Urteil
L 6 AS 80/17
LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine private Trunkenheitsfahrt eines Arbeitnehmers führt nicht ohne Weiteres zur Sozialwidrigkeit i.S.d. § 34 Abs. 1 SGB II, wenn die Existenzgrundlage nicht unmittelbar durch die Tat beeinträchtigt wird.
• § 34 Abs. 1 SGB II setzt ein sozialwidriges Verhalten voraus; dieses liegt nur vor, wenn ein spezifischer Bezug zwischen der Handlung und der Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit besteht.
• Selbst bei Annahme eines sozialwidrigen Verhaltens ist für Ersatzansprüche nach § 34 SGB II erforderlich, dass die Hilfebedürftigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
Entscheidungsgründe
Trunkenheitsfahrt im Freizeitbereich: keine Sozialwidrigkeit i.S.d. § 34 SGB II • Eine private Trunkenheitsfahrt eines Arbeitnehmers führt nicht ohne Weiteres zur Sozialwidrigkeit i.S.d. § 34 Abs. 1 SGB II, wenn die Existenzgrundlage nicht unmittelbar durch die Tat beeinträchtigt wird. • § 34 Abs. 1 SGB II setzt ein sozialwidriges Verhalten voraus; dieses liegt nur vor, wenn ein spezifischer Bezug zwischen der Handlung und der Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit besteht. • Selbst bei Annahme eines sozialwidrigen Verhaltens ist für Ersatzansprüche nach § 34 SGB II erforderlich, dass die Hilfebedürftigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Der Kläger, Jahrgang 1957, war seit 2012 als Kraftfahrer beschäftigt. Am 23.8.2014 fuhr er nach Alkoholkonsum und wurde mit mindestens 2,30‰ angehalten; die Fahrerlaubnis wurde entzogen. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis. Der Kläger beantragte Arbeitslosengeld II; der Beklagte leistete für einen Zeitraum Leistungen und forderte später Ersatz in Höhe von insgesamt rund 2.927 € (später reduziert auf 2.598,64 €) mit der Begründung, der Kläger habe seine Hilfebedürftigkeit durch grobe Pflichtverletzung herbeigeführt. Das Sozialgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. Der Senat hörte den Kläger an und prüfte insbesondere, ob die Trunkenheitsfahrt sozialwidrig war und ob grobe Fahrlässigkeit vorlag. • Rechtliche Grundlage ist § 34 Abs. 1 SGB II (in der bis 31.7.2016 geltenden Fassung): Ersatzpflicht bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung von Leistungsansprüchen nach dem SGB II. Das Tatbestandsmerkmal erfordert zudem nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein sozialwidriges Verhalten. • Sozialwidrigkeit verlangt einen spezifischen Zusammenhang zwischen dem Handeln und der Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit; bloße strafbare Handlungen oder Sanktionen führen nicht automatisch zur Sozialwidrigkeit, wenn die Existenzgrundlage nicht unmittelbar betroffen ist. • Im vorliegenden Fall fehlte es an der zielgerichteten Handlungstendenz, die berufliche Existenzgrundlage zu vernichten; der Kläger war seit Jahren beschäftigt und hatte gute Leistungen erbracht, sodass kein Anhaltspunkt besteht, die Fahrt sei auf den Verlust der Erwerbsgrundlage gerichtet gewesen. • Der Verlust der Fahrerlaubnis führte nicht zwingend zum Wegfall des Erwerbslohns; nach Rechtsprechung des BAG begründet der Führerscheinverlust bei Kraftfahrern nicht ohne weiteres eine wirksame Kündigung. Zudem bestand zunächst Anspruch auf Arbeitslosengeld I; erst später wurde SGB II-Leistung erforderlich. • Selbst bei Annahme einer Sozialwidrigkeit kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger grob fahrlässig im Sinne des § 34 Abs.1 gehandelt hat. Grobe Fahrlässigkeit erfordert die Verletzung der verkehrserforderlichen Sorgfalt in besonders schwerem Maße; das Gericht folgte dem glaubhaften Vortrag, dass die Alkoholfahrt spontan und aus besonderer emotionaler Situation (Geburt des Enkelkindes) erfolgte und der Kläger bislang nicht verkehrsauffällig gewesen war. • Mangels sozialwidrigen Verhaltens bzw. grober Fahrlässigkeit war der Erstattungsbescheid rechtswidrig; die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers ist erfolgreich; das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig und der Bescheid des Beklagten werden aufgehoben. Der Beklagte konnte nicht nachweisen, dass die Trunkenheitsfahrt des Klägers die Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 34 Abs. 1 SGB II sozialwidrig herbeigeführt oder dies grob fahrlässig geschehen ist. Insbesondere fehlt ein spezifischer, auf Vernichtung der Erwerbsgrundlage gerichteter Handlungsbezug und die Existenzgrundlage wurde nicht unmittelbar beeinträchtigt. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen; die Revision wird nicht zugelassen.