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Beschluss

L 13 AS 336/16 B

LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist zulässig, wenn der Beschwerdewert von mehr als 750 € erreicht ist. • Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zwar nicht ausgeschlossen, aber fernliegend ist. • Gerichte sind an Gesetz und Recht gebunden; nur das Bundesverfassungsgericht kann Gesetze wegen Verfassungswidrigkeit aufheben und damit rückwirkende Leistungsverbesserungen anordnen.
Entscheidungsgründe
Versagung von Prozesskostenhilfe bei fernliegender Erfolgsaussicht in SGB II-Regelbedarfsstreit • Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist zulässig, wenn der Beschwerdewert von mehr als 750 € erreicht ist. • Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zwar nicht ausgeschlossen, aber fernliegend ist. • Gerichte sind an Gesetz und Recht gebunden; nur das Bundesverfassungsgericht kann Gesetze wegen Verfassungswidrigkeit aufheben und damit rückwirkende Leistungsverbesserungen anordnen. Die Kläger beantragten Prozesskostenhilfe für eine Anfechtungs- und Leistungsklage gegen Bescheide zur Gewährung von Leistungen nach SGB II für den Zeitraum 1. Februar bis 31. August 2016. Sie rügen die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelbedarfe und verlangen höhere Leistungen. Die Kläger machten in der Beschwerdebegründung Anknüpfungspunkte an eine Forderung von 520 € Regelsatz geltend und bezifferten damit einen Streitwert von über 750 €. Das Sozialgericht Oldenburg hatte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt; hiergegen richtete sich die Beschwerde der Kläger. Die Kläger berufen sich darauf, das Bundesverfassungsgericht werde die Regelbedarfe als verfassungswidrig erkennen und eine rückwirkende Neuregelung anordnen. • Zulässigkeit: Der Beschwerdewert ist wegen der bezifferten Forderung von 520 € für einen Zeitraum von sieben Monaten und einer vierköpfigen Bedarfsgemeinschaft mehr als 750 €, sodass die Beschwerde zulässig ist (§ 172 Abs. 3 Nr. 2 c) i.V.m. § 144 Abs. 1 S.1 Nr.1 SGG). • Voraussetzungen PKH: Nach § 73a Abs.1 SGG i.V.m. § 114 ZPO wird PKH nur gewährt, wenn die Kosten nicht aufbringbar sind, die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist. Das PKH-Verfahren darf nicht zur Vorentscheidung schwieriger, bisher ungeklärter Rechtsfragen dienen; fernliegende Erfolgsaussichten rechtfertigen die Versagung der PKH. • Erfolgsaussicht in der Hauptsache: Die Kläger haben die geltenden Regelsätze für 2016 nicht substantiiert als evident unzureichend dargelegt. Nach ständiger Rechtsprechung obliegt die Verwerfungsbefugnis dem Bundesverfassungsgericht; eine Durchsetzung höherer Leistungen im Fachverfahren ist fernliegend, weil allenfalls eine Entscheidung des BVerfG oder eine Richtervorlage zu einer Änderung führen könnte. • Rückwirkung: Nach Rechtsprechung des BVerfG besteht keine generelle Verpflichtung des Gesetzgebers, existenzsichernde Leistungen rückwirkend neu festzusetzen; nur bei evident unzureichenden Beträgen käme eine rückwirkende Korrektur in Betracht. Für 2016 liegen keine Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unterdeckung des Existenzminimums vor. • Folgerung: Mangels konkreter und offensichtlicher Belege für eine verfassungsrechtliche Unzulänglichkeit der Regelsätze ist die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage als fernliegend zu bewerten, sodass PKH zu Recht versagt wurde. Die Beschwerde der Kläger gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Beschwerde sind erfüllt, nicht jedoch die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg der Hauptsacheklage. Da die Kläger keine substantiierten Anhaltspunkte dargelegt haben, dass die für 2016 gesetzlich festgesetzten Regelbedarfe evident unzureichend sind, ist ein Erfolg der Verfassungsrügen und der damit verbundenen Leistungsmehrforderung fernliegend. Eine Rückwirkung bzw. rückwirkende Neuregelung der Regelsätze käme nur bei offensichtlicher und erheblicher Unterdeckung in Betracht, was hier nicht gegeben ist. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.