Urteil
L 2 BA 17/18
LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom
2mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Trainervertrag mit pauschalem Honorar und vertraglicher Darstellung als selbständig begründet nicht ohne Weiteres Selbständigkeit; maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse und die Eingliederung in den arbeitsteiligen Prozess des Vereins.
• Eine Trainertätigkeit kann zwar lehrende Elemente enthalten, ist aber typischerweise beratend und individualisiert; dies spricht für eine abhängige Beschäftigung, wenn Weisungsbefugnisse und Eingliederung vorliegen.
• Fehlendes unternehmerisches Risiko, überwiegend pauschales Entgelt und das Bestehen eines vertraglichen Rechts des Vereins, Leistungen zu konkretisieren, sprechen für Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung.
• Arbeitgeber haben bei Zweifeln an der Sozialversicherungspflicht die gebotene Sorgfalt, insbesondere die Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens, zu beachten; unterlassen sie dies, sind Säumniszuschläge in der Regel gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Trainervertrag mit Pauschalhonorar: Eingliederung und Versicherungspflicht als abhängige Beschäftigung • Ein Trainervertrag mit pauschalem Honorar und vertraglicher Darstellung als selbständig begründet nicht ohne Weiteres Selbständigkeit; maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse und die Eingliederung in den arbeitsteiligen Prozess des Vereins. • Eine Trainertätigkeit kann zwar lehrende Elemente enthalten, ist aber typischerweise beratend und individualisiert; dies spricht für eine abhängige Beschäftigung, wenn Weisungsbefugnisse und Eingliederung vorliegen. • Fehlendes unternehmerisches Risiko, überwiegend pauschales Entgelt und das Bestehen eines vertraglichen Rechts des Vereins, Leistungen zu konkretisieren, sprechen für Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung. • Arbeitgeber haben bei Zweifeln an der Sozialversicherungspflicht die gebotene Sorgfalt, insbesondere die Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens, zu beachten; unterlassen sie dies, sind Säumniszuschläge in der Regel gerechtfertigt. Der klagende Sportverein focht einen Beitragsnacherhebungsbescheid an, mit dem die Beklagte für den Prüfzeitraum Feb.–Dez. 2011 Beiträge wegen der Trainertätigkeit des zu 1. beigeladenen Trainers festsetzte. Der Trainer war früher Profi, hatte eine Trainer-A-Lizenz und schloss mit dem Verein Honorarverträge (Feb.2011–Juni2012; Juli2012–Juni2013), in denen er als steuerlich selbständig bezeichnet wurde; vereinbart war ein monatliches Pauschalhonorar zuzüglich stundenweiser Vergütung für Spielbeobachtungen. Der Verein zahlte die Rechnungen. Üblich sei beim Verein ansonsten die Anstellung von abhängig beschäftigten Trainern. Das Sozialgericht wies die Klage ab; die Berufung des Vereins richtete sich gegen diese Entscheidung und die Nachforderung samt Säumniszuschlägen. • Rechtsgrundlagen: Versicherungs- und Beitragspflicht in Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (§§ 5 Abs.1 Nr.1 SGB V, 20 Abs.1 S.2 Nr.1 SGB XI, 1 S.1 Nr.1 SGB VI, 25 Abs.1 S.1 SGB III) sowie Abgrenzungskriterien nach § 7 Abs.1 SGB IV und Rechtsprechung zum selbständigen/abhängigen Verhältnis. • Tatbestandliche Würdigung: Maßgeblich ist das Gesamtbild der tatsächlichen Ausgestaltung der Tätigkeit, nicht allein die Bezeichnung im Vertrag; formale Selbstbezeichnung als Selbständiger kann Etikettenschwindel sein. • Tätigkeitscharakter: Fußballtrainer erbringen individuell zugeschnittene Beratungs- und Führungsleistungen; sie wirken unmittelbar auf Spielaufstellung, taktische Vorgaben und Spielverlauf ein, weshalb die Tätigkeit typischerweise nicht primär lehrend im Sinne freiberuflicher Lehrtätigkeit ist. • Unternehmerisches Risiko: Der beigeladene Trainer trug kein erkennbares Unternehmerrisiko für die beim Verein ausgeübte Trainertätigkeit; das überwiegende Entgelt war ein sicheres Pauschalhonorar, weitere Einnahmen waren von untergeordneter Bedeutung. • Weisungs- und Eingliederungsfaktoren: Der Vertrag räumte dem Verein ausdrücklich das Recht ein, Leistungen durch Einzelangaben zu konkretisieren; Trainer war in ein arbeitsteiliges Gefüge mit Co-Trainer, Spielern und Vorstands-/Geschäftsführerstrukturen eingebunden; dadurch lag funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess vor. • Freiräume und Werbung: Freiräume bei Arbeitszeit und -gestaltung stehen nicht per se für Selbständigkeit, insbesondere wenn sie durch Erfordernisse des Vereins (Spielplan, Verfügbarkeit der Spieler) begrenzt sind; werbendes Auftreten allein reicht ohne substanzielle unternehmerische Gestaltungen nicht aus. • Bewertung der Vergütung: Die Höhe des Pauschalhonorars ist nur ein Anhaltspunkt und begründet für sich keine Selbständigkeit; hohe Entgelte im Profibereich rechtfertigen allein keine andere Einordnung. • Sorgfaltspflicht des Arbeitgebers: Nach § 24 Abs.2 SGB IV sind Säumniszuschläge möglich, wenn der Arbeitgeber nicht glaubhaft macht, unverschuldet keine Kenntnis von der Beitragspflicht gehabt zu haben; der Verein hätte bei Zweifeln ein Statusfeststellungsverfahren einleiten müssen. • Schlussfolgerung: Unter Berücksichtigung aller Umstände überwogen Merkmale abhängiger Beschäftigung; die Beitragsnachforderung und die Säumniszuschläge sind rechtmäßig. Die Berufung des klagenden Vereins wird zurückgewiesen. Das Landessozialgericht bestätigt, dass die Trainertätigkeit des beigeladenen Trainers im Prüfzeitraum als abhängig Beschäftigung einzuordnen ist und daher Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung bestand; die Beitragsnachforderung ist damit rechtmäßig. Die vertragliche Selbstbezeichnung des Trainers als selbständig und die faktische Teilzeittätigkeit samt zusätzlicher Nebeneinnahmen ändern daran nichts, weil kein eigenes Unternehmerrisiko vorlag und der Trainer in den arbeitsteiligen Prozess des Vereins eingegliedert war. Der Verein hat die erforderliche Sorgfalt bei der Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status verletzt; deshalb sind auch Säumniszuschläge zu Recht festgesetzt worden. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Verein zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.