monatsleistung von 861 € ist rechnerisch zutreffend. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; der Bescheid der Beklagten ist materiell nicht zu beanstanden. Rechtlich maßgeblich für die Frage, ab wann ein Kind mit dem Ziel der Annahme in den Haushalt aufgenommen ist, ist die förmliche Begründung einer Adoptionspflege, nicht die zuvor geübte Familien- oder Vollzeitpflege oder die bloße Absicht der Pflegeeltern. Folglich ist als Bemessungszeitraum für das Elterngeld das zwölfmonatige Jahr vor der Begründung der Adoptionspflege heranzuziehen; die Beklagte hat dieses zutreffend angewandt und das Elterngeld korrekt berechnet. Kosten sind nicht zu erstatten; Revision wird nicht zugelassen.